Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2017, Az. IX ZR 38/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8440

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Gegenstand

Internationaler Verbrauchergerichtsstand bei Ausrichtung einer schweizerischen Anwaltskanzlei auf Deutschland


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 37.407,77 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2, [X.] Rechtsanwälte, die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen [X.] und die Beklagte zu 3, eine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründeten Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach [X.] Recht, auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht hätten und diese deswegen nach [X.] Recht neben den Beklagten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Internetseite in [X.] und [X.], die von [X.] erreichbar ist.

2

Die in [X.] lebende Klägerin legte aufgrund eines [X.] vom 25. Juli 2002 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der [X.] (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in [X.] vertrieb. Dem Unternehmen wurde nach [X.] Recht Nachlassstundung gewährt. Die Klägerin beauftragte ihre Rechtsanwälte, die neben ihr 60 bis 100 Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der [X.] angelegten Gelder. Diese arbeiteten bereits seit einigen Jahren mit der Kanzlei der Beklagten zusammen und fragten Ende des Jahres 2010 bei dem Beklagten zu 1 an, ob dieser die Mandanten im Nachlassverfahren vertreten könne.

3

Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten [X.] im Nachlassverfahren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an die Klägerin. Diese gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 18. März 2011 an ihre Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den [X.] beauftragt. [X.] meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch namens der Klägerin dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu.

4

Parallel zum Nachlassverfahren verklagte die Klägerin die Direktoren und Verwaltungsräte des Unternehmens auf Schadensersatz. Nach Rücknahme der Klage gegen einen der Beklagten wurde die Klage im Übrigen abgewiesen, weil die Schadensersatzansprüche der Klägerin nach dem anzuwendenden [X.] Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen [X.], Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.

5

Nunmehr verlangt die Klägerin wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 37.804,43 € (teilweise in der Form der Feststellung). Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

A.

7

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Das [X.] habe die Klage mit Re[X.]ht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte als unzulässig abgewiesen. Der [X.] na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] des [X.] über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen vom 30. Oktober 2007 (künftig: [X.] oder [X.]) sei ni[X.]ht gegeben. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin Verbrau[X.]herin sei, jedenfalls hätten die [X.] ihre berufli[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht auf [X.] ausgeri[X.]htet. Aufgrund der von den [X.] zu 1 und 2 betriebenen Internetseite sei ni[X.]ht von einem Ausri[X.]hten auf [X.] auszugehen, weil dort ni[X.]ht auf einen Ges[X.]häftsabs[X.]hluss speziell mit [X.] Kunden abgezielt werde. In dem S[X.]hreiben der [X.] zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 sei keine Werbemaßnahme zu sehen, weil es si[X.]h an bereits konkretisierte Personen geri[X.]htet habe, mit denen der Vertragss[X.]hluss faktis[X.]h über die damaligen Prozessbevollmä[X.]htigten der Klägerin ausgehandelt gewesen sei. Zudem sei weder vorgetragen no[X.]h sonst erkennbar, dass die berufli[X.]he Tätigkeit der [X.] zu 1 und 2 über ein bloßes "doing business" hinaus ein gezielt auf [X.] ausgeri[X.]htetes Marketing erkennen lasse.

B.

8

Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.

9

Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenommen - dies wird von den Parteien au[X.]h ni[X.]ht angegriffen -, dass si[X.]h die internationale Zuständigkeit des angerufenen [X.]s gemäß Art. 64 Abs. 2 Bu[X.]hst. a, Art. 60 Abs. 1 [X.] na[X.]h dem [X.] bestimmt. Dana[X.]h kommt eine Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte nur in Betra[X.]ht, wenn der Anwaltsvertrag als Verbrau[X.]hervertrag im Sinne der Art. 15 ff [X.] einzuordnen ist.

I.

