Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2017, Az. 2 StR 345/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 739

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Gegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Eindringen mit dem Finger in den Scheidenvorhof


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2017 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellung einer kinderpornographischen Schrift und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte [X.]vision. Das [X.]chtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte, der eine Wohnung neben der Zeugin    R.     bewohnte, mit dieser und ihren Kindern ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Der Angeklagte entwickelte ein sexuelles Interesse an der am 25. Februar 2005 geborenen Tochter    [X.].   . Am 11. April 2016 hielt sich das Kind nachmittags beim Angeklagten auf. Der Angeklagte und    [X.].    saßen auf einer ausgezogenen Schlafcouch, während das Kind ein Fernsehprogramm verfolgte oder die [X.] nutzte. Die Geschädigte hatte sich in eine Bettdecke gehüllt; Hose und Unterhose waren [X.] oder [X.]. Als das Mädchen seine Position änderte und sich „auf alle Viere hockte“, fühlte sich der Angeklagte von der vor ihm knienden Geschädigten sexuell erregt und hob die Decke an, um ihr unbedecktes Gesäß und den Genitalbereich sehen zu können. Er begann damit, sie an der Scheide zu berühren und spreizte ihre Schamlippen. Er drang mit einem Finger zwischen die Schamlippen in den [X.] ein. Dies verursachte dem Kind Schmerzen. Im weiteren Verlauf des Geschehens fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon eine 1,08 Minuten dauernde Videoaufnahme an, während er die Schamlippen der Geschädigten mit zwei Fingern spreizte und zusammendrückte, sowie den Daumen zwischen die Schamlippen führte, wobei er kreisende Bewegungen ausführte. Nach der Aufnahme berührte er das Mädchen mit der Hand „weiter in und an der Scheide“. Nach einigen Minuten durfte sich die Nebenklägerin anziehen.

3

Die Videoaufnahme wollte der Angeklagte dazu nutzen, um das Geschehen später nacherleben und sich sexuell erregen zu können. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 31. Mai 2016 wurde sein Laptop sichergestellt, auf dem die dort kurz zuvor gelöschte Videoaufnahme wiederhergestellt werden konnte.

4

2. Der Angeklagte hatte jahrelang kinder- und jugendpornographische Bilder und Filme auf dem Laptop und einem [X.] gespeichert. Bis zur Löschung im Januar und Februar 2016 verfügte er über 216 kinderpornographische Bilddateien, 40 kinderpornographische Videodateien, 50 jugendpornographische Bilddateien und vier jugendpornographische Videodateien, die weibliche Kinder beziehungsweise Jugendliche bei verschiedenen Praktiken des Geschlechtsverkehrs, bei der Masturbation oder beim Präsentieren der Genitalien zeigten.

II.

5

Die [X.]vision des Angeklagten ist unbegründet.

6

1. [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7

Dies gilt auch für die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Das Eindringen mit dem Finger in den [X.] ist eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 [X.], [X.], 90; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 26 f.; BeckOK StGB/[X.], [X.]., § 176a Rn. 12; a.[X.], StGB, 65. Aufl., § 176a Rn. 7a; [X.], [X.], 11, 15).

8

2. Der Strafausspruch ist entgegen der Auffassung des [X.] ebenfalls rechtsfehlerfrei.

9

Das [X.] hat die Annahme eines minder schweren Falls des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes aufgrund einer Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände verneint. Im [X.] hieran hat es angemerkt: „Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Anwendung eines [X.] nicht geboten. Der gewichtigen Bedeutung der Strafmilderungsgründe konnte innerhalb des [X.]gelstrafrahmens hinreichend [X.]chnung getragen werden.“

Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Mit dem Hinweis auf das Ausreichen des [X.]gelstrafrahmens ist nur zum Ausdruck gebracht, dass die angemessene Strafe innerhalb dieses Rahmens verhängt werden könne und deshalb keine Notwendigkeit bestehe, den [X.] zur Anwendung zu bringen. Es ist nicht zu befürchten, dass das [X.] die - vorher ausführlich erläuterte - Gesamtwürdigung nicht vorgenommen hätte oder die Bedeutung der Strafmilderungsmöglichkeit für die [X.] verkannt haben könnte.

Ri[X.] Dr. Appl ist
krankheitsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

        

[X.]   

        

Bartel

[X.]

                                   
        

   Grube   

        

[X.]   

        

Meta

2 StR 345/17

13.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 9. Mai 2017, Az: 22 KLs 31/16

§ 176a Abs 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2017, Az. 2 StR 345/17 (REWIS RS 2017, 739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 739

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Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Schriften


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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 345/17

4 StR 398/20

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