Landgericht Essen, Urteil vom 20.11.2020, Az. 64 KLs-12 Js 561/20-20/20

XXIV. große Strafkammer | REWIS RS 2020, 4455

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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 2 Fällen, dabei in beiden Fällen in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften, wegen des Unternehmens, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift in 9 Fällen verschafft zu haben, in 2 Fällen in Tateinheit mit dem Bezug einer kinderpornographischen Schrift sowie wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 2 Fällen

zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, soweit er verurteilt wurde.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 184b Abs. 3, 2. Alt., 184c Abs. 3 2. Alt, 184b Abs. 1 Nr. 2 und Nr.4, 201a Abs.1, 53 StGB

Entscheidungsgründe

(hinsichtlich des Freispruchs ‑dazu unter B. ‑ abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

A.

I.

Feststellungen zur Person

1.

Der jetzt 54 Jahre alte Angeklagte wurde am …. in F geboren. Er wuchs gemeinsam mit drei älteren Schwestern im Haushalt seiner Eltern auf. Der Vater des Angeklagten, der im November 2019 an COPD verstarb, betrieb eine Kfz-Werkstatt. Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau.

Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule, sodann die Hauptschule und im Anschluss daran die Handelsschule. Anschließend absolvierte er im Betrieb seines Vaters eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Er besuchte sodann die Abendschule, die er erfolgreich als Kfz-Meister abschloss. Anschließend arbeitete er, nachdem der angestellte Kfz-Meister aus persönlichen Gründen ausgeschieden war, in dem Betrieb seines Vaters. In der Folgezeit musste der Betrieb jedoch Insolvenz anmelden.

Der Angeklagte machte sich nun, ohne zuvor eine entsprechende Ausbildung als Tischler o.ä. absolviert zu haben, im Bereich Laden- und Messebau selbständig. Im Jahr 2012/2013 wurde ihm von einem guten Bekannten, der in C lebte, das Angebot gemacht, in dessen Betrieb zu arbeiten. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an und zog für etwa drei Jahre nach C, wo er in dem Unternehmen seines Bekannten arbeitete. Da jedoch der Vater des Angeklagten schwer erkrankte, entschloss sich der Angeklagte, wieder nach Nordrhein-Westfalen zurück zu kehren, um seine Familie unterstützen zu können. Er bezog eine eigene Wohnung in H und fand eine Anstellung als Tischler bei der Firma T, in der er bis zu seiner Inhaftierung arbeitete.

Der Angeklagte führte in der Vergangenheit mehrere, teils langjährige Beziehungen mit gleichaltrigen Frauen. Seine letzte Partnerin trennte sich von ihm, nachdem der Angeklagte in dem vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft genommen worden war. Etwa ab dem Jahr 2011 bemerkte der Angeklagte, dass er auch Interesse an männlichen Kindern entwickelte.

Der Angeklagte erlitt in der Vergangenheit bei einem Fahrradunfall einen Rippenbruch und einen Bruch des Schlüsselbeins. Darüber hinaus erlitt er im Jahr 2013 einen Herzinfarkt, nach dem ihm ein Stent eingesetzt wurde. Im Jahr 2016 erlitt er einen weiteren Herzinfarkt, nach dem ihm drei weitere Stents eingesetzt wurden. Wegen der Herzinfarkte muss der Angeklagte mehrere Medikamente – N (Betablocker), B (Cholesterinsenker) und B1 (Blutverdünner) ‑ einnehmen, die u.a. dazu führen, dass er seither impotent ist. Im Übrigen ist der Angeklagte physisch und psychisch gesund.

2.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

a)

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom ….. (Az. …..), rechtskräftig seit dem ……, wurde der Angeklagte wegen Bankrotts und Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 7,50 € verurteilt.

b)

Mit Urteil des Amtsgerichts Nauen vom ….. (Az. ……), rechtskräftig seit dem ….., wurde der Angeklagte wegen eines am 19.06.2016 begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Sie endete am 10.05.2020; eine Entscheidung über den Straferlass wurde jedoch noch nicht getroffen. Des Weiteren wurde dem Angeklagten aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen sowie binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils einen Sexualtherapeuten aufzusuchen zur Abklärung, ob sexualtherapeutische Maßnahmen erforderlich sind; sollten diese erforderlich sein, sollte der Angeklagte an einer Sexualtherapie teilnehmen. Diese Weisung wurde später in eine Geldauflage umgewandelt. Sämtliche Auflagen hat der Angeklagte erfüllt.

Dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom ….. lagen folgende Feststellungen zugrunde:

Anfang Juni 2016 nahm der Angeklagte über ein Internetportal Kontakt zu dem am …… geborenen Zeugen und Nebenkläger G auf. Gegenüber dem Angeklagten gab der Zeuge G in der weiteren Zeit verschiedene Altersangaben ab. Der Angeklagte bot dem Zeugen G für ein Treffen als Gegenleistung einen Geldbetrag von 200,00 Euro. Der Zeuge G ging darauf ein und ließ sich am 19.06.2016 vom Angeklagten an der Bushaltestelle E mit einem PKW abholen. Gemeinsam mit dem Zeugen G fuhr der Angeklagte zu seinem Wohnhaus in X, U. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass der Zeuge noch keine 14 Jahre alt war. Dort legte der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 125,00 Euro auf den Tisch des Wohnzimmers. Dieses Geld nahm der Zeuge G an sich. Der Angeklagte erklärte dann sinngemäß gegenüber dem Zeugen G, dass, wenn dieser mit sexuellen Handlungen einverstanden sei, er sich in das im oberen Geschoss gelegene Schlafzimmer begeben und sich dort entkleiden soll.

Daraufhin ging der Zeuge G in das Schlafzimmer und legte sich unbekleidet auf das Bett. Kurze Zeit später erschien der Angeklagte, der dann an dem Penis des Zeugen G manipulierte, bis es zum Samenerguss kam.“

Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht Nauen aus:

Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser bereits strafrechtlich, wenn auch nicht einschlägig, in Erscheinung getreten ist. Andererseits war der Angeklagte umfassend geständig. Er zeigte ehrliche Reue. Das geschädigte Kind musste nicht vernommen werden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten tat- und schuldangemessen. Diese verhängte Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer geregelten Berufstätigkeit nach.“

3.

In dem vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gladbeck vom …. (Az. ……) festgenommen und befindet sich seit dem 03.04.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzuganstalt F. Dort erhält er regelmäßig Besuch von einer seiner Schwestern und seiner Mutter. Auch die beiden anderen Schwestern des Angeklagten halten Kontakt zu ihm. Seine Mutter und seine Schwestern sind über den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens informiert.

In der Justizvollzugsanstalt arbeitet der Angeklagte in der Näherei, wo er textile Mund-Nasen-Bedeckungen herstellt. Dort infizierte er sich Ende Oktober 2020 mit dem Sars-Cov-2-Virus und musste innerhalb der Justizvollzugsanstalt für rund drei Wochen isoliert werden.