Do[X.]h kann mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts im Verhältnis zu den [X.] zu 1 und 2 der [X.] na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht verneint werden. Dieser Geri[X.]htsstand liegt vor, wenn die Klägerin mit den [X.] zu 1 und 2 den Anwaltsvertrag, der die Grundlage der klägeris[X.]hen Ansprü[X.]he bildet, zu einem Zwe[X.]k ges[X.]hlossen hat, der ni[X.]ht einer berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit zugere[X.]hnet werden kann, und die [X.] zu 1 und 2 ihre anwaltli[X.]he, mithin berufli[X.]he Tätigkeit in [X.] ausgeübt oder diese auf irgendeinem Wege auf [X.] oder auf mehrere [X.] eins[X.]hließli[X.]h [X.] ausgeri[X.]htet haben und der [X.] fällt. Ob der streitgegenständli[X.]he Anwaltsvertrag von der Klägerin zu einem ni[X.]htberufli[X.]hen, ni[X.]htgewerbli[X.]hen Zwe[X.]k ges[X.]hlossen worden ist, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht geprüft. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass dies der Fall ist. Die weitere tatbestandli[X.]he Voraussetzung des [X.]es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zu bejahen: Die [X.] zu 1 und 2 haben ihre anwaltli[X.]he Tätigkeit zwar ni[X.]ht in [X.] ausgeübt, sie haben sie aber zumindest au[X.]h auf [X.] ausgeri[X.]htet und der zustande gekommene Anwaltsvertrag fällt in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit.

1. Bedeutung und Tragweite dieses weder im [X.] no[X.]h in der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.] aF; Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF) und der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.]päis[X.]hen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.] nF; Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF) definierten Begriffs sind na[X.]h Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Re[X.]htsverständnis, zu bestimmen. Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] die zur glei[X.]hlautenden Vors[X.]hrift der [X.] aF entwi[X.]kelten Auslegungsgrundsätze ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - [X.], [X.], 667 Rn. 22 mwN).

Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/[X.] und Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF bezwe[X.]ken den Ausglei[X.]h zwis[X.]hen dem als s[X.]hutzwürdig betra[X.]hteten Interesse des Verbrau[X.]hers, ni[X.]ht vor einem ausländis[X.]hen Geri[X.]ht seine Re[X.]hte verfolgen zu müssen und si[X.]h deshalb besondere inländis[X.]he Zuständigkeitsregeln zu si[X.]hern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Geri[X.]hten anderer [X.] re[X.]hnen muss und für den diese mit dem S[X.]hutz des Verbrau[X.]hers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er si[X.]h bewusst für eine Betätigung au[X.]h auf diesem fremden Markt ents[X.]hieden hat. Der Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF als ents[X.]heidend an, ob bereits vor dem Vertragss[X.]hluss mit dem konkreten Verbrau[X.]her objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Ges[X.]häfte mit Verbrau[X.]hern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrau[X.]hers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragss[X.]hluss mit diesen Verbrau[X.]hern bereit war ([X.], aaO Rn. 23 mwN).

Dies ist im Rahmen einer Gesamts[X.]hau und Würdigung aller maßgebli[X.]hen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag ges[X.]hlossen wurde und die Ausdru[X.]ksformen dieses Willens sind. Der [X.]päis[X.]he Geri[X.]htshof hat eine - ni[X.]ht abs[X.]hließende - Liste von Indizien herausgearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet hat, können si[X.]h aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zus[X.]hnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrü[X.]kli[X.]hen Bezugnahme auf bestimmte Re[X.]htsnormen einer ganz bestimmten Re[X.]htsordnung oder der inhaltli[X.]hen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international errei[X.]hbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbes[X.]hreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, enthält, eine andere Spra[X.]he als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden übli[X.]herweise verwendete Spra[X.]he verwendet und die Mögli[X.]hkeit der Bu[X.]hung und Bu[X.]hungsbestätigung in dieser anderen Spra[X.]he bietet. Keine Bedeutung haben der Abs[X.]hluss des streitgegenständli[X.]hen Vertrages selbst sowie die bloße Einri[X.]htung oder grenzübers[X.]hreitende Zugängli[X.]hkeit einer Internetseite ([X.], aaO Rn. 24). Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit na[X.]h [X.] ausgeri[X.]htet hat, liegt im tatri[X.]hterli[X.]hen Ermessen und ist nur einges[X.]hränkt revisionsre[X.]htli[X.]h überprüfbar ([X.], aaO Rn. 27).

Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts hält der einges[X.]hränkten revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand, weil es ni[X.]ht die erforderli[X.]he Gesamts[X.]hau und Würdigung aller maßgebli[X.]hen Umstände vornimmt, sondern nur einzelne Kriterien herausgreift.

2. Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] vom 27. September 1968 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen in der dur[X.]h die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrü[X.]kli[X.]hes Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers vor dem Vertragss[X.]hluss - und an ein verbrau[X.]herbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragss[X.]hluss erforderli[X.]hen Re[X.]htshandlungen dur[X.]h den Verbrau[X.]her in diesem Staat - anknüpfte, verzi[X.]htet Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] wie die glei[X.]hlautende Regelung der [X.] aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderli[X.]hen hinrei[X.]henden Bezug des Verbrau[X.]hervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausri[X.]htens her. Die Neufassung soll, um den S[X.]hutz des Verbrau[X.]hers an die neuen Te[X.]hnologien und insbesondere an die Entwi[X.]klung des elektronis[X.]hen Handels anzupassen, in deutli[X.]her Erweiterung der bisherigen Re[X.]htslage die bisherigen Merkmale eins[X.]hließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen ([X.], aaO Rn. 25 mwN).

Umfasst sind deshalb die klassis[X.]hen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers, glei[X.]h ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönli[X.]h an den Empfänger geri[X.]htet ist, etwa mit speziell in den Verbrau[X.]herstaat ges[X.]hi[X.]kten Verkaufskatalogen und Bestells[X.]heinen mit Ans[X.]hreiben, und die Angebote, die dem Verbrau[X.]her persönli[X.]h, insbesondere dur[X.]h Vertreter, unterbreitet werden, wobei - na[X.]h autonomer Auslegung - kein Angebot im re[X.]htste[X.]hnis[X.]hen Sinne erforderli[X.]h sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbrau[X.]her auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben. Weitergehend werden von der Regelung sonstige auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htete absatzfördernde Handlungen des Unternehmers erfasst. Der Begriff des Ausri[X.]htens ist bewusst flexibel gehalten, s[X.]hon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegebenenfalls erst zukünftig entwi[X.]kelt werden ([X.], aaO Rn. 26 mwN).

3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die [X.] zu 1 und 2 na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ihre Tätigkeit auf [X.] ausgeri[X.]htet. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die [X.] zu 1 und 2 - entgegen den Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts - allein dur[X.]h die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltli[X.]he Tätigkeit gerade au[X.]h auf [X.] ausgeri[X.]htet haben. Denn jedenfalls die Gesamts[X.]hau von Internetseite und den von den [X.] zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragss[X.]hluss zu errei[X.]hen, ergibt das Ausri[X.]hten ihrer Tätigkeit gerade au[X.]h auf [X.].

a) Die Internetseite der [X.] zu 1 und 2 enthält allerdings - aus den vom Berufungsgeri[X.]ht angeführten Gründen - allenfalls s[X.]hwa[X.]he Anhaltspunkte für ein Ausri[X.]hten ihrer Anwaltstätigkeit auf [X.]. Do[X.]h belegt die Internetseite, dass die [X.] zu 1 und 2 ihre Tätigkeit - wenn viellei[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht auf [X.] - so do[X.]h au[X.]h auf Mandanten aus dem Ausland ausgeri[X.]htet haben, ohne Verbrau[X.]her als Mandanten auszus[X.]hließen. Dabei hat die Klägerin mit der Vorlage eines Ausdru[X.]ks der aktuellen Internetseite der [X.] zu 3 das Erforderli[X.]he getan, um den Inhalt der Internetseite der [X.] zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses frühestens im März 2011 zu bes[X.]hreiben. Es hätte nunmehr den [X.] oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten ([X.], aaO Rn. 30 f).

Auf der in deuts[X.]her und englis[X.]her Spra[X.]he abgefassten Internetseite warben die [X.] zu 1 und 2 damit, ihre Re[X.]htsanwälte sprä[X.]hen neben Deuts[X.]h und Englis[X.]h Französis[X.]h, Italienis[X.]h, Spanis[X.]h und Tibetis[X.]h, wovon nur Deuts[X.]h, Französis[X.]h und Italienis[X.]h Landesspra[X.]hen sind. Weiter haben die [X.] zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der S[X.]hweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgeri[X.]htete Re[X.]htsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der S[X.]hweiz, nämli[X.]h den Domänennamen oberster Stufe "[X.]om"; Telefonnummer und Ans[X.]hrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzei[X.]hen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von [X.] aus zu errei[X.]hen war, Kontakt zu den [X.] aufnehmen (vgl. [X.], aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensis[X.]he Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen Geri[X.]hte ni[X.]ht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien denno[X.]h ein Ausri[X.]hten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof aufgestellten Kriterien ist für si[X.]h alleine für die Annahme des Merkmals des Ausri[X.]htens erforderli[X.]h oder auss[X.]hlaggebend. Der [X.]päis[X.]he Geri[X.]htshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu ([X.], aaO Rn. 34 f mwN).

