Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. 4 AZR 473/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 409

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vertragsauslegung - Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede


Leitsatz

Der Auslegung einer vor dem 1. Januar 2002 arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats steht nicht entgegen, dass die Bezugnahme nicht ein ganzes Tarifwerk umfasst, sondern lediglich einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2012 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten über die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger ist bei der [X.], die keinem Arbeitgeberverband angehört, seit Oktober 1995 als kaufmännischer Angestellter gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.663,91 Euro tätig. Im schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Monat Oktober 1995 ist [X.]. geregelt:

        

„Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein am letzten Arbeitstag jeden Monats zahlbares Bruttogehalt nach Tarifgruppe 5/4 in Höhe von DM 5.400.-- …

        

Tarifgehalt

[X.]

Außertarifl. Zulage

Gesamtsumme

        

DM 4848.--

        

552.--

DM 5400.--

        

Die nach 3 Monaten auszuweisende [X.] ist bereits in der [X.] enthalten.

        

Wir sind berechtigt, die [X.] zu kündigen oder bei einer Einstufung in eine andere Tarifgruppe neu festzulegen und die außertarifliche Zulage jederzeit ganz bzw. teilweise zu widerrufen oder bei einer Neufestsetzung Ihrer Bezüge ganz bzw. teilweise aufzurechnen.“

3

In den von den [X.]en gleichfalls im Oktober 1995 unterzeichneten „[X.]“ wird hinsichtlich des Urlaubs und der Kündigungsfristen während der Probezeit auf den „geltenden Tarifvertrag“ verwiesen. Für die Arbeitszeit sind demgegenüber die „nach den gesetzlichen und jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen“ maßgebend und nach Ablauf der Probezeit sollen die „gesetzlichen Kündigungsfristen“ gelten. Die weiteren vertraglichen Bestimmungen enthalten keine Verweisungen auf andere Regelungen.

4

Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger hatte die Beklagte mit der [X.] ([X.]) einen zum 1. Juli 1995 in [X.] getretenen „Werktarifvertrag ([X.])“ (nachfolgend: [X.]) geschlossen. In diesem wird auf sieben, im Einzelnen aufgeführte [X.] der [X.] Metallindustrie, [X.]. den Manteltarifvertrag für die Angestellten der [X.] Metallindustrie (idF vom 1. April 1994) verwiesen. Sodann lautet der [X.] wie folgt:

        

„II.   

        

Abweichend von diesen Bestimmungen gilt folgendes:

        

1.    

Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütung

        

1.1.   

Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütung von Stand 31.12.94 werden in 1995 wie folgt erhöht:

                 

-       

Bei einem Einkommen bis 5000.-- DM brutto im Monat erfolgt eine Erhöhung von 150.-- DM monatlich ab 01.07.95.

                 

-       

Bei einem Einkommen über 5000.-- DM brutto im Monat erfolgt eine Erhöhung von 150.-- DM monatlich ab 01.10.95.

                 

-       

Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich …

        

1.2.   

[X.], Gehalts- und Ausbildungstabellen in der Fassung vom 01.11.95, die zwischen [X.] und dem Verein der [X.]. Metallindustrie am 07.03.95 vereinbart wurden, gelten ab 01.01.96 für die Beschäftigten der Firma [X.] GmbH Magdeburg, Zweigniederlassung Müller und [X.], Nürnberg.

                 

Beide [X.]en vereinbaren eine Laufzeit bis 31.12.96. Sie kann mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 31.12.96 gekündigt werden.

                 

Wenn sich das bereits negativ geplante operative Ergebnis noch um 10 % bis 31.12.95 verschlechtert, verpflichten sich die [X.]en über die Löhne und Gehälter für 1996 neu zu verhandeln.

                 

…       

        

2.    

Teil des 13. [X.]

                 

Für das [X.] erhalten die Beschäftigten den gleichen Prozentsatz wie 1994.

                 

Ab 1996 gilt die Regelung des Tarifvertrages der [X.]. Metallindustrie.

        

3.    

[X.] aller Beschäftigten wird ab 01.10.96 auf 35 Stunden verkürzt, nach den Regelungen, die für die [X.]. Metallindustrie gelten.

        

III.   

        

Die in diesen Tarifverträgen geltenden Kündigungsfristen und Termine sowie ausgesprochenen Kündigungen gelten auch zwischen den [X.]en dieses [X.]es.

        

Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber der jeweiligen [X.] dieses Tarifvertrages als gestellt.

        

Arbeitskampffreiheit und Friedenspflicht regeln sich so, als wäre die Firma Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der die in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen hat.