II.

Feststellungen zur Sache

Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

1. (Nr. 1 der Anklageschrift; Fallakte 1)

Am 13.01.2020 wurde die Wohnung des Angeklagten, C1 Straße … in H, durchsucht.

Dabei wurden folgende Datenträger sichergestellt: ein Mini-PC K, ein Tablet T1 H1, ein Mobiltelefon T1 H2, ein USB Stick B2, ein USB-Stick B3, USB-Stick B4 ohne Bezeichnung, ein USB-Stick B5, ein USB-Stick B4 mit unleserlicher Bezeichnung und USB-Stick B4 mit der Bezeichnung „N1“.

Auf den o.g. Datenträgern besaß der Angeklagte zumindest 322 kinder- und 50 jugendpornografischen Schriften (Bild- und Videodateien), die ein tatsächliches bzw. wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergaben:

Dabei zeigen die Bild- und Videodateien ein breites Spektrum kinderpornografischen und jugendpornografischen Materials. Es befinden sich hierunter zahlreiche sogenannte Posing-Aufnahmen, bei welchen Kinder bzw. Jugendliche im Schutzalter unbekleidet oder aufreizend bekleidet in unnatürlicher, sexualisierter Haltung abgelichtet werden. Darüber hinaus sind Aufnahmen vorhanden, bei denen der Fokus auf dem entblößten Penis von Jungen im Schutzalter liegt. Schließlich existieren Lichtbilder und Videos, welche den Anal und Oralverkehr vorwiegend an Jungen im Schutzalter zeigen. Die sexuellen Handlungen werden von Erwachsenen, teils jedoch auch von Kindern untereinander durchgeführt.

Im Einzelnen:

Auf dem sichergestellten Mini-PC K wurden 77 kinderpornographische Videodateien, 14 kinderpornographische Bilddateien sowie 19 jugendpornographische Videodateien aufgefunden.

Dabei zeigen die Videodateien exemplarisch Folgendes:

Auf einem Video ist zu sehen, wie ein ca. zehn bis zwölf Jahre alter Junge an seinem Penis manipuliert, sodass dieser erigiert. Zudem führt er sich einen Finger anal ein. Im weiteren Verlauf liegt der augenscheinlich identische Junge mit einem Tanga bekleidet auf einem Bett. Er zieht den Tanga aus und manipuliert erneut an seinem Penis. Später führt der Junge den Oralverkehr am Penis des Mannes hinter der Kamera aus, ehe der Mann den Jungen anal penetriert.

Auf einem weiteren Video ist zu sehen, wie ein Junge im Alter von ca. zehn Jahren auf der Seite liegt. Es ist lediglich der Bereich zwischen Bauchnabel und Oberschenkel zu sehen. Hinter dem Jungen steht eine männliche Person, welche masturbiert und das Ejakulat auf dem Gesäß des Jungen verteilt.

Auf einem weiteren Video ist zu sehen, wie ein ca. sechs bis acht Jahre alter Junge rücklings mit hochgeschobenem Oberteil und heruntergelassener Unterhose auf einem Bett liegt. Die filmende Person führt die Kamera nah an den Penis des Jungen heran. Mit der linken Hand manipuliert die Person an Penis und Hoden des Jungen.

Auf einem weiteren Video ist zu sehen, wie ein ca. acht bis zehn Jahre alter Junge auf einem Bett liegt. Er manipuliert an seinem Penis und führt seine Finger in seinen After ein.

Weitere Videos zeigen sowohl Masturbationshandlungen als auch Analverkehr.

Auf den Bilddateien sind Jungen im Alter von ca. acht bis zwölf Jahren zu sehen. Diese manipulieren an ihren Penissen oder die Kamera legt den Fokus auf den erigierten Penis.

Auf dem Tablet PC T1 H1 wurden sieben kinderpornographische Bilddateien aufgefunden: Auf dem Lichtbild 1 ist zu sehen, wie ein Junge im Alter von zehn bis zwölf Jahren bäuchlings auf einer weiteren nackten Person liegt und diese Person augenscheinlich penetriert. Auf den Lichtbildern 2 bis 7 sind Masturbationshandlungen, die Durchführung von Oralverkehr sowie Posing ‑ jeweils von Jungen im Schutzalter ‑ zu sehen.

Auf dem Mobiltelefon T1 H2 wurden 53 kinderpornographische Bilddateien und vier kinderpornographische Videodateien aufgefunden. Bei den Lichtbildern handelt es sich um Aufnahmen nackter Jungen in Großaufnahme mit einem erigierten oder auch schlaffen Penis, sowie um Großaufnahmen des kindlichen, männlichen Geschlechts. Weiterhin sind Bilder von Kindern im Schutzalter vorhanden, die den Analverkehr vor der Kamera ausüben.

Im Einzelnen zeigen die Bilddateien exemplarisch Folgendes:

Ein ca. sieben bis neun Jahre alter Junge liegt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken und hält seinen Penis fest.

Ein ca. sechs bis acht Jahre alter Junge liegt nackt auf dem Rücken, er spreizt die Beine; sein Penis ist steif.

Bei einem weiteren Bild handelt es sich um eine Nahaufnahme eines kindlichen, erigierten Penis; Es ist die Hand des Kindes zu sehen, welche den Penis festhält.

Ein weiteres Bild zeigt die Selbstbefriedigung von zwei kleinen Jungen.

Ein weiteres Bild zeigt einen blonden Jungen, der nackt auf dem Rücken liegt und die Beine spreizt. Es handelt sich um eine Nahaufnahme des Kindes.

Die Videodateien zeigen exemplarisch Folgendes:

Zwei ca. acht bis zehn Jahre alte Jungen ziehen sich gegenseitig aus und berühren sich, bis beide eine Erektion bekommen. Einer der Jungen wird an einen Stuhl gefesselt und führt den Oralverkehr an dem anderen Jungen durch. Analverkehr wird in Nahaufnahme gezeigt. Weiterhin steckt ein Junge seinen Finger in den After des anderen Jungen.

Auf einem weiteren Video sitzt ein ca. zehn bis zwölf Jahre alter Junge auf einem Badewannenrand, spreizt die Beine, masturbiert und schaut dabei stöhnend in die Kamera.

Auf einem weiteren Video sind mehrere Sequenzen unterschiedlicher Jungen zu sehen, die masturbieren.

Ein weiteres Video zeigt die Nahaufnahme eines kindlichen Penis. Der Junge masturbiert in Nahaufnahme vor der Kamera.