b) Aus den weiteren zum Vertragss[X.]hluss führenden Umständen ergibt si[X.]h - jedenfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf das Ausland ausgeri[X.]hteten Internetseite -, dass die [X.] zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit au[X.]h auf [X.] ausgeri[X.]htet haben.

aa) Mit dem Ans[X.]hreiben vom 3. Januar 2011 bot der Beklagte zu 1 den ni[X.]ht namentli[X.]h genannten Ges[X.]hädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summaris[X.]he Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor bes[X.]hriebene Eingabe im Na[X.]hlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den [X.] für einen in [X.] ausgewiesenen Paus[X.]halpreis an und wies ausdrü[X.]kli[X.]h auf den grenzübers[X.]hreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des S[X.]hreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung ges[X.]hädigter Anleger zusammen mit den klägeris[X.]hen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der S[X.]hweiz und einer Teilnahme an den [X.]. Am Ende des S[X.]hreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie zu unseren ges[X.]hätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Na[X.]hlassverfahren geltend ma[X.]hen zu dürfen". Na[X.]h seinem Inhalt hatte das S[X.]hreiben einen werbenden Charakter und spra[X.]h ni[X.]ht nur einen - die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden - Interessenten an, sondern versu[X.]hte, die den [X.] zu 1 und 2 namentli[X.]h und in der Zahl ni[X.]ht bekannten Mandanten der klägeris[X.]hen Anwälte zu einem Vertragss[X.]hluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollma[X.]ht ist dieses S[X.]hreiben entweder als ausdrü[X.]kli[X.]hes Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst re[X.]ht unter die Neufassung der Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/[X.]. Denn aus dem S[X.]hreiben wird der Wille der [X.] zu 1 und 2 deutli[X.]h, in [X.] ansässige Mandanten zum Abs[X.]hluss eines entspre[X.]henden [X.] zu motivieren. Das S[X.]hreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzus[X.]hließenden [X.] sein (vgl. [X.], aaO Rn. 39).

bb) Das Merkmal des Ausri[X.]htens kann ni[X.]ht deswegen verneint werden, weil die Übersendung des Begrüßungss[X.]hreibens nebst Anlagen nur no[X.]h dem formalen Vollzug des über die klägeris[X.]hen Anwälte faktis[X.]h ausgehandelten Vertrages gedient habe. Denn einen sol[X.]hen faktis[X.]h bereits ausgehandelten Vertrag hat es na[X.]h den Feststellungen ni[X.]ht gegeben. Dagegen spri[X.]ht der Inhalt des S[X.]hreibens vom 3. Januar 2011, aus dem si[X.]h ergibt, dass die Mandanten no[X.]h ni[X.]ht festgelegt waren, sondern aus Si[X.]ht der [X.] zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst no[X.]h veranlasst werden mussten (vgl. [X.], aaO Rn. 40 f). Au[X.]h ist unerhebli[X.]h, dass das S[X.]hreiben si[X.]h ni[X.]ht allgemein an deuts[X.]he Verbrau[X.]her, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Personenkreis, nämli[X.]h an Mandanten der klägeris[X.]hen Anwälte, geri[X.]htet hat. Daraus ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass die [X.] zu 1 und 2 nur ihren Ges[X.]häften na[X.]hgegangen sind, ohne ihre berufli[X.]he Tätigkeit auf [X.] auszuri[X.]hten (vgl. [X.], aaO Rn. 42).

Allerdings wird vertreten, ein Ausri[X.]hten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzuspre[X.]hen, ni[X.]ht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen. Au[X.]h wird vertreten, dass das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen ni[X.]ht genüge, um ein Ausri[X.]hten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbrau[X.]her einges[X.]haltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte. Au[X.]h soll - anders als im US-amerikanis[X.]hen Re[X.]ht - ni[X.]ht jede Ges[X.]häftstätigkeit eines Unternehmers ausrei[X.]hen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("doing business"; vgl. [X.], aaO Rn. 42).

