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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2017:171017BVIZR478.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 478/16
vom
17. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], Dr.
Roloff und [X.]
Klein
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14.
September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543
Abs.
2 S.
1
ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil ihr die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des [X.] ([X.]) vom 15. Januar 2014 entgegensteht. Zwar kann eine neu entstandene Tatsache in einem zweiten Verfahren im Grundsatz berücksichtigt werden. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlasst wird (st. Rspr., [X.], Urteil vom 12. Juli 1962
-
III ZR 87/61, [X.]Z 37, 375, 377; [X.], Urteil vom 11. März 1983
-
V [X.], NJW 1984, 126, 127). Neue Tatsachen gestatten eine neue Klage auch dann, wenn sie zum Streitgegenstand des [X.] gehört hätten, sofern sie damals schon vorgelegen hätten (zeitliche Grenze der Rechtskraft; vgl. MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., §
322 Rn. 29, 149 mwN). Allerdings kommen in diesem Zusammen-hang nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die denjenigen Sach-verhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die aus-gesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des [X.] auszugehen und von Amts wegen zu prüfen, ob die
neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst ([X.], Urteil vom 11. März 1983, aaO, 126, 127f.).
Das ist hier -
auch unterstellt, es handelte sich bei der Abtretung um eine neue und damit berücksichtigungsfähige Tatsache -
schon deshalb nicht der Fall, weil das [X.] sein erstes Urteil auf zwei tragende Begründungen gestützt und ausgesprochen hat, dass ein [X.] hier nicht schlüssig dargelegt ist. Dieser in Rechtskraft erwachsene und selbständig
tragende Klageabweisungsgrund wird durch die Abtretung nicht beeinflusst. Aus diesem Grund steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einem neuen Verfahren entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs.
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Galke
[X.]
[X.]
Roloff
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2015 -
3 O 271/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.09.2016 -
1 [X.] -
Meta
17.10.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. VI ZR 478/16 (REWIS RS 2017, 3821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3821
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