        

Zwischen den [X.]en finden ebenfalls alle Abmachungen, Abkommen, Zusatzabkommen und Änderungsverträge Anwendung, die zwischen den [X.]en der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen werden.

        

Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifbestimmungen, die anstelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten. Die in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. -abkommen oder -vereinbarungen gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.“

5

Mit „Zusatztarifvertrag“ vom 14. Jan[X.]r 1997 wurde - neben Änderungen der Wochenarbeitszeit und des anteiligen 13. [X.] - auf den Lohn- und Gehaltstarifvertrag der [X.] Metallindustrie vom 12. Dezember 1996 verwiesen. In einem weiterem „Zusatztarifvertrag“ (vom 1. Oktober 1998) wird die „kommende Lohn-Gehaltserhöhung 1999“ ungekürzt weitergegeben, aber auf die zu leistende Sonderzahlung, die für dasselbe Jahr um die Hälfte gekürzt wurde, angerechnet. Ab 1. Jan[X.]r 2000 sollten alle tariflichen Bestimmungen wieder uneingeschränkt gelten.

6

Die Beklagte kündigte im September 2001 sämtliche von ihr mit der [X.] vereinbarten Tarifverträge fristgerecht zum 31. Dezember 2001. Die in der Folgezeit durch die [X.] der [X.] Metallindustrie vereinbarten Entgelterhöhungen leistete sie nicht.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - für den [X.]raum ab Febr[X.]r 2008 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm geleisteten Entgelt und dem jeweiligen Tarifentgelt der Tarifgruppe 5, 4. Gruppenjahr nach den Vergütungstabellen der [X.] Metallindustrie nebst den [X.]n geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die tariflichen Entgeltregelungen der [X.] Metallindustrie auch für die [X.] nach dem 1. Jan[X.]r 2002 dynamisch anzuwenden. Der Arbeitsvertrag enthalte eine konstitutive Abrede, die eine dynamische Anwendung der jeweiligen Entgeltregelungen der [X.] Metallindustrie zur Folge habe. Der arbeitsvertragliche Verweis auf das jeweilige Tarifgehalt, die Tarifgruppe sowie auf die [X.], die im [X.] geregelt sei, belegten den Willen der [X.]en, die Tarifverträge der [X.] Metallindustrie dynamisch anzuwenden. Selbst wenn sich das arbeitsvertraglich in Bezug genommene jeweils „geltende Tarifrecht“ auf die von der [X.] geschlossenen Haustarifverträge beziehe, die er zudem nicht gekannt habe, gelte dies nur für deren Geltungsdauer, danach seien die jeweiligen [X.] wieder maßgebend. Es liege auch keine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats vor. Die Beklagte sei nicht Verbandsmitglied gewesen und habe die Tarifverträge des Verbands nur teilweise in Bezug genommen. Da der Arbeitsvertrag im Übrigen keinen Hinweis auf den [X.] enthalte, sei die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Er sei Mitglied der [X.] und ihm sei es darauf angekommen, nicht schlechter gestellt zu werden als bei seinem bisherigen Arbeitgeber, für den die [X.] aufgrund Mitgliedschaft gegolten hätten.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.531,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.192,40 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2009 und aus weiteren 1.339,38 Euro seit dem 1. März 2009 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, sie sei an die Tarifregelungen der [X.] Metallindustrie nicht mehr gebunden. Bei der arbeitsvertraglichen Verweisung handele es sich allenfalls um eine sog. Gleichstellungsabrede. Mit Beendigung ihrer eigenen Tarifgebundenheit ab dem 1. Jan[X.]r 2002 habe gleichzeitig die Dynamik der Bezugnahme geendet. Zudem enthalte der Arbeitsvertrag keinen Verweis auf das Tarifrecht des Verbands. Allenfalls könne der mit ihr vereinbarte [X.] erfasst sein. Die Nennung der Tarifgruppe im Arbeitsvertrag habe nur der Zuweisung in das betriebliche Eingruppierungsschema gedient.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch streitigen Umfang stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des [X.] gibt es keine rechtliche Grundlage. Die nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Tarifentgelterhöhungen in den Flächentarifverträgen der [X.] Metallindustrie finden im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten [X.] auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten und mit dem [X.] davon ausgeht, die arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen enthielten im Ergebnis eine dynamische Bezugnahme auf die tariflichen Bestimmungen der [X.] Metallindustrie. Eine Bezugnahmeregelung in den Vergütungsbestimmungen des im Jahre 1995 geschlossenen Arbeitsvertrags ist als sog. [X.] auszulegen, die keine von der [X.] der [X.] unabhängige zeitdynamische Verweisung auf genannte Tarifregelungen in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. Nach der von der [X.] erklärten Kündigung sämtlicher Haustarifverträge zum Ablauf des Jahres 2001 galten diese nur noch mit dem zum damaligen [X.]punkt bestehenden [X.] - „statisch“ - fort. Spätere [X.] in den [X.] werden von einer Bezugnahmeregelung nicht mehr erfasst.

