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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2023 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin und den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und der Adhäsionskläger zu tragen.
Der Angeklagte hat die geltend gemachten Zahlungsansprüche nebst Zinsen sowie den Feststellungsantrag ohne Einschränkung wirksam anerkannt (vgl. § 406 Abs. 2 Alternative 1 StPO); die in den Adhäsionsanträgen auf den Tattag (11. Januar 2023) datierten Verzinsungszeitpunkte sind deshalb nicht zu überprüfen. An einer vollumfänglichen Verwerfung der Revision im [X.] ist der Senat durch den insoweit abweichenden Antrag des [X.] nicht gehindert (st. Rspr.; vgl. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO sowie [X.], Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 2 [X.] Rn. 6 und vom 4. Februar 2020 – 5 StR 657/19 Rn. 7; jeweils mN).
Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jäger |
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Bellay |
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Bär |
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Leplow |
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Munk |
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Meta
10.01.2024
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 9. August 2023, Az: 1 Ks 3/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 1 StR 444/23 (REWIS RS 2024, 177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 177
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 346/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 298/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 360/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 459/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 240/23 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit von Adhäsionsanträgen auf Hinterbliebenengeld; Erlass eines Grundurteils