Auf dem USB-Stick B2 wurden 42 kinderpornographische Bilddateien aufgefunden. Die Dateien zeigen ausschließlich sexuelle Handlungen vor und an Jungen im Altersbereich zwischen acht und 13 Jahren. Auf einem Großteil der Bilder sind die erigierten Penisse der Jungen zu sehen. Zudem wird der Oralverkehr zwischen den Jungen gezeigt. Auf zwei Bildern ist die Durchführung von Analverkehr durch männliche Kinder im Schutzalter zu sehen.

Auf dem USB-Stick B3 wurden 20 kinderpornographische Videodateien aufgefunden. Zudem wurden zwei jugendpornographische Videodateien festgestellt.

Die kinderpornografischen Videodateien zeigen dabei ausschließlich sexuelle Handlungen zwischen Jungen im geschätzten Alter zwischen acht und 13 Jahren. Diese umfassen sowohl die Durchführung von Oral-, als auch Analverkehr sowie Masturbationshandlungen.

Auf dem USB-Stick B4 ohne Bezeichnung wurden 68 kinderpornographische Videodateien, vier kinderpornographische Bilddateien und drei jugendpornographische Videodateien aufgefunden.

Die kinderpornographischen Videodateien zeigen exemplarisch folgendes:

Ein Video zeigt u.a. einen ca. elf Jahre alten asiatisch aussehenden Jungen, welcher nackt und mit angewinkelten Beinen auf einem Bett liegt. Ein nackter erwachsener Mann hält die Beine des Jungen fest und penetriert diesen anal.

Auf einem weiteren Video ist zu sehen, wie ein Junge auf einem Bett kniet und durch einen dunkelhäutigen Jungen anal penetriert wird. Zwischendurch wird die Penetration unterbrochen. Die Kamera fokussiert den Anus, ein Finger wird rektal eingeführt. Im weiteren Verlauf liegt der penetrierte Junge mit gespreizten Beinen auf dem Rücken. Der andere Junge kniet zwischen seinen Beinen. Letztendlich ejakuliert er auf den Penis des liegenden Jungen. Das Alter des penetrierten Jungen beträgt ca. zehn Jahre.

Auf weiteren Videos sind sexuelle Handlungen von und an Jungen in einem Alter zwischen sechs und 13 Jahren zu sehen. Es werden sowohl der Anal- als auch der Oralverkehr ausgeführt.

Die kinderpornographischen Bilddateien zeigen Kinder im Alter von zehn bis 13 Jahren. Es sind sowohl Nacktaufnahmen als auch Masturbationshandlungen sowie Oralverkehr zu sehen.

In den jugendpornographischen Videodateien sind Jungen zu sehen. Es wird gegenseitig der Oralverkehr durchgeführt. Anschließend erfolgt die anale Penetration in verschiedenen Stellungen. Des Weiteren sind in den jugendpornographischen Videodateien Jugendliche im Alter von ca. 14 Jahren zu sehen, welche die Masturbationshandlungen selbst aufgenommen haben. Ein anderes Video zeigt den Geschlechtsverkehr zwischen zwei Jungen. Das Video mit der Bezeichnung „….C2…“ zeigt zwei Jugendliche beim Geschlechtsverkehr mit einer Jugendlichen in einer Art Hinterhof.

Auf dem USB-Stick B5 wurden 23 kinderpornographische Videodateien, sieben jugendpornographische Videodateien und fünf kinderpornographische Bilddateien aufgefunden.

In den kinderpornographischen Videodateien sind Kinder im Alter von ca. acht bis zwölf Jahren zu sehen. Die Kinder werden dabei gefilmt, wie sie gegenseitig an ihren Penissen manipulieren und den Oralverkehr durchführen. Zudem ist auch Analverkehr zu sehen, welcher sowohl durch Kinder als auch durch erwachsene Personen ausgeführt wird.

In einem der jugendpornographischen Videos sind zwei Jungen zu sehen. Beide liegen zunächst in Sportbekleidung nebeneinander. Schließlich entkleiden sie sich. Es kommt zur Ausführung von Oralverkehr. Am Ende der Aufnahme kommt es bei einem der Jungen zur analen Penetration.

In weiteren Videos sind Masturbationshandlungen sowie die Ausübung von Oral- und Analverkehr von Jugendlichen im Schutzalter zu sehen.

Die kinderpornographischen Bilddateien zeigen Masturbationshandlungen sowie die Ausübung von Analverkehr.

Auf dem USB-Stick B4 mit unleserlicher Bezeichnung wurden drei kinderpornographische Videodateien und 22 jugendpornographische Videodateien aufgefunden.

Ein kinderpornographisches Video zeigt den Analverkehr zwischen einem ca. zehn Jahre alten Jungen und einem älteren Jungen.

Bei einem Großteil der jugendpornographischen Videodateien handelt es sich um Aufnahmen von Jugendlichen, die sich selbst bei der Masturbation filmen. In zwei Videos kommt es zu gegenseitigem Oralverkehr mit anschließender analer Penetration.

Auf dem USB-Stick B4 mit der Bezeichnung N1 wurden zwei kinderpornographische Videodateien aufgefunden. In der ersten Videodatei ist ein ca. zwölf Jahre alter, nackter Junge zu sehen, welcher auf dem Rücken liegt und masturbiert. Das zweite Video zeigt mehrere Jungen im geschätzten Alter von elf bis 13 Jahren bei der Masturbation sowie bei gegenseitigem Oralverkehr. Im weiteren Verlauf des Videos kommt es zur analen Penetration.

Dem Angeklagten waren dabei das kindliche bzw. jugendliche Alter der dargestellten Personen und der Inhalt der Bild- und Videodateien bewusst. Er besaß diese unter anderem, um sie bei Bedarf in Chats an seine Chatpartner versenden zu können.

2. (Anklageschrift Nr. 2, Fallakte 1):

Die Wohnung des Angeklagten wurde am 03.03.2020 ein weiteres Mal durchsucht.

Dabei wurden ein Mobiltelefon T1 H3 und zwei PC-Tower G1 (…….) sichergestellt.

Auf dem Mobiltelefon bzw. auf den Festplatten der PCs besaß der Angeklagte zumindest 196 kinder- und 169 jugendpornografischen Schriften (Bilddateien), die ein tatsächliches bzw. wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergaben.

Im Einzelnen:

Das Mobiltelefon T1 H3 hatte sich der Angeklagte nach der ersten Durchsuchung beschafft, da er nach der Sicherstellung seines alten Mobiltelefons T1 H2 ein neues Mobiltelefon benötigte. Der Angeklagte meldete sich sodann in seiner H4 an und lud aus seiner H4 u.a. seine beruflichen und privaten Kontaktdaten, aber auch 86 kinder- und 78 jugendpornographische Bilddateien auf sein Mobiltelefon herunter.

Die PC-Tower G1 …… hatte der Angeklagte nach der ersten Durchsuchung über einen Bekannten gebraucht erworben. Es handelte sich dabei um ausgesonderte Schulungs-PCs der L.

