Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1 AZR 881/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 2294

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Gegenstand

Auslegung eines Sozialplans - Einzelfallentscheidung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013 - 22 Sa 1664/12 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2012 - 41 Ca 3541/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

2

Der am 1. November 1959 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 2002 bei der Anfang September 2011 auf die Beklagte verschmolzenen [X.] ([X.]) als Leiter der Finanzbuchhaltung zu einem monatlichen Grundgehalt von zuletzt 4.600,00 Euro beschäftigt. Am 31. März 2011 gab die [X.] auf einer Betriebsversammlung ua. die beabsichtigte Schließung ihrer zentralen Verwaltung in [X.] spätestens zum 31. März 2012 bekannt. Mit einem der Rechtsvorgängerin der Beklagten am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 4. August 2011 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30. September 2011.

3

Am 5. August 2011 übersandte die [X.] dem in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat ua. den Entwurf eines Sozialplans, in dessen § 2 Nr. 1 formuliert war: „Endet das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch arbeitgeberseitige Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers nach dem 25. Juli 2011, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung.“

4

Am 19. Oktober 2011 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Der Sozialplan ([X.] 2011) lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Sozialplan gilt:

        

•       

räumlich für den Betrieb [X.] der A

        

•       

persönlich für alle dort Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 und 4 [X.] und des Auszubildenden.

        

•       

sachlich für den Ausgleich von Nachteilen, die sich aus betriebsbedingten Arbeitsplatzverlusten oder Versetzungen ergeben.

        

§ 2     

        

Abfindungen

        

1.    

Endet das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch arbeitgeberseitige Kündigung, durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers oder durch Eigenkündigung des Mitarbeiters nach dem 25. September 2011, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Abfindungen sollen die den Mitarbeitern durch einen Verlust des Arbeitsplatzes in der [X.] entstehenden Nachteile abfedern und die Mitarbeiter in den Abteilungen Controlling, Finanz- und Rechnungswesen motivieren, bis zur Fertigstellung der Jahresabschlussarbeiten (31. März 2012) weiter zu arbeiten.

        

2.    

Die Abfindung errechnet sich wie folgt:

                 

a)    

…       

                 

b)    

Mitarbeiter ab dem vollendeten 50. Lebensjahr:

                          

Betriebszugehörigkeit in Jahren x Bruttomonatsverdienst x 1,3

        

3.    

Die Betriebszugehörigkeit wird [X.] ermittelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A. Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters ist der 31.3.2012.

        

…       

        
        

7.    

Die Abfindung erhöht sich pro unterhaltsberechtigtem, nachgewiesenem eigenen Kind um € 3.000,00 brutto. Der Nachweis kann durch Vorlage der Lohnsteuerkarte oder des [X.] oder auf andere Art und Weise erfolgen. Stichtag ist der 25. September 2011.

        

8.    

Die Abfindung erhöht sich um € 3.000,00 brutto für Schwerbehinderte/Gleichgestellte. Schwerbehinderung/Gleichstellung wird nur berücksichtigt, wenn die Antragstellung vor dem 25. September 2011 erfolgt ist und der Antrag positiv beschieden wurde oder wird.

        

…       

        
        

10.     

[X.] (Summe aus den Ziffern 2, 7 und 8)

                 

-       

…       

                 

-       

beträgt minimal € 10.000,00

                 

-       

beträgt maximal € 60.000,00.

        

…       

        
        

12.     

Die Mitarbeiter der Abteilungen Controlling, Finanz- und Rechnungswesen, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eigener Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor dem 31. März 2012 enden, erhalten lediglich die Mindestabfindung gemäß Ziffer 10, 2. Spiegelstrich in Höhe von € 10.000,00.“

5

Der Kläger hat - gestützt auf den [X.] 2011 - zuletzt die Zahlung einer Abfindung iHv. 58.305,00 Euro brutto nebst Zinsen begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 2 Nr. 1 [X.] 2011 sei für das Entstehen des [X.] die - in seinem Fall vorliegende - Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 25. September 2011 maßgeblich. Der Höhe nach sei sein Anspruch nicht nach § 2 Nr. 12 [X.] 2011 auf 10.000,00 Euro begrenzt.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.305,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz seit dem 8. März 2012 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 knüpfe für den Anspruch auf Abfindung an den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - also den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung, den Abschluss des Aufhebungsvertrags oder den Ausspruch der Eigenkündigung - an.

8

Das Arbeitsgericht hat die (noch geringfügig höhere) Klage abgewiesen. Das [X.] hat dem zuletzt gestellten Klageantrag entsprochen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Dem Kläger steht nach dem Sozialplan kein [X.]nspruch auf die erstrebte [X.]bfindung zu.

1. Zugunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass er dem räumlichen und persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans nach dessen § 1 erster und zweiter Gliederungspunkt unterfällt. Darüber streiten die Parteien auch nicht.