S[X.]hon na[X.]h Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ rei[X.]hte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das si[X.]h an einen Verbrau[X.]her persönli[X.]h ri[X.]hten durfte, selbst na[X.]h einem mehr oder weniger losen ges[X.]häftli[X.]hen Kontakt. Denn au[X.]h und gerade im Anspre[X.]hen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdru[X.]k finden, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern in anderen [X.] herzustellen. Auf diesen Ausdru[X.]k des Willens soll es na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshofs aber ankommen. Zudem wird ni[X.]ht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit nur für einen bes[X.]hränkten Personenkreis überhaupt von Interesse sein; dieser könnte si[X.]h - würde man in diesen Fällen ein Ausri[X.]hten verneinen - ni[X.]ht auf den S[X.]hutz der Art. 15 ff [X.] aF/[X.] berufen, obwohl der Unternehmer au[X.]h mit diesen Ges[X.]häftsbeziehungen herstellen will und eine S[X.]hutzbedürftigkeit dieser Verbrau[X.]her gegeben ist. Es kommt hinzu, dass si[X.]h das Begrüßungss[X.]hreiben der [X.] zu 1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägeris[X.]hen Anwälte ri[X.]htete. Den [X.] zu 1 und 2 war weder die Identität no[X.]h die genaue Anzahl der anges[X.]hriebenen erhofften Vertragspartner bekannt. Au[X.]h stand ni[X.]ht fest, wer von den anges[X.]hriebenen Ges[X.]hädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jedenfalls rei[X.]ht aus, um einen Willen der [X.] zu 1 und 2 anzunehmen, mit Verbrau[X.]hern aus [X.] Ges[X.]häfte zu ma[X.]hen (vgl. [X.], aaO Rn. 44 f).

II.

Der [X.] na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ist au[X.]h im Verhältnis zu der [X.] zu 3 gegeben, wenn die Klägerin Verbrau[X.]herin im Sinne dieser Regelung ist.

Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst na[X.]h Abs[X.]hluss des [X.] gegründet, sie wurde daher ni[X.]ht originär Vertragspartnerin der Klägerin im Sinne der genannten Regelung. Do[X.]h hat die Klägerin unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4. November 2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Ges[X.]häft der ni[X.]ht im Handelsregister eingetragenen einfa[X.]hen Gesells[X.]haft T.                          übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Na[X.]h dem Vortrag der Klägerin hat dies na[X.]h [X.] Re[X.]ht zur Folge, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin neben den [X.] zu 1 und 2 als Gesamts[X.]huldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem [X.] au[X.]h gegenüber der [X.] zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrau[X.]hers ist es unerhebli[X.]h, ob dieser den Vertragspartner oder einen Re[X.]htsna[X.]hfolger des Vertragspartners des Verbrau[X.]hervertrages na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]/Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verklagt. In beiden Fällen ist der [X.] gegeben ([X.], aaO Rn. 52 f).

Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit na[X.]h dem [X.] ist es ni[X.]ht erforderli[X.]h, zu strittigen Tatsa[X.]hen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als au[X.]h für das Bestehen des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren dur[X.]hzuführen. Das angerufene Geri[X.]ht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit no[X.]h die Begründetheit der Klage na[X.]h den Vors[X.]hriften des nationalen Re[X.]hts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Geri[X.]htsstands, die seine Zuständigkeit na[X.]h dieser Bestimmung re[X.]htfertigen. Daher darf das nationale Geri[X.]ht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit na[X.]h der genannten Bestimmung geht, die eins[X.]hlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen ([X.], aaO Rn. 54).

III.

Der Senat ist ni[X.]ht zu einer Vorlage an den [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 A[X.]V verpfli[X.]htet. Für das [X.] besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Geri[X.]htshofs (Präambel zum Protokoll 2 na[X.]h Art. 75 [X.] über die einheitli[X.]he Auslegung des Überein-kommens und den ständigen Auss[X.]huss). Die Vorlagepfli[X.]ht entfällt aber, weil die ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Re[X.]htsfragen dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshofs geklärt sind und die ri[X.]htige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.], Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF, Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die glei[X.]he Gewissheit au[X.]h für die Geri[X.]hte der übrigen Mitgliedstaaten und für den [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof besteht ([X.], aaO Rn. 56).

C.

I.

Das angefo[X.]htene Urteil des Berufungsgeri[X.]hts war deswegen na[X.]h § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und na[X.]h § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Eine eigene Sa[X.]hents[X.]heidung ist dem Senat ni[X.]ht mögli[X.]h, weil die notwendigen Feststellungen sowohl zur internationalen Zuständigkeit (Verbrau[X.]hereigens[X.]haft der Klägerin) als au[X.]h zur Begründetheit der Klage no[X.]h ni[X.]ht getroffen sind und die Sa[X.]he deswegen ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

II.