Der Angeklagte nahm beide PCs in Gebrauch und griff über beide PCs auf seine E-Mail-Konten S und S1 zu. Außerdem installierte er auf einem der PCs, nämlich auf dem PC 2, ein neues X1-Betriebssystem.

Bei der Durchsicht und Öffnung seiner E-Mailanhänge bzw. bei dem Zugriff auf seine E-Mail-Accounts gelangten mindestens 85 kinder- und 63 jugendpornographische Bilddateien, die ein tatsächliches bzw. wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, auf den PC Tower G1 ….. Die Lichtbilder zeigen sowohl Masturbationshandlungen als auch die Durchführung von Oral- und Analverkehr.

Die kinderpornographischen Bilddateien zeigen dabei exemplarisch Folgendes:

Ein ca. zehn Jahre altes Mädchen mit Haarspange hockt leicht bekleidet vor einem Jungen und führt den Oralverkehr an dem Penis des Jungen durch.

Ein ca. zehn bis 12 Jahre alter Junge liegt nackt auf einer Art Holzbrett. Ein erwachsener Mann hält eine Hand an den Hals des Jungen und manipuliert mit der anderen Hand an dem Penis des Jungen.

Die jugendpornographischen Bilddateien zeigen exemplarisch Folgendes:

Zwei ca. 15 Jahre alte Jungen liegen nackt übereinander in der „Stellung 69“ auf einem Bett. Einer der Jugendlichen umfasst das Gesäß des anderen, dieser hat seinen Kopf im Intimbereich des ersten. Jugendlichen. Es wird jeweils der Oralverkehr durchgeführt.

Ein ca. 15 Jahre alter Junge führt an einem Mann, der Anzug und Krawatte trägt und dessen erigierter Penis aus der Anzughose herausschaut, den Oralverkehr durch.

Zwei ca. 15 bis 17 Jahre alte Jungen liegen nackt im Bett. Einer der Jungen führt an dem anderen den Analverkehr durch.

Auf den PC Tower G1 ….. gelangten auf die zuvor beschriebene Art und Weise mindestens 25 kinderpornographische Bilddateien und mindestens 28 jugendpornographische Bilddateien.

Die kinderpornographischen Bilddateien zeigen dabei exemplarisch Folgendes:

Ein ca. zehn bis zwölf Jahre alter Junge liegt nackt im Bett und befriedigt sich selbst.

Ein ca. acht bis zehn Jahre alter Junge mit Brille führt an einem anderen Jungen den Oralverkehr durch. Es ist zu sehen, wie der Penis des anderen Jungen halb in den Mund des Kindes eingeführt wird

Ein erwachsener, tätowierter Mann führt den Analverkehr an einem ca. zehn bis zwölf Jahre alten Jungen durch. Der Unterkörper des Jungen ist unbekleidet. Im Übrigen trägt er ein weißes Hemd mit schwarzer Krawatte.

Die jugendpornographischen Bilddateien zeigen exemplarisch Folgendes:

Zwei ca. 15 Jahre alte männliche Jugendliche mit blonden Haaren liegen nackt im Bett, beide halten mit einer Hand jeweils ihre Penisse umfasst.

Mehrere nackte, ca. 15 bis 17 Jahre Jugendliche führen aneinander sexuelle Handlungen durch, u.a. Anal- und Oralverkehr.

Ein ca. 15 Jahre alter, nackter Jugendlicher, der lediglich mit einer verkehrtherum auf den Kopf gesetzten Base-Cap bekleidet ist, unbekleidet führt an einem anderen Jugendlichen stehend den Analverkehr durch.

Auf dem Mobiltelefon T1 H3 wurden zumindest 86 kinder- und 78 jugendpornographische Bilddateien festgestellt. Auf den Bildern sind sowohl Kinder als auch Jugendliche im Schutzalter zu sehen. Teilweise handelt es sich um sogenannte Posing-Aufnahmen. Es werden aber auch Masturbationshandlungen sowie die Durchführung von Anal- und Oralverkehr gezeigt.

Exemplarisch zeigen die kinderpornographischen Bilddateien Folgendes:

Auf dem Bild ………… wird der Analverkehr zwischen einem erwachsenen Mann und einem ca. acht bis zehn Jahre alten männlichen Kind, das mit angewinkelten Beinen auf einem Bett liegt, gezeigt.

Auf dem Bild ………. sieht man drei nackte ca. acht bis zehn Jahre alte Jungen, die zum Teil selbst, zum Teil gegenseitig an ihren Penissen manipulieren.

Auf dem Bild ……… sieht man einen nackten ca. acht bis zehn Jahre alten Jungen, der mit einer Hand an seinen Penis manipuliert und in der anderen Hand ein Mobiltelefon hält.

Die jugendpornographischen Bilddateien zeigen exemplarisch Folgendes:

Auf dem Bild ……… sind drei nackte ca. 15 bis 16 Jahre alte Jugendliche zu sehen. Einer führt den Analverkehr bei dem anderen durch, der wiederum den Oralverkehr an dem dritten Jungen durchführt.

Auf dem Bild ……. sieht man einen ca. 17 Jahre alten Jungen, der den Oralverkehr an einem anderen liegenden Jungen durchführt, der die Beine gespreizt hat, so dass sein Genital zu sehen ist.

Auf dem Bild ……… sieht man einen ca. 15 bis 17 Jahre alten nackten männlichen Jugendlichen mit erigiertem Penis in Großaufnahme. Der Penis wird von einer Hand angefasst.

Dem Angeklagten waren das kindliche bzw. jugendliche Alter der dargestellten Personen und der Inhalt der Bilddateien bewusst.

Der Angeklagte, dem – wie soeben ausgeführt ‑ bewusst war, dass er noch kinder- und jugendpornographisches Material besaß, löschte in der Folgezeit die durch das Öffnen von E-Mail-Anhängen bzw. durch das Anmelden in seinen E-Mail-Accounts bzw. in seiner H4 auf sein Mobiltelefon und seine PCs gelangten Lichtbilder, um sich von solchen inkriminierenden Inhalten zu distanzieren.

3. (Nr. 4 der Anklageschrift, Fallakte 2b)

Am 07.07.2019 und am 08.07.2019 chattete der Angeschuldigte über WhatsApp mit dem gesondert verfolgten T2. Im Rahmen dieses Chats schrieb der gesondert verfolgte T2: „Hast du Video wo zwei Jungs nebeneinander rubbeln, so zwischen 12 und 15?“ Anschließend versandte der gesondert verfolgte T2 einen Screenshot, auf dem zwei nackte Jungen im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren, die, auf einer Couch nebeneinander liegend, in die Kamera schauen, zu sehen sind. Daraufhin versandte der Angeklagte einen Screenshot von zwei Jungen im Alter von 8 bis 10 Jahren, die nackt im Bett liegen mit gespreizten Beinen, in die Kamera schauen und masturbieren. Anschließend schickten sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte T2 jeweils Übersichten ihrer Sammlungen. Es ist ein Bildschirm mit vielen Videos bzw. Screenshots nebeneinander gelegt zu sehen, wobei der Angeklagte in dem Chat dazu angibt, dass es sich nur um einen Teil seiner Sammlung handele. Darunter befinden sich auch Videos bzw. Screenshots, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen.