2. Der Kläger erfüllt aber nicht die Voraussetzung des § 2 Nr. 1 Satz 1 iVm. § 1 dritter Gliederungspunkt [X.] 2011.

a) Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 hat [X.]. der Mitarbeiter [X.]nspruch auf eine [X.]bfindung nach Maßgabe der Sozialplanregelungen, dessen [X.]rbeitsverhältnis durch Eigenkündigung „nach dem 25. September 2011“ endet. Wie die [X.]uslegung dieser Sozialplanvorschrift ergibt, bezieht sich das Datum nicht auf den Beendigungszeitpunkt des [X.]rbeitsverhältnisses, sondern auf den Zeitpunkt des zu seiner Beendigung führenden Tatbestandes.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener [X.]rt wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 [X.]bs. 4 Satz 1, § 112 [X.]bs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. [X.]usgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen [X.]uslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ([X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] - Rn. 18 mwN).

bb) [X.]usgehend von diesen Grundsätzen begründet der Sozialplan keine Leistungen für [X.]rbeitnehmer, deren [X.]rbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 26. September 2011 erklärten Eigenkündigung geendet hat.

(1) Der Wortlaut des § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 ist nicht ergiebig. Ihm lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob sich das darin festgelegte Datum nur auf die Eigenkündigung des Mitarbeiters oder auch auf die beiden zuvor genannten Beendigungstatbestände (arbeitgeberseitige Kündigung und [X.]ufhebungsvertrag auf Veranlassung des [X.]rbeitgebers) bezieht. Für das letztgenannte Verständnis spricht allerdings deutlich der Umstand, dass bereits der erste [X.] in seinem § 2 Nr. 1 Satz 1 eine datumsmäßige Begrenzung enthielt, obwohl der [X.] der Eigenkündigung noch nicht aufgeführt war. Jedenfalls ist es aber nach dem textlichen Verständnis der Sozialplanbestimmung weder geboten noch ausgeschlossen, die [X.]ngabe „nach dem 25. September 2011“ auf den Zeitpunkt der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses oder den des dazu führenden Beendigungssachverhaltes zu beziehen.

(2) Systematische Erwägungen erlauben gleichfalls keine zweifelsfreie Bedeutungsfeststellung.

(a) Das Datum „25. September 2011“ ist auch in § 2 Nr. 7 Satz 3 [X.] 2011 (dort ausdrücklich als „Stichtag“ bezeichnet) und in § 2 Nr. 8 [X.] 2011 genannt. Daraus lässt sich aber für das inhaltliche Verständnis von § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 nichts schlussfolgern. Der in § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 genannte Zeitpunkt bezieht sich auf den [X.]bfindungsanspruch „an sich“. Bei den Daten „25. September 2011“ in § 2 Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 [X.] 2011 geht es um die Festlegung von Stichtagen für den Nachweis bzw. das Entstehen von die [X.]bfindungsleistung erhöhenden Umständen. Das dient ersichtlich im Sinn einer [X.]ufwandskalkulation sowie aus Praktikabilitätsgründen der Erleichterung der Feststellung der Leistungshöhe und der Begrenzung des [X.] der [X.]nspruchsberechtigten. Eine solche Intention liegt § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 nicht zugrunde.

(b) [X.]uch ein systematischer Vergleich mit anderen Sozialplanregelungen ist wenig aussagekräftig. In § 2 Nr. 12 [X.] 2011 findet sich bei der Begrenzung der dort genannten Mitarbeiter auf die Mindestabfindung die Formulierung „…, deren [X.]rbeitsverhältnisse aufgrund eigener Kündigung oder [X.]bschluss eines [X.]ufhebungsvertrages vor dem 31. März 2012 enden“. [X.]usgehend nur vom Wortlaut dieser Vorschrift ist auch hier nicht unmissverständlich klar, ob sich der genannte Zeitpunkt auf die Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses bezieht oder auf den Sachverhalt, der zu der Beendigung führt. Ersteres Verständnis scheint allerdings naheliegender, weil mit § 2 Nr. 12 [X.] 2011 - ungeachtet der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung - offensichtlich ein „Halten“ der genannten Mitarbeiter im [X.]rbeitsverhältnis bis zum 31. März 2012 bezweckt ist. Diesem Zweck dient § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 offensichtlich nicht. Im Übrigen haben die Betriebsparteien bei der Festlegung eines anderen Stichtags - dem für das Lebensalter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 [X.] 2011 - augenscheinlich nicht einmal an das Bestehen des [X.]rbeitsverhältnisses „an sich“ angeknüpft.

