Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3852

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:19. März 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 3 Abs. 2 Nr. 1BGB § 312 d Abs. 4 Nr. 1a)Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen [X.] des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossenist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht ge-geben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefer-tigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringemAufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wiedergetrennt werden können.b)Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach§ 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sichauf den Ausnahmetatbestand beruft.[X.], Urteil vom 19. März 2003 - [X.]/01 -[X.] a.M.LG Frankfurt a.[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 28. November 2001wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über den Er-werb eines Notebooks.Die Beklagte vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer,die im Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet undkonfiguriert werden (built-to-order). Der Kläger bestellte - nach telefonischerVorbesprechung - mit Schreiben vom 8. Juli 2000 ein Notebook mit der von ihmgewählten Ausstattung und als Zusatzkomponenten ein Netzteil ([X.]),einen zweiten Akku, eine externe Festplatte sowie eine ISDN-Karte. [X.] er die Bestellung um ein Anschlußmodul für den Empfang von Fern-sehprogrammen (TV-Karte) und einen [X.]. Die Beklagte stellte dem- 3 -Kläger dafür mit Schreiben vom 4. August 2000 insgesamt 10.290,14 DM ein-schließlich 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem Hinweis,daß 5.070 DM durch Vorabüberweisung oder Nachnahme zu zahlen seien undder Restbetrag über die -Bank finanziert werden solle. Entsprechende [X.], die dem Kläger von der [X.] zugeleitet worden waren, [X.] Kläger unterschrieben. Zugleich kündigte die Beklagte in diesem Schreibenan, daß der [X.], der Rahmen für eine weitere Festplatte, die [X.] der [X.] nach Verfügbarkeit versandkostenfrei nachgeliefert [X.].Der Kläger erhielt nach dem 4. August 2000 das nach seiner Bestellungkonfigurierte Notebook mit dem zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte ohne dieweiteren Zusatzkomponenten und bezahlte eine Anzahlung von 5.070 DM barbei Lieferung. Nachdem der Kläger das Notebook hatte überprüfen lassen, oh-ne daß sich Beanstandungen ergeben hatten, widerrief er mit Schreiben [X.] 2000 den Vertrag mit der [X.]. Den Kreditvertrag mit der -Bank, von der die Beklagte nach Zugang der Widerrufserklärung [X.] erhielt, widerrief der Kläger dagegen nicht. Er zahlt die monatli-chen Raten an die -Bank mit deren Einverständnis weiter.Der Kläger hat Rückzahlung der von ihm bar und über die -Bank ge-zahlten Beträge gefordert, Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für [X.] des Notebooks und für dessen Rücksendung verlangt sowie [X.] geltend gemacht.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 5.087,99 [X.] sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2002, 33) hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und die [X.] auf die Berufung des [X.] unter Zurückweisung seines [X.] -im übrigen verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM (den gezahlten Preis für [X.] und dessen Zusatzausstattung zuzüglich der Versendungs- undRücksendekosten) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des [X.] weitere 70 DM nebst Zinsen - hierbei handelt es sich um eine Rücker-stattung zuviel gezahlter Versendungskosten - zu zahlen. Dagegen richtet sichdie zugelassene Revision der [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von [X.] - ausgeführt:Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den [X.], weil es sich dabei um einen Fernabsatzvertragnach § 1 FernAbsG handele, den der Kläger wirksam widerrufen habe. Das Wi-derrufsrecht des [X.] sei nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG wegen An-fertigung der Ware nach Kundenspezifikation ausgeschlossen. [X.] sei, ob die Rücknahme der gelieferten Ware für den Unternehmer unzu-mutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei das Notebook nach den Wün-schen des [X.] ausgestattet und mit Zusatzkomponenten versehen worden,so daß das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen anderenKäufer finden dürfte. Jedoch bestehe für die Beklagte die Möglichkeit einer wirt-schaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses aus [X.] zusammengesetzt worden sei, die ohne größeren Aufwand getrennt undanderweitig verwendet werden [X.] 5 -II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so [X.] Revision zurückzuweisen ist.Zu Recht hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach [X.] (Artikel 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andereFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.]vom 27. Juni 2000, [X.]) beurteilt, da das Schuldverhältnis zwischenden Parteien vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB). DieAusführungen des Berufungsgerichts zur Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3Abs. 1 FernAbsG) und zur Rückabwicklung des [X.] (§ 4Abs. 2 FernAbsG) werden von der Revision nicht angegriffen. Die im [X.]sverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das nach § 3 Abs. 1 FernAbsGbestehende Widerrufsrecht des [X.] nach § 3 Abs. 2 FernAbsG [X.] ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das von der [X.]gelieferte Notebook nebst Zubehör sei "nach Kundenspezifikation angefertigt"worden, so daß ein Widerrufsrecht nicht bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG,jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation imSinne dieser Vorschrift liegt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfreigetroffenen tatsächlichen Feststellungen deshalb nicht vor, weil das auf Be-stellung des [X.] gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standard-bauteilen zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Auf-wand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder ge-trennt werden konnten.a) Ziel des [X.]es ist der Schutz des Verbrauchers vor denGefahren eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder [X.] -stungssystems (Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andereFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.],BT-Drucks. 14/2658, S. 15; vgl. auch Erwägungsgründe 5 bis 7, 18, 19 der [X.] zugrundeliegenden Richtlinie 97/7/EG des [X.]päischenParlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den [X.] im Fernabsatz, [X.]. [X.] vom 4. Juni 1997,S. 19 = NJW 1998, 212, im folgenden: [X.]). [X.] sind dadurch gekennzeichnet, daß "Anbieter und Verbraucher sich nichtphysisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in [X.] nicht vor Vertragsschluß in Augenschein nehmen kann" ([X.]/2658, aaO). Um der daraus erwachsenden Gefahr von [X.] zu begegnen, haben Art. 6 der [X.] und - [X.] folgend - § 3 FernAbsG dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in dieHand gegeben.Ausgeschlossen sein soll dieses Widerrufsrecht nach der Begründungdes Gesetzentwurfs jedoch - unter anderem - dann, wenn "die Ware nach [X.] oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrechtfür den Unternehmer nicht zumutbar" ist (BT-Drucks. 14/2658, [X.]). Der Ge-setzgeber hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings nicht durch [X.] der Zumutbarkeit beschränkt, sondern die Fälle, in denen [X.] des Verbrauchers für den Unternehmer wirtschaftlich unzumut-bar ist, im Anschluß an die entsprechenden Formulierungen in der [X.] typisiert, unter anderem durch den Ausschluß des Widerrufsrechts "[X.] zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigtwerden" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG; Art. 6 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der [X.]).- 7 -b) Bereits aus der Regelungssystematik sowohl des Art. 6 der [X.] als auch von § 3 FernAbsG ist zu ersehen, daß der europäischeund der [X.] Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei [X.] als für den Unternehmer zumutbar ansehen, obwohl eine Rück-nahme der Ware für den Unternehmer in der Regel mit wirtschaftlichenNachteilen verbunden ist. Nur in den in der Richtlinie und - damit wörtlich über-einstimmend - im [X.] umschriebenen Ausnahmefällen soll [X.] ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die Anwendung des § 3Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, daß es für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation,die das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht ausreicht, wenn [X.] durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlaßt unddafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheitmacht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (einund dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung - nach Bedarf -produziert wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufs-recht des Verbrauchs dadurch auszuschließen, daß auch standardisierte Warenicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird. Wäre dieseMöglichkeit durch eine zu weite Auslegung des Ausschlußtatbestandes eröffnet,dann würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers in weiten Branchen desFernabsatzgeschäfts leerlaufen, in denen es technisch möglich und betriebs-wirtschaftlich wegen der Verringerung der Lagerhaltungskosten und des [X.] auch vorteilhaft ist, standardisierte Massenware erst auf [X.] produzieren. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelungzuwider.c) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegenAnfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn [X.] durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebli-che wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen- 8 -und dadurch entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden [X.] besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sinddagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stetsverbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz hinzunehmen.Nur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere Nachteile erlei-det, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind,kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damitverbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zuge-mutet werden.aa) Dies setzt zunächst voraus, daß die vom Kunden veranlaßte [X.] der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. [X.] die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Be-standteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor [X.] versetzen, liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrechtdes Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nichtvor. In