4. (Nr. 5 der Anklageschrift; Fallakte 5):

Am 01.08.2019 versandte der Angeklagte 22 kinderpornographische Bilder, ein kinderpornographisches Video sowie eine „Galerie“ bzw. Übersicht an kinderpornographischen Bildern an den Chatteilnehmer U1. Die Bilder zeigen überwiegend männliche Kinder, die nackt sind und bei denen der Fokus auf das Geschlechtsteil gerichtet ist. Ferner werden die Kinder beim Masturbieren gezeigt. Ein Bild zeigt den schweren sexuellen Missbrauch durch Vollziehung des Analverkehrs. Man sieht ausschnitthaft das nackte Gesäß eines acht bis zwölf Jahre alten Jungen. Eine andere männliche Person hält sich an dem Jungen fest und führt ihren Penis anal ein.

5. (Nr. 6 der Anklageschrift; Fallakte 6b):

Am 19.04.2019 versandte der Angeklagte über WhatsApp zwei kinderpornographische Bilder an den Chatpartner L1. Ein Bild zeigt den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes. Es ist ausschnitthaft das nackte Gesäß eines acht bis zwölf alten Jungen zu sehen. Eine andere männliche Person hält sich daran fest und führt ihren Penis anal ein. Das zweite Bild zeigt zwei männliche Kinder im Alter von ca. zehn bis 12 Jahren beim Masturbieren.

6. (Nr. 7 der Anklageschrift; Fallakte 10):

Am 26.05.2019 versandte der Angeklagte über WhatsApp an den gesondert Verfolgten I fünf kinderpornographische Bilder. Die Bilder zeigen männliche Kinder im Schutzalter, die teilweise nackt, teilweise leicht bekleidet abgebildet sind. Auf zwei Bildern finden Masturbationshandlungen statt.

7. bis 9. (Nr. 14 und 15 der Anklageschrift; Fallakte 17):

Am 05.05.2019 chattete der Angeklagte über T3 mit dem Chatpartner „I1“, der zu Beginn des Chats angab, 17 Jahre alt zu sein. Tatsächlich handelte es sich bei dem Chatpartner, was der Angeklagte jedoch nicht wusste, um den gesondert verfolgten H5, geboren am 11.04.1994.

Im Rahmen dieses Chats verschickte der Angeklagte am 05.05.2019 zehn kinderpornographische Videos an den gesondert verfolgten H5.

Am 07.06.2019 und am 09.06.2019 verschickte er jeweils wiederum ein kinderpornographisches Video an den gesondert verfolgten H5.

Die Videos zeigen männliche Kinder im Schutzalter beim Masturbieren sowie bei der Durchführung des Oral- und Analverkehrs. Auch ist der sexuelle Missbrauch eines Kleinkindes abgebildet.

10. (Nr. 16 der Anklageschrift, Fallakte 19):

Am 02.04.2019 chattete der Angeklagte über T3 mit dem vermeintlich 14-jährigen Chatpartner „M“. Tatsächlich handelte es sich bei dem Chatpartner, was der Angeschuldigte aber nicht wusste, um den 19 Jahre alten T4.

In dem Chat äußerte der Angeschuldigte, nachdem er ein vermeintliches Foto des Chatpartners gesehen hatte, dass er ihm „gerne mal einen blasen würde“. Er fragte seinen Chatpartner, ob er auch Boyvideos habe. Er erhielt daraufhin von dem gesondert verfolgten T4 mehrere kinderpornographische Videos und sandte dem Chatpartner seinerseits sechs kinderpornographische Videos. Die Videos zeigen überwiegend männliche Kinder im Schutzalter, die vor der Kamera masturbieren. Es werden jedoch auch schwere sexuelle Missbräuche, nämlich die Durchführung von Analverkehr und Oralverkehr, gezeigt.

11. und 12. (Nr. 18 und 19 der Anklageschrift; Fallakte 24 und 25):

In der Zeit vom 15.06.2018 bis zum 15.10.2018 hielten sich der am ….. geborene Q und der am ….. geborene B6 in der Wohnung des Angeklagten auf.

Der Angeklagte hatte den Verdacht, dass einer der Jungen oder beide in dem Badezimmer seiner Wohnung Betäubungsmittel versteckten. Er hatte nämlich hinter der Klappe des im Badezimmers befindlichen Sicherungskastens Reste einer durchsichtigen Plastiktüte und weiße Pulverrückstände gefunden. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, die Jungen mit Hilfe einer Videoaufnahme zu überführen. Er stellte eine in einem Wecker versteckte Kamera im Badezimmer seiner Wohnung auf, richtete diese auf den hinter der Badezimmertür in die Wand eingelassenen Sicherungskasten aus und versteckte sie hinter einer Toilettenrolle. Der Blickwinkel der Kamera erfasste aber auch, was dem Angeklagten bewusst war, die Dusche. Er hatte in mehreren Versuchen die Kamera ausgerichtet.

Dem Angeklagte war dabei bewusst, dass er die Jungen nicht nur bei einem etwaigen Verstecken oder Konsum von Betäubungsmitteln, sondern auch bei intimen Verrichtungen bei der Körperpflege, etwa beim Duschen, filmen würde. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf.

Dem Angeklagten war indes nicht bewusst, dass er die Jugendlichen möglicherweise auch dabei filmen würde, wie sie sich beim Duschen selbst befriedigen.

In der Folgezeit wurden die Geschädigten, denen nicht bewusst war, dass sich eine versteckte Kamera im Badezimmer befand, jeweils einzeln im Badezimmer gefilmt. Eine aufgenommene Videodatei zeigt den Geschädigten B6 nackt im Badezimmer. Er wird bei der Masturbation gefilmt. Des Weiteren zeigt eine Videodatei den Geschädigten Q im Badezimmer der Wohnung des Angeklagten. Er wird dabei gefilmt, wie er sich vollständig entkleidet und anschließend duscht. Beide Videodateien verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich der sich im Bad als geschützten Raum befindenden Jugendlichen.

13. (Nr. 22 der Anklageschrift; Fallakte 29).

Am 01.08.2019 übersandte der Angeschuldigte zwei Bilder eines männlichen jugendlichen Genitals sowie ein Bild eines ca. 10-jährigen nackten Jungen, der mit erigiertem Penis vor einem Bett steht und in die Kamera schaut, an den Nutzer M1.

14. Schuldfähigkeit

Der Angeklagte war bei Begehung sämtlicher Taten schuldfähig. Seine Schuldfähigkeit war nicht aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich vermindert.

