Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. 5 StR 445/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1676

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja [X.] : ja StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur [X.] der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesi- cherungsabsicht voraus. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 [X.]/08

[X.] -

5 [X.]/08 [X.] vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-klagte des schweren räuberischen Diebstahls in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und mit ver-suchter Nötigung schuldig ist, und b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] - 3 - schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte in Ausnutzung einer kurzzeitigen Abwesenheit der Kassiererin Geld aus einer Kinokasse entnommen, war dann aber noch in unmittelbarer Nähe der [X.] von mehreren Unbeteiligten überwältigt, zu Boden gebracht und dort festgehalten worden. Der Angeklagte wehrte sich gegen diese Übermacht —massiv, indem er mit großem Kraftaufwand durch Winden und [X.] ver-suchte, sich den Griffen der Zeugen zu entziehenfi, was ihm jedoch nicht ge-lang. Vergeblich versuchte er, den Ellenbogen eines der ihn festhaltenden Zeugen nach oben zu drücken. Dabei hielt er das erbeutete [X.] [X.] fest. Nachdem er im weiteren Verlauf des Geschehens die Hände frei bekommen hatte, nutzte der Angeklagte dies, um Pfefferspray aus seiner Kleidung zu holen und es in Richtung der Zeugen zu sprühen, die dadurch verletzt wurden. Alsbald nach Beginn des [X.] ließ der Angeklagte sei-ne gesamte Beute fallen. Durch den Einsatz des Pfeffersprays wollte er seine Flucht erreichen. Das [X.] hat es nicht auszuschließen vermocht, dass es ihm nun nicht mehr darum ging, das Geld zu behalten. 2 2. Nach Auffassung des [X.] verwirklicht der Einsatz des Pfeffersprays den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Es hat als unschädlich angesehen, dass dieser —erst nach Aufgabe der [X.] erfolgte. Für die Verwirklichung der Qualifikation reiche es aus, dass sich [X.] wie hier [X.] die tatspezifische Gefährlichkeit im Einsatz des Sprays verwirklicht habe (unter Berufung auf [X.]St 38, 295). 3 Diese Begründung des [X.] geht fehl. Der [X.] der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich zum Einsatz eines mitgeführ-ten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt (vgl. BT-Drucks 13/8587, [X.]). Dabei ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der 4 - 4 - raubspezifischen Nötigung verwendet wird [X.], StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 17). So wie in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB die Waffe in einem Handlungsausschnitt mitgeführt werden muss, der wenigstens zu ei-ner Intensivierung der tatbestandstypischen Rechtsgutsverletzung bzw. zur Sicherung des [X.] dient (Eser in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 250 Rdn. 12), ist es im Fall des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderlich, dass diese gerade als Mittel zur Sicherung des Besitzes an [X.] eingesetzt wird (vgl. [X.]St 48, 365, 366 f. hinsichtlich der erforderlichen fi-nalen Verknüpfung zwischen [X.] qualifiziertem [X.] Nötigungsmittel und [X.] beim Raub; vgl. auch [X.] in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 58, § 252 Rdn. 13, 21). Nur der Einsatz des qualifizierten [X.] zur Sicherung des durch den Diebstahl [X.] begründet den besonderen Unrechtsgehalt des nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten räuberischen Diebstahls und stellt ihn dem nach derselben Vorschrift qualifizierten Raub gleich (im [X.] an [X.]St 9, 162, 163). 5 Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich der der Entscheidung [X.]St 38, 295 zugrunde liegende Sachverhalt insoweit, als dort der Einsatz des qualifizierten [X.] nach Vollendung der Raubtat immer noch von [X.] getragen war. Wegen des Einsatzes des Pfeffersprays im vorliegenden Fall hat der Senat ferner die tateinheitliche versuchte Nötigung in den Schuldspruch mit aufgenommen ([X.], [X.]. § 354 Rdn. 17). 6 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs, da Auswirkungen auf diesen nicht auszuschließen sind. Zwar hat das [X.] die Strafe dem Rahmen des § 250 Abs. 3 StGB ent-nommen, der auch auf den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 StGB anzuwen-den ist. Jedoch wird nunmehr dem Umstand, dass die [X.] verbleibenden [X.] raubspezifischen Nötigungshandlungen des Angeklagten (Winden, [X.], [X.] des Ellenbogens eines Zeugen) im unteren [X.] der 7 - 5 - Gewalt liegen, neben dem ohnehin gravierend mildernden Moment der [X.] stärkeres Gewicht zukommen. Es ist deshalb nicht auszuschlie-ßen, dass das neue Tatgericht einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB bereits ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Steu-erungsfähigkeit des Angeklagten annehmen wird. Da es sich um einen reinen Subsumtionsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 8 [X.] Brause Schneider Dölp

Meta

5 StR 445/08

01.10.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. 5 StR 445/08 (REWIS RS 2008, 1676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1676

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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