1. Die [X.] zu einer [X.] als [X.] nach der früheren Rechtsprechung des Senats ist auch dann anzuwenden, wenn die [X.] des Arbeitgebers an [X.] auf einer dynamischen Verweisung in einem Haustarifvertrag beruht. Ihr steht weder die Bezugnahme auf einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon, noch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 [X.] entgegen.

a) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die - widerlegliche - Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum geht, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten. Daraus hat der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei [X.] des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge [X.] in aller Regel als sog. [X.]n auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen [X.] nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem [X.]punkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden ([X.]., siehe nur [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 17 f. mwN).

b) Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die [X.] aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf [X.] an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind ([X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 24 ff., [X.]E 116, 326; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 29 ff., [X.]E 122, 74; bestätigt durch [X.] 26. März 2009 - 1 [X.] - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09 -).

c) Die zu dieser Rechtsfolge führende [X.] ist auch dann maßgebend, wenn die [X.] des Arbeitgebers nicht auf dessen Verbandsmitgliedschaft zurückgeht, sondern auf einen zum [X.]punkt des Arbeitsvertrags geltenden [X.] ([X.]., [X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 19; siehe weiterhin 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 30 ff.).

d) Der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. [X.] iSd. früheren Rechtsprechung steht - anders als dies der Kläger meint - nicht entgegen, dass nicht auf das ganze Tarifwerk, sondern nur auf einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon verwiesen wird. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der dynamisch auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk verwiesen wird, dient dem Zweck, die Anwendung der jeweiligen Tarifnormen im Arbeitsverhältnis herbeizuführen, beinhaltet jedoch nicht eine vertragliche Vereinbarung über eine umfassende Behandlung des Arbeitnehmers als Gewerkschaftsmitglied ([X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.]E 130, 43; 9. Mai 2007 - 4 [X.]/06 - Rn. 28). Die durch die frühere Rechtsprechung des Senats begründete Auslegung einer solchen arbeitsvertraglichen Verweisung als [X.] setzt ebenso wenig wie die [X.] im Allgemeinen besondere Anforderungen an das im Arbeitsvertrag genannte Bezugsobjekt voraus, sondern variiert lediglich die Wirkungsweise der vertraglichen Gestaltung. An die besondere Voraussetzung, dass der Arbeitgeber an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag seinerseits auch normativ gebunden ist, knüpft sie die abweichende und besondere Rechtsfolge des Wegfalls der Dynamik bei Wegfall der [X.] des Arbeitgebers. Keine notwendige Bedingung dagegen ist es, dass im Arbeitsvertrag auf sämtliche Tarifverträge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien (etwa ob eine sog. Tarifwechselklausel vorliegt: [X.] 29. August 2007 - 4 [X.] - Rn. 29).

Dementsprechend ist der Senat stets davon ausgegangen, dass eine sog. [X.] auch dann vorliegen kann, wenn arbeitsvertraglich nur einzelne Regelungsbereiche in Bezug genommen wurden oder tarifvertragliche Bestimmungen lediglich „im Übrigen“ anzuwenden sind und/oder „soweit nicht abweichende arbeitsvertragliche Regelungen bestehen“ (vgl. bspw. [X.] 23. Januar 2008 - 4 [X.] -; 1. Dezember 2004 - 4 [X.] - [X.]E 113, 40; 13. November 2002 - 4 [X.] - [X.]E 103, 364; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - [X.]E 103, 141; 26. September 2001 - 4 [X.] [X.]E 99, 120).