15. Einstellungen gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 StPO

Hinsichtlich der Taten Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 20 und 21 des Konkretums der Anklageschrift hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

III.

Beweiswürdigung

1.

Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seine diesbezügliche Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat seinen Lebensweg, seine familiären Verhältnisse und seinen schulischen und beruflichen Werdegang im Sinne der unter Ziffer II. 1 getroffenen Feststellungen beschrieben. Dabei waren seine Angaben jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, sie in Zweifel zu ziehen. Bestätigt wurden die Angaben des Angeklagten durch die Aussage des psychiatrischen Sachverständigen X2, der die ihm gegenüber ‑ im Rahmen der Explorationsgespräche – diesbezüglich gemachten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat.

Die Feststellungen zu den Vorstrafen stützt die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom ….., auf das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil des Amtsgerichts Nauen vom ….. sowie auf den ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom …….

2.

Die Feststellungen zu den Taten zu Ziffer II. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 beruhen auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat die Taten im Sinne der oben unter Ziffer II. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 getroffenen Feststellungen in vollem Umfang eingeräumt und hierzu weitere Angaben, auch zu seiner Motivlage, gemacht. An der Richtigkeit dieses Geständnisses bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte hat das Geschehen glaubhaft eingeräumt und hierzu nähere Angaben gemacht. Anhaltspunkte, dass diese Angaben nicht erinnerungsgemäß waren oder warum sich der Angeklagte wahrheitswidrig selbst belastet haben sollte, haben sich nicht ergeben.

Die diesbezüglichen Darstellungen des Angeklagten werden durch die Aussagen der Zeugen C3 und der Zeugin X3 bestätigt, gestützt und ergänzt. Diese berichteten glaubhaft, weil sicher, detailliert und nachvollziehbar, über die von ihnen vorgenommenen Auswertungen der Datenträger des Angeklagten und über das Ergebnis dieser Auswertungen.

Das Geständnis des Angeklagten wird darüber hinaus durch die in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Chats sowie in Augenschein genommenen Lichtbilder aus den Fallakten 1, 2b, 5, 6b, 10, 17, 19, 24, 25 und 29 gestützt.

Die Feststellungen zu der Tat zu Ziffer II. 2 beruhen auf einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme:

Der Angeklagte hat sich bezüglich der Tat zu Ziffer II. 2 dahin eingelassen, er habe sich nach der ersten Durchsuchung vom 13.01.2020, bei dem u.a. sein Mobiltelefon und seine PCs sichergestellt worden seien, ein neues Mobiltelefon und zwei PC-Tower G1 beschafft habe. Die PC-Tower G1 habe er gebraucht über einen Bekannten erworben. Es habe sich dabei um ausgesonderte Schulungs-PCs der L gehandelt. Auf einem der PCs – ….. – habe er ein neues Windows-Betriebssystem aufgespielt. Den anderen PC – ….. – habe er nicht in Betrieb genommen. Das Mobiltelefon T1 H3 habe er sich ebenfalls nach der ersten Durchsuchung beschafft, da er ein Mobiltelefon benötigt habe. Er habe dann seine beruflichen und privaten Kontaktdaten, die er in einer H4 gespeichert habe, auf das neue Mobiltelefon herunter geladen. Dabei könne es zu einem Abspeichern der Lichtbilder gekommen sein. Die in der Fotogalerie befindlichen die Lichtbilder habe er jedoch sofort gelöscht. Außerdem habe er nach der ersten Durchsuchung begonnen, seine E-Mails etc. durchzusehen und E-Mails sowie E-Mail-Anhänge mit inkriminierendem Inhalt zu löschen; er habe einen vollständigen Abschluss haben wollen. Dies sei nach und nach über verschiedene Geräte – Mobiltelefon und PC ‑ erfolgt.

Damit folgt bereits aus der eigenen, in dieser Hinsicht glaubhaften Einlassung des Angeklagten, dass ihm bewusst war, dass die auf dem PC-Tower G1 (…..) und die auf dem Mobiltelefon T1 H3 bei der Auswertung aufgefundenen Bilddateien sich zumindest im Arbeits- bzw. Cache-Speicher seiner Datenträger befanden, was der Angeklagte bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder in der Hauptverhandlung letztlich auch eingeräumt hat, indem er zu einzelnen Lichtbildern angab, dies seien Lichtbilder aus dem Cache-Speicher. Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer jedoch Besitz. Des Weiteren ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Angeklagte, wie er selbst einräumt, kinder- und jugendpornographische Bilddateien manuell von seinem Mobiltelefon und seinem PC gelöscht hat, dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.10.2006, 1 StR 430/06, veröffentlicht bei juris).

Die Einlassung des Angeklagten, dass er nur einen der zwei PC-Tower G1, nämlich den ….., in Betrieb genommen habe, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt. So folgt sowohl aus dem Auswertebericht G1 …… als auch aus dem Auswertebericht G1 ……, dass auf beiden PCs die E-Mailadressen des Angeklagten S und S1 verwendet worden sind. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auch den weiteren PC-Tower G1 …. benutzt hat und dabei die auf der Festplatte dieses PCs aufgefundenen kinder- und jugendpornographischen Schriften zumindest im Zuge des Durchsehens und Löschens von Dateien auch auf die Festplatte des PCs gelangt sind.

Dass die unter Ziffer II. Tat 2 festgestellten Bilder auf den bei der zweiten Durchsuchung sichergestellten Datenträgern vorhanden waren, ergibt sich auch aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen C3 und der Zeugin X3. Diese berichteten sicher, detailliert und nachvollziehbar, teils übereinstimmend, teils einander ergänzend, über die von ihnen vorgenommene Auswertung der PC-Tower G1 …. – und des Mobiltelefons T1 H3 und das Ergebnis dieser Auswertung. Insbesondere sagte der Zeuge C3 aus, dass sich die auf den Datenträgern aufgefundenen Lichtbilder nicht nur im Cache, sondern teilweise auch in der Fotogalerie befanden. Des Weiteren erläuterte er anschaulich anhand der dabei in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Fallakte 1, Band 2, dass die Daten auf der Festplatte des ….., wie aus dem Zeitstempel der jeweiligen Dateien ersichtlich sei, im März 2020 erstellt worden seien. Die Zeugin X3 erläuterte nachvollziehbar, dass die Bilder zwar auf den Datenträgern ‑ manuell ‑ gelöscht worden seien, weshalb sie wieder hergestellt werden mussten. Sie erläuterte jedoch auch nachvollziehbar, dass sie sich, bevor sie gelöscht worden waren, zuvor auf den Datenträgern befunden hatten.

Die Feststellungen zu der Anzahl und dem Inhalt der Bilddateien beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Inaugenscheinnahme der in der Fallakte 1 Band 1 und 2 befindlichen Lichtbilder.

