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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 647/10
vom
21. September 2011
in der Betreuungssache
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2
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Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.
September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
November 2010 wird [X.].
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
131 Abs.
5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000
§
23 Abs.
1 Satz
2 RVG iVm §
42 Abs.
3 FamGKG)
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§
70 Abs.
1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbe-treuers nach den §§
1899 Abs.
4, 1908
i Abs.
1, 1795 Abs.
1, 1796 BGB, [X.] §
181 BGB, wird von §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG, der aus-nahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerde-gericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25.
Mai 2011
XII
ZB
283/10
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FamRZ 2011, 1219 Rn.
13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung 1
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3
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durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Rechts-beschwerde nicht in Betracht gekommen wäre.
Hahne
[X.]
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2010 -
44 XVII K 223/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 16.11.2010 -
5 T 573/10 -
Meta
21.09.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. XII ZB 647/10 (REWIS RS 2011, 3146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3146
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 647/10 (Bundesgerichtshof)
Bestellung eines Ergänzungsbetreuers: Zulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde
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