Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 1 StR 444/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 177

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2023 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin und den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und der Adhäsionskläger zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat die geltend gemachten Zahlungsansprüche nebst Zinsen sowie den Feststellungsantrag ohne Einschränkung wirksam anerkannt (vgl. § 406 Abs. 2 Alternative 1 StPO); die in den Adhäsionsanträgen auf den Tattag (11. Januar 2023) datierten Verzinsungszeitpunkte sind deshalb nicht zu überprüfen. An einer vollumfänglichen Verwerfung der Revision im [X.] ist der Senat durch den insoweit abweichenden Antrag des [X.] nicht gehindert (st. Rspr.; vgl. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO sowie [X.], Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 2 [X.] Rn. 6 und vom 4. Februar 2020 – 5 StR 657/19 Rn. 7; jeweils mN).

2

Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jäger     

      

Bellay     

      

Bär

      

Leplow     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 444/23

10.01.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 9. August 2023, Az: 1 Ks 3/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 1 StR 444/23 (REWIS RS 2024, 177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 177

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5 StR 657/19

2 StR 156/23

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