Soweit noch weitere, nicht in der Hauptverhandlung eingeführte Bilddateien der Anklage zugrunde lagen, wurden diese zugunsten des Angeklagten bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt, da deren Inhalt und Aufbereitung nicht sicher festzustellen waren.

Die Feststellungen zu den Taten zu Ziffer II. 11 und II. 12 beruhen auf dem Teilgeständnis des Angeklagten und der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Inaugenscheinnahme der Standsequenzen der Videos aus den Fallakten 24 und 25.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die in einem Wecker versteckte Kamera im Bad aufgestellt habe, um die Jugendlichen Q und B6 des Betäubungsmittelkonsums zu überführen. Insofern folgt bereits aus der eigenen Einlassung des Angeklagten, dass er Bildaufnahmen in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum, dem Badezimmer, machte und zumindest bei der Inbetriebnahme der Kamera billigend in Kauf nahm, die Jugendlichen bei intimen Verrichtungen im Bad aufzunehmen. Es folgt dabei allgemeiner Lebenserfahrung, dass im Bad auch Körperpflege wie z.B. das Duschen betrieben wird und man sich im Bad auch um- oder auszieht. Dabei war dem Angeklagten auch bewusst, dass die Kamera nicht nur den Bereich des Sicherungskastens, sondern auch den Bereich der Dusche erfasste. Denn der Angeklagte selbst hatte, was er einräumte, die Kamera entsprechend ausgerichtet.

Dass es zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches der Geschädigten gekommen ist, folgt aus der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vorgenommenen Inaugenscheinnahme der Standsequenzen aus den Videos aus den Fallakten 24 und 25, auf denen die Geschädigten nackt zu sehen sind.

3.

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ‑ Ziffer II. 14 ‑ stützt die Kammer auf das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete schlüssige, nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Gutachten des Sachverständigen X2, dem sich die Kammer aufgrund eigener Bewertung in vollem Umfang anschließt. Die Sachkunde des erfahrenen Sachverständigen, der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Forensische Psychiatrie ist, steht außer Zweifel.

Der Sachverständige hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatten Gutachten, aufbauend auf seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten, ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliegt. Der Angeklagte ist körperlich und geistig-seelisch gesund. Bei dem Angeklagten ergaben sich zu den Tatzeitpunkten keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB.

Schließlich bestand bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt auch keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Allerdings liegt bei dem Angeklagten eine Pädophilie (ICD-10 F65.5) vor. Da der Angeklagte in der Vergangenheit jedoch glaubhaft, weil nachvollziehbar, dauerhaft und sexuell befriedigende Beziehungen zu erwachsenen Frauen beschrieben habe, liege lediglich eine Pädophilie in Nebenströmung vor. Das bedeute, dass primär hetero- oder homosexuelle Männer durchaus parallel oder bei Gelegenheit pädophiles Verhalten praktizierten. Die Pädophilie (in Nebenströmung) sei ist im Falle des Angeklagten jedoch nicht von einem solchen Ausmaß und Schweregrad, dass das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt sei. Denn das pädophile Verhalten des Angeklagten nähme nicht ein derartiges Ausmaß an, dass die sonstige Lebensführung zugunsten eines hochgradigen und intensiven Beschäftigens mit pädophilen Themen eingeschränkt sei.

Die Kammer ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen X2 überzeugt. Ersichtlich ist der Sachverständige bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nach den Kriterien der in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagnostischen und statistischen Klassifikationssysteme vorgegangen. Die Diagnose und Bewertung stellte der Sachverständige unter Heranziehung der vorliegenden Akten und aufgrund von drei eigenen, ausführlichen Explorationsgesprächen mit dem Angeklagten. Der Sachverständige hat zudem die in der Hauptverhandlung zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse in seinem Gutachten berücksichtigt, weshalb sich die Kammer seinen Ausführungen nach eigener kritischer Überprüfung anschließen konnte.

IV.

Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt schuldig gemacht:

Durch die Taten zu Ziffern II. 1 und 2 hat sich der Angeklagte jeweils des Besitzes kinderpornographischer Schriften jeweils in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 3, 2. Alt., 184c Abs. 3, 2. Alt., 52 StGB schuldig gemacht.

Durch die Taten zu Ziffern II. 3 bis 10 und II. 13 hat sich der Angeklagte des Unternehmens des Verschaffens kinderpornographischer Schriften an eine andere Person in 9 Fällen gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB schuldig gemacht. Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat sich der Angeklagte bei den Taten zu Ziffern II. 3 und 10 zudem des Bezugs von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht.

Durch die Taten zu Ziffern II. 11 und 12 hat sich der Angeklagte jeweils der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gemacht, § 201a Abs.1 Nr.1 StGB.

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde insoweit durch die Staatsanwaltschaft zumindest durch die Anklageerhebung konkludent bejaht, § 205 Abs. 1 2. Alt. StGB, eine konkludente Bejahung ist insoweit ausreichend (siehe BGH Urt. v. 16.3.2005 – 1 StR 432/04, BeckRS 2005, 153187).

Die vorgenannten Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

V.

Strafzumessung

1.

Entnommen sind die Einzelstrafen für die Taten zu Ziffern 1 und 2 gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 184b Abs.3 2. Alt. StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Für die Taten zu Ziffern II. 4 bis 9 sowie II. 13 sind die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB entnommen, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Für die Taten zu Ziffern II. 3 und 10 sind die Einzelstrafen ebenfalls dem Strafrahmen des § 184 Abs. 1 StGB entnommen, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Für die Taten zu Ziffern II. 11 und 12 sind die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 201 a Abs. 1 StGB entnommen, welcher Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Tat- und schuldangemessen sind folgende Einzelstrafen:

Für die Tat zu Ziffer II. 1 eine Freiheitsstrafe von

neun Monaten,

für die Tat zu Ziffer II. 2 eine Freiheitsstrafe von

sieben Monaten,

für die Taten zu Ziffern II. 3, 4 und 10 eine Freiheitstrafe von jeweils

sieben Monaten,

für die Taten zu Ziffern II. 5 und 6 sowie für die Taten zu Ziffern II. 7, 8 und 9 eine Freiheitstrafe von jeweils

sechs Monaten,

für die Taten 11 und 12 eine Freiheitstrafe von jeweils

sieben Monaten

und für die Tat 13 eine Freiheitstrafe von

drei Monaten.

Bei der Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen für die Taten zu Ziffern II. 1, 3 bis 10 und II. 13 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte sich vollumfänglich geständig gezeigt hat. Bei Bemessung der Einzelstrafen für die Taten zu Ziffern II. 2, 11 und 12 hat sie zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er sich teilgeständig gezeigt hat. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 6 hat die Kammer schließlich in den Blick genommen, dass es sich bei den Bildern lediglich um sogenannte „Posing- Aufnahmen“ oder die Darstellung von Masturbationshandlungen handelt.