e) Entgegen der Auffassung des [X.] stehen der Auslegung der [X.] als [X.] die §§ 305 ff. [X.] nicht entgegen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats ist unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 in § 305c Abs. 2 [X.] normierten, jedoch bereits vorher auch für das Arbeitsrecht anerkannten Unklarheitenregelung (zB [X.] 17. November 1998 - 9 [X.] -) davon ausgegangen, dass bei der der Gleichstellung generell zugrunde liegenden soziotypischen Konstellation von als berechtigt anzuerkennenden Zweifeln iSv. § 305c Abs. 2 [X.] nicht ausgegangen werden kann ([X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 105, 284). Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung als [X.] umfasst nicht nur das Verständnis des tarifgebundenen Arbeitgebers bei der Abgabe seines Vertragsangebots, wonach die Verweisung auf einschlägige Tarifregelungen hinsichtlich der Dynamik unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls seiner eigenen [X.] steht, sondern auch die vom Senat seinerzeit angenommene Erkennbarkeit dieser Vertragsbedingung für den Arbeitnehmer, dessen Zustimmung zu der vom Arbeitgeber vorformulierten Klausel diese auflösende Bedingung umfasst. Soweit daher aus [X.] die frühere Rechtsprechung des Senats weiterhin anzuwenden ist, gilt dies auch für den vom Senat vorausgesetzten Empfängerhorizont des Arbeitnehmers, der davon „ausgehen (muss), daß eine Bezugnahmeklausel, die von der Arbeitgeberseite angeboten wird, als [X.] gemeint ist“ ([X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - zu I 2 d aa der Gründe, aaO; 26. September 2001 - 4 [X.] zu II 1 c bb (1) der Gründe, [X.]E 99, 120). Auch insoweit hält der Senat für Altverträge aus der [X.] vor dem 1. Januar 2002 aus Gründen des Vertrauensschutzes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (siehe auch [X.] 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 28 ff.).

2. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung der Parteien im [X.] als sog. [X.] zu qualifizieren.

a) Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrags im Oktober 1995 über den [X.] normativ an die dort genannten Tarifverträge der [X.] Metallindustrie, ua. den Manteltarifvertrag für die Angestellten der [X.] Metallindustrie (vom 31. Oktober/2. November 1970 idF vom 1. April 1994), gebunden. Dieser Manteltarifvertrag enthält die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten [X.] sowie die Bestimmung des einschlägigen Gruppenjahres, die für den Kläger im Arbeitsvertrag mit „Tarifgruppe 5/4“ bezeichnet wurde und auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs bezogen hat.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann nicht davon ausgegangen werden, im Arbeitsvertrag sei lediglich eine unmittelbare Bezugnahme auf die [X.] erfolgt, nicht dagegen auf die Haustarifverträge der [X.]. Dem widerspricht schon das vertraglich vereinbarte „[X.]“ von 4.848,00 DM, das sich gerade nicht aus der zu diesem [X.]punkt geltenden Gehaltstabelle des Verbandstarifvertrags ergab. Vielmehr entsprach es in seiner Höhe allein den sich in Anwendung der Ziff. II.1.1. des [X.]s ergebenden Bestimmungen.

c) Die - zugunsten des [X.] vom [X.] unterstellte - dynamische Inbezugnahme der Entgeltregelungen der [X.] Metallindustrie über die Verweisung im [X.] endete mit Ablauf der [X.] der [X.] durch die Kündigung der Haustarifverträge zum Jahresende 2001. Nach diesem [X.]punkt erfolgte Änderungen in den Tarifverträgen der [X.] Metallindustrie waren für die Beklagte nicht mehr verbindlich.

II. Ein Anspruch des [X.] auf Zahlung eines Entgelts nach den jeweiligen Tarifverträgen der [X.] Metallindustrie ergibt sich für den streitgegenständlichen [X.]raum auch nicht aus der von ihm behaupteten Mitgliedschaft in der [X.] Metall.

Nach Beendigung des [X.]s zum Ende des Jahres 2001 wirken seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 [X.] zwar nach. Eine lediglich nachwirkende Verweisung auf andere Tarifverträge erstreckt sich jedoch nicht auf im [X.] vereinbarte Änderungen der in Bezug genommenen Tarifbestimmungen ([X.]., [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN; so bereits 17. Mai 2000 - 4 [X.] - zu I 4 der Gründe, [X.]E 94, 367).

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 473/12

11.12.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 31. Juli 2009, Az: 6 Ca 6007/08, Urteil

§ 133 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 611 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. 4 AZR 473/12 (REWIS RS 2013, 409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 409

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 462/16 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Anerkennungstarifvertrag


4 AZR 691/08 (Bundesarbeitsgericht)

Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Abschluss eines Änderungsvertrags nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform - Betriebsübergang …


14 Sa 349/07 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


4 AZR 127/09 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede - Altfall - Vertrauensschutz - Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen …


4 AZR 408/09 (Bundesarbeitsgericht)

Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede - vertragliche Weitergeltung des Tarifvertrags nach Betriebsübergang mit Branchenwechsel


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.