diesem Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar,weil er deren Anfertigung mit wirtschaftlich tragbarem Aufwand rückgängig ma-chen kann und dadurch die Bestandteile wiedererlangt, die er vor der [X.] besaß. In einem solchen Fall erleidet der Unternehmer durch die Rück-nahme auf Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren Nachteil [X.] zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung der [X.], bei dem ein Ausschluß des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der [X.] nach Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht käme.bb) Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers, nach denendie Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, daß diese für [X.] im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weiler sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlaßten besonderen Gestalt anderwei-- 9 -tig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnach-lässen absetzen kann (so auch [X.]/[X.], 4. Aufl., § [X.]. 22; [X.], FernAbsG § 3 Rdnr. 68; [X.]/[X.] Aufl., FernAbsG § 3 Rdnr. 8).d) Nach diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht im vorliegen-den Fall zu Recht davon ausgegangen, daß das an den Kläger gelieferte Note-book nicht nach Kundenspezifikation angefertigt worden war.Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, daß die zuletztgenannte Voraussetzung - eine die anderweitige Absetzbarkeit erheblich er-schwerende Individualisierung des auf Bestellung des [X.] angefertigtenNotebooks - vorlag. Es hat, ohne dies abschließend festzustellen, angenom-men, daß das Notebook mit seiner konkreten Ausstattung nur zufällig einen an-deren Käufer finden dürfte. [X.] ist deshalb zugunsten der [X.]n davon auszugehen, daß das Notebook aufgrund der vom Kläger ge-wünschten besonderen Ausstattung für die Beklagte nicht als Ganzes ander-weitig absetzbar war.Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch die Voraussetzungen einerAnfertigung nach Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom [X.] Herstellung des Notebooks ohne weiteres rückgängig gemacht wer-den konnte. Die Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem(built-to-order) nach den Wünschen des [X.] zusammengefügt worden war,konnten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts ohne weiteres wieder getrennt werden. Die Beklagte hat selbst vorgetra-gen, daß eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektroni-schen Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch konnteder Zustand wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlaßten [X.] -fertigung des Notebooks bestand. Der hierfür erforderliche Aufwand belief [X.] dem eigenen Vorbringen der [X.] auf drei Arbeitsstunden á 150 [X.] Kosten, die im vorliegenden Fall weniger als 5 % des Warenwerts [X.], hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumut-bar angesehen. Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen.e) Vergeblich rügt die Revision demgegenüber als Verstoß gegen § 286ZPO, das Berufungsgericht habe ohne entsprechenden Tatsachenvortrag un-terstellt, daß die elektronischen Standardbauteile nach ihrer Trennung in ande-ren Computern Verwendung finden konnten. Das Vorbringen der [X.],wonach das Notebook mit verhältnismäßig geringem Aufwand entkonfiguriertund wieder in seine Bauteile zerlegt werden konnte, ist vom Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei so verstanden worden, daß durch die Trennung der [X.] Beeinträchtigung von Substanz oder Funktionsfähigkeit der Einzelkompo-nenten nicht zu befürchten war, diese also weiter verwendet werden konnten,so daß unzumutbare finanzielle Einbußen nicht zu befürchten waren. Einesrichterlichen Hinweises nach § 139 ZPO auf den Sinngehalt des eigenen [X.] der [X.] bedurfte es entgegen der Auffassung der Revisionnicht.Die Beklagte hat, wie die Revision einräumt, in den Tatsacheninstanzennicht behauptet, daß die Bauteile nach deren problemlos möglicher Trennungaus technischen Gründen nicht weiter verwendet werden könnten. Dies geht [X.] der [X.], weil der Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutref-fend bemerkt, für die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufs-rechts darlegungs- und beweispflichtig ist. Erstmals im Revisionsverfahren be-hauptet die Beklagte, daß das Notebook aufgrund der vom Kläger veranlaßtenÜberprüfung, bei welcher nicht von der [X.] gelieferte Systemsoftwareinstalliert worden sei, wegen der damit verbundenen Gefahr einer [X.] -mit [X.] für den Handel - komplett ebenso wie in seinen Einzelteilen - wertlosgeworden sei. Dieser neue Tatsachenvortrag unterliegt nicht der Beurteilungdes Revisionsgerichts (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO).2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte erstmals mit der [X.] auf einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG(jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB). Auch hierbei handelt es sich um im Revisions-verfahren unbeachtliches neues Vorbringen der [X.] (§ 561 Abs. 1 Satz 1ZPO a.F.).[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 295/01

19.03.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01 (REWIS RS 2003, 3852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3852

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