Bei Bemessung aller Einzelstrafen hat sie des Weiteren bedacht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Schuldeinsicht und Reue gezeigt hat. Der Angeklagte hat die Einsicht gewonnen, dass er therapeutische Hilfe benötigt. Berücksichtigung gefunden hat auch, dass die bisher vollzogene Untersuchungshaft den vorher noch nie inhaftierten Angeklagten besonders beeindruckt hat. Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte als weitere, ihn belastende Folge seiner Straftaten mit dem Widerruf der offenen Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom …… zu rechnen hat.

Demgegenüber fällt bei Bemessung aller Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass der Angeklagte – wie unter Ziffer I. 2 ausgeführt ‑ bereits wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes vorbestraft ist. Er stand zu den Tatzeiten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom ……. unter laufender Bewährung.

Bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat zu Ziffer II. 1 hat die Kammer strafschärfend die Menge des kinderpornografischen Materials berücksichtigt. Auch hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Bild- und Videodateien, so wie oben unter Ziffer II. 1 im Einzelnen ausgeführt, teilweise den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch die Durchführung von Anal- und Oralverkehr zeigen.

Bei Bemessung der Einzelstrafe für die Tat zu Ziffer II. 2 fällt straferschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte diese beging, obwohl seine Wohnung bereits am 13.01.2020 durchsucht worden war und ihm daher bewusst war, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Auf der anderen Seite war in diesem Zusammenhang strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte selbst die inkriminierten Dateien gelöscht hat, um mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten abzuschließen.

Bei Bemessung der Einzelstrafen für die Taten zu Ziffern II. 3, 4 und 10 hat die Kammer ebenfalls bedacht, dass die Bild- und Videodateien teilweise den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen.

Bei Bemessung der Einzelstrafen für die Tat zu Ziffer II. 5 hat die Kammer auf der einen Seite zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich lediglich um zwei Bilder handelte. Auf der anderen Seite war jedoch zu bedenken, dass eines der Bilder den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zeigt.

2.

Bei der Tat zu Ziffer II. 13 liegen besondere Umstände in der Tat vor, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB). Zwar ist die Menge der versandten Bilder gering; es handelte sich lediglich um zwei Bilddateien. Jedoch hat der Angeklagte diese Tat ‑ wie zuvor ausgeführt ‑ begangen, obwohl er bereits wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war und zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter laufender Bewährung stand. Trotzdem ließ er sich dazu hinreißen, kinderpornografisches Material einem Dritten zu verschaffen. Dies hebt die Tat aus dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art heraus.

3.

Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB aus den oben genannten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und zwei Monaten

gebildet, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern maßgebend gewesen ist die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, das Verhältnis der Taten zueinander sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten. Rechnung getragen bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer dem Umstand, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn – wie hier – zwischen den Taten II. 1 bis 10 sowie II. 13 zum Teil ein enger zeitlicher und insbesondere sachlicher, personeller und situativer Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen.

VI.

Keine Sicherungsverwahrung

Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Sicherungsverwahrung sind weder nach § 66 Abs. 1 StGB noch nach § 66 Abs. 2 StGB erfüllt. Der Angeklagte ist nicht bereits zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden, so dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht vorliegen. Auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB sind nicht erfüllt. So liegt keine Verurteilung zu Freiheitstrafen von jeweils einem Jahr vor.

Zudem wäre nach dem auch insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen X2, dem sich die Kammer auch in diesem Punkt nach eigener Überprüfung anschließt, die Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erfüllt. Bei dem Angeklagten besteht zwar ein Hang Straftaten nach §§ 184b und 184c StGB zu begehen. Bei der Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den ‑ auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden ‑ Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (BGH Urt. v. 16.6.2020 – 1 StR 502/19, BeckRS 2020, 17186 Rn. 26, beck-online), ist hier aber nicht von erheblichen Taten im Sinne des §§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB auszugehen. Zwar ist der Angeklagte wegen eines am 19.06.2016 begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und damit bereits einmal wegen eines sogenannten „Hands-On-Delikts“ verurteilt worden. Demgegenüber handelt es sich bei den hier abzuurteilenden Taten um sogenannte "Hands-Off-Delikte", bei denen zumindest direkt keine konkreten Opfer durch die Tat seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Die Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 3 S. 1 und S. 2 StGB sind ersichtlich nicht erfüllt.

B.

I.

Anklagevorwurf

Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom …… wurde der Angeklagte des Weiteren u.a. angeklagt, eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, besessen zu haben (Nr. 3 des Konkretums der Anklageschrift) sowie ‑ tateinheitlich ‑ sich bereit erklärt zu haben, ein Verbrechen zu begehen, eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, hergestellt zu haben und es unternommen zu haben, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, verschafft zu haben (Nr. 17 des Konkretums der Anklageschrift).

Dem Angeklagten wurde insoweit Folgendes zur Last gelegt:

(Nr. 3 des Konkretums der Anklageschrift; Fallakte 1):

Auf dem am 17.04.2020 sichergestellten Desktop PC G1 T5 wurde eine kinderpornographische Bilddatei aufgefunden.

Das Bild zeigt ein nacktes männliches Kind mit einem erigierten Penis.

(Nr. 17 des Konkretums der Anklageschrift; Fallakte 23):

In der Zeit vom 30.08.2018 bis zum 03.09.2018 chattete der Angeklagte per WhatsApp mit dem gesondert verfolgten C4.

Der gesondert verfolgte Bauer nahm unter der Nutzung des Namens „U2“ Kontakt zu dem Angeklagten auf. Er gab an, dass er eine Anzeige des Angeklagten bei „C5“ gelesen habe. Er habe auch ein Faible für Teenboys und würde gerne mit einem Gleichgesinnten mailen. Er sei heimlich bisexuell und lebe mit seiner Familie in H6.

Ab dem 31.08.2018 entwickelte sich von dem Angeklagten C6 ausgehend ein Gespräch, in welchem beide Teilnehmer sich über sexuelle Präferenzen austauschten.

Der Angeklagte gab an, dass sein jüngster Sexualpartner 12 Jahre alt gewesen sei und er diesen im Internet kennengelernt habe.

Am 31.08.2018 um 11:58 Uhr sendete der gesondert verfolgte C4 ein Bild an den Angeklagten, auf welchem ein Junge und ein erwachsener Mann an einer Brüstung standen. Von beiden Personen sah man die Rückenansicht. Der gesondert  verfolgte C4 gab dem Angeklagten gegenüber an, dass es sich auf dem Bild um seinen 8 Jahre alten Sohn G2 handele. Tatsächlich hat der gesondert verfolgte C4 keinen Sohn. Dennoch bot der gesondert verfolgte C4 dem Angeklagten seinen Sohn zum FKK an. Der Angeklagte war der Überzeugung, dass das Angebot ernst gemeint war