(3) Vor allem Sinn und Zweck der Sozialplanregelungen sprechen deutlich dafür, dass sich das zeitliche Moment des § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 auf den zur Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses führenden Sachverhalt bezieht. Mit dem dort genannten Datum haben die Betriebsparteien einen Stichtag für den [X.]bfindungsanspruch festgelegt. Ein solcher Stichtag hat sich grundsätzlich an dem Zweck des Sozialplans auszurichten, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder voraussichtlich eintretende betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll (vgl. [X.] 12. [X.]pril 2011 - 1 [X.] - Rn. 17 mwN). Einen anderen Zweck haben die Betriebsparteien vorliegend mit § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 auch nicht verfolgt. Nach § 1 dritter Gliederungspunkt [X.] 2011 gilt der Sozialplan sachlich für den [X.]usgleich von Nachteilen, die sich aus betriebsbedingten [X.]rbeitsplatzverlusten oder Versetzungen ergeben. Nach § 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] 2011 sollen die [X.]bfindungen zwar nicht nur „die den Mitarbeitern durch einen Verlust des [X.]rbeitsplatzes in der [X.] - Gruppe entstehenden Nachteile abfedern“, sondern (auch) „die Mitarbeiter in den [X.]bteilungen Controlling, Finanz- und Rechnungswesen motivieren, bis zur Fertigstellung der Jahresabschlussarbeiten (31. März 2012) weiter zu arbeiten“. Letzterer Intention trägt aber erkennbar nicht § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011, sondern - ungeachtet ihrer Rechtfertigung - allenfalls die Kürzungsregel des § 2 Nr. 12 [X.] 2011 Rechnung. Steht Satz 1 des § 2 Nr. 1 [X.] 2011 damit aber in einem nachteilsausgleichenden Zusammenhang, ging es den Betriebsparteien ersichtlich darum, zur Herstellung von Rechtssicherheit einen Stichtag zu bestimmen und auf diese Weise festzulegen, ob der zu der Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses führende Tatbestand - die betriebsbedingte Kündigung, der [X.]ufhebungsvertrag oder die Eigenkündigung des Mitarbeiters - durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde. Im Hinblick auf diesen Zweck verbietet sich ein Verständnis der [X.]nknüpfung des § 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] 2011 an den Beendigungszeitpunkt des [X.]rbeitsverhältnisses.

(4) Gegen die so verstandene Stichtagsregelung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die [X.]usgleichspflicht in einem Sozialplan an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die [X.]rt und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen [X.]rbeitnehmer feststeht ([X.] 12. [X.]pril 2011 - 1 [X.] - Rn. 17). Vor allem im Zusammenhang mit Eigenkündigungen dürfen die Betriebsparteien bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass [X.]rbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr [X.]rbeitsverhältnis beenden, bevor das [X.]usmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr [X.]rbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden ([X.] 12. [X.]pril 2011 - 1 [X.] - aaO). [X.] können daher sachlich gerechtfertigt sein, wenn in ihnen auf den Zeitpunkt des [X.]bschlusses oder des endgültigen Scheiterns der Verhandlungen über den Interessenausgleich oder auch - wenn weitere besondere Umstände dazu kommen - des [X.]bschlusses des Sozialplans Bezug genommen wird (vgl. [X.] 12. [X.]pril 2011 - 1 [X.] - aaO). Vorliegend sind zwar der Interessenausgleich und der Sozialplan erst am 19. Oktober 2011 geschlossen worden. Nach dem Vorbringen der Beklagten stand der konkrete Umfang der Betriebsänderung aber am 26. September 2011 fest; bei der vom [X.] übernommenen Datumsangabe „16. September 2011“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. [X.]uch der Kläger hat insofern in den Instanzen allenfalls bestritten, „dass Ende September 2011 nichts zwischen den Betriebsparteien abschließend verhandelt gewesen sei“ und damit die Ende September 2011 erzielte Einigung der Betriebsparteien gerade nicht in [X.]brede gestellt. Eine gegenteilige Behauptung liegt auch nicht in seiner - ohnehin erst in der Revisionserwiderung vorgebrachten - [X.]ngabe, die Betriebsänderung sei spätestens am 25. Juli 2011 jedem [X.]rbeitnehmer durch Bekanntgabe am [X.]“ sowie in der Diskussion von Betriebsversammlungen bekannt geworden. Dies betraf die von der Beklagten selbst vorgebrachten Planungen der Betriebsänderung. Weder war die Beklagte bis zum [X.]bschluss der mit dem Betriebsrat über den [X.]bschluss eines Interessenausgleichs geführten Verhandlungen oder deren Scheitern betriebsverfassungsrechtlich berechtigt, die geplanten betriebsändernden Maßnahmen umzusetzen, noch ergeben sich [X.]nhaltspunkte dafür, dass sie die geplanten Maßnahmen vor dem [X.]bschluss der - in eine Interessenausgleichvereinbarung mündenden - Verhandlungen umgesetzt hat. [X.]us diesem Grund sind bereits im Juli 2011 verlautbarte [X.]nkündigungen der Beklagten nicht geeignet, etwaige vor dem Stichtag „25. September 2011“ ausgesprochene Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung veranlasst anzusehen.

b) Danach hat der Kläger keinen [X.]nspruch auf [X.]bfindung nach Maßgabe der Sozialplanregelungen. Er hat sein [X.]rbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund einer dieser am 4. [X.]ugust 2011 zugegangenen Eigenkündigung beendet.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Rath    

        

    N. Schuster    

                 

Meta

1 AZR 881/13

17.11.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 11. Juli 2012, Az: 41 Ca 3541/12, Urteil

§ 112 Abs 1 S 3 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1 AZR 881/13 (REWIS RS 2015, 2294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2294

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