Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 4 B 11/10

4. Senat | REWIS RS 2010, 4399

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Bindungswirkung der Wertermittlungsverordnung


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das [X.]eschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

1.1 Die [X.]eschwerde stellt als Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung die These auf:

Legt eine Gemeinde in dem [X.]escheid über die Zahlung eines [X.] gemäß § 154 [X.]auG[X.] einen anderen als den nach § 154 Abs. 2 [X.]auG[X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] maßgeblichen [X.] zugrunde, kann der [X.]escheid nicht durch eine im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Neuberechnung, die auf den zutreffenden [X.] bezogen ist, geheilt werden.

4

Dieser rechtlichen Aussage ist nicht zu folgen. Wenn ein Kläger die Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsaktes begehrt, der einen Geldbetrag festsetzt, kann das Gericht die Klage auch dann abweisen, wenn es - wie hier ([X.]) - bei Anwendung eines anderen rechtlichen Maßstabs, als ihn die [X.]ehörde verwendet hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass der veranlagte [X.]etrag nicht überhöht ist. Denn dann erweist sich der [X.] des Verwaltungsaktes als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Im Übrigen verdeutlicht die Regelung in § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass der Gesetzgeber einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht den Vorzug vor einer erneuten [X.]erechnung durch die beklagte [X.]ehörde gibt.

5

1.2 Auch die von der [X.]eschwerde aufgestellte These:

Das von der beklagten Gemeinde angewandte "reziproke" Ertragswertverfahren ist keine geeignete Methode zur Ermittlung von Anfangs- und Endwert im Sinne von § 154 Abs. 2 [X.]auG[X.] i.V.m. der [X.], weil bei ihr nicht die allgemeinen anerkannten Grundsätze der [X.] beachtet werden,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn damit wird keine Frage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher [X.]edeutung aufgeworfen. Vielmehr greift die [X.]eschwerde mit ihrer Fragestellung lediglich die von einer Gemeinde für die von ihr erhobenen Sanierungsausgleichsbeträge in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen erarbeitete und verwendete Ermittlungsmethode an, die auf einer Reihe von [X.]esonderheiten beruht, darunter dem Umstand, dass eine Anfangswertermittlung nicht möglich war, so dass ein anderer Weg gewählt werden musste ([X.]). Ob die Methode des Gutachters im Einzelnen sachgerecht ist oder nicht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine nicht revisible Tatfrage. Die in diesem Zusammenhang von der [X.]eschwerde geübte Kritik kann daher von vornherein nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung führen.

6

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt, dass das Vergleichswertverfahren (§§ 13, 14 [X.]) zur Ermittlung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrages im Sinne von § 154 Abs. 2 [X.]auG[X.] in Verbindung mit der [X.] nur anzuwenden ist, wenn ausreichende Daten zur Verfügung stehen, die gewährleisten, dass der Verkehrswert und - im Falle der Sanierung - dessen Erhöhung zuverlässig zu ermitteln sind. Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial - wovon das Oberverwaltungsgericht vorliegend ausgegangen ist -, ist eine andere geeignete Methode anzuwenden. Zulässig ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag, die [X.]odenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann ([X.]eschlüsse vom 16. November 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 71.04 - [X.] und vom 16. Januar 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 58 Nr. 243). Dies kann auch eine Methode sein, mit der aus einem marktwirtschaftlich ermittelten Endwert durch mehrfach wiederholende Iteration der Anfangswert näherungsweise gefunden werden kann ([X.]). Zur [X.] hat das [X.] im Übrigen entschieden, dass sie sich an die Gutachterausschüsse richtet; ihr kommt keine unmittelbare [X.]indungswirkung für Sachverständige oder gar die Gerichte zu (Urteil vom 17. Mai 2002 - [X.]VerwG 4 C 6.01 - [X.] 65 Nr. 233 S. 1031).

7

2. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch.

8

Ohne Erfolg bemängelt die [X.]eschwerde, das Urteil des [X.] habe auf mehreren Seiten die Ausführungen eines anderen Urteils wiederholt. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es prozessrechtlich - insbesondere im [X.]lick auf § 117 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 6 VwGO - grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene [X.]ezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben, sofern die [X.]eteiligten die in [X.]ezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der [X.]ezug nehmenden und der in [X.]ezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben ([X.]eschluss vom 3. Januar 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] 17.05 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die in seinem Urteil wiedergegebene Entscheidung vom 13. März 2008 - 1 L[X.] 9/04 - mehr als ein Jahr vor Erlass des Urteils zur Kenntnisnahme übersandt (GA [X.]l. 207). In seinem Urteil selbst hat das Oberverwaltungsgericht sich nicht auf eine Wiedergabe dieser Entscheidung beschränkt, sondern u.a. einleitend festgestellt, dass es sich um einen "vergleichbaren Veranlagungsfall" handelt. Damit steht für die revisionsgerichtliche Überprüfung bindend fest, dass der Fall der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht keine [X.]esonderheiten zu dem in [X.]ezug genommenen Fall aufweist. Welche "Streitfragen" im Fall der Klägerin noch im Raum stehen sollen, erläutert sie nicht.

9

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Meta

4 B 11/10

28.07.2010

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 10. Dezember 2009, Az: 1 LB 26/04, Urteil

§ 13 WertV, § 14 WertV, § 154 Abs 2 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 4 B 11/10 (REWIS RS 2010, 4399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4399

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