Das Berufungsgeri[X.]ht wird nunmehr zunä[X.]hst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Klägerin Verbrau[X.]herin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ist, wofür einiges spre[X.]hen könnte, wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass sie bei Abs[X.]hluss des [X.] und des [X.] und der Anlage der Gelder in der S[X.]hweiz Hausfrau war, au[X.]h wenn ihr Ehemann als Handwerker und/oder [X.] selbständig tätig gewesen sein und ihr das Geld aus den Einnahmen seines Ges[X.]häfts zur Verfügung gestellt haben sollte.

1. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshofs sind Verbrau[X.]her natürli[X.]he Personen, die zu einem privaten Zwe[X.]k einen Vertrag s[X.]hließen, der ni[X.]ht einer berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit zugere[X.]hnet werden kann (ni[X.]ht berufs- oder gewerbebezogen handelnd). Der Begriff des Verbrau[X.]hers ist eng auszulegen und na[X.]h der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und ni[X.]ht na[X.]h der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Ges[X.]häfte als Verbrau[X.]her und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer sol[X.]hen s[X.]hließt. Die Beweislast für die Verbrau[X.]hereigens[X.]haft trägt derjenige, der si[X.]h darauf beruft ([X.], aaO Rn. 13).

Hat die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag zu einem allein ni[X.]htberufli[X.]hen und ni[X.]htgewerbli[X.]hen Zwe[X.]k ges[X.]hlossen, hat sie au[X.]h den Anwaltsvertrag zu ni[X.]htberufli[X.]hen und ni[X.]htgewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken ges[X.]hlossen. War sie Hausfrau und ni[X.]ht unternehmeris[X.]h tätig, spri[X.]ht alles dafür, dass sie den Vermögensverwaltungsvertrag zur Verwaltung eigenen Privatvermögens ges[X.]hlossen hat. Sollte dies der Fall sein, ließe sie dies ni[X.]ht zur Unternehmerin werden. Insbesondere stünde das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbrau[X.]her ni[X.]ht entgegen ([X.], aaO Rn. 18). Au[X.]h wenn der Ehemann der Klägerin Teile des Betriebsvermögens überlassen hätte, damit sie selbst in eigenem Namen das Geld in der S[X.]hweiz zu eigener privater Vermögensanlage anlege, verfolgte ein seinem Wortlaut und Inhalt na[X.]h auf eine private Vermögensanlage ausgeri[X.]hteter Anlagevertrag keine berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ke (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - [X.], [X.] Rn. 17).

2. Deswegen kommt es darauf an, zu wel[X.]hem Zwe[X.]k die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag ges[X.]hlossen hat. Das Berufungsgeri[X.]ht wird mithin feststellen müssen, ob die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Unternehmen im eigenen Namen abges[X.]hlossen hat und wel[X.]hen Inhalt dieser Vertrag hatte. Es kommt darauf an, ob Ziel der Geldanlage die private Vermögensanlage und die private Altersvorsorge war oder ob das Geld zur Mehrung eines betriebli[X.]hen Vermögens und zur Absi[X.]herung betriebli[X.]her Vorsorgeverpfli[X.]htungen berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h angelegt worden ist. Dabei müssen der Inhalt des [X.] und der begleitende S[X.]hriftverkehr ebenso festgestellt werden wie eine etwaige berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit der Klägerin. Von Interesse kann au[X.]h sein, ob die Klägerin gegenüber den [X.] als Privatperson oder als Unternehmerin aufgetreten ist und die [X.] Forderungen der Klägerin oder des Unternehmens ihres Ehemanns oder etwaiger eigener Unternehmen der Klägerin im Na[X.]hlassverfahren angemeldet haben.

Kayser     

       

Lohmann     

       

Pape   

       

Möhring     

       

Meyberg     

       

Meta

IX ZR 38/16

06.07.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 26. Januar 2016, Az: 3 U 1548/15

Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk 2007, Art 60 Abs 1 VollstrZustÜbk 2007, Art 64 Abs 2a VollstrZustÜbk 2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2017, Az. IX ZR 38/16 (REWIS RS 2017, 8440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8440


Verfahrensgang

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Az. IX ZR 38/16

Bundesgerichtshof, IX ZR 38/16, 06.07.2017.


Az. 3 U 1548/15

OLG Nürnberg, 3 U 1548/15, 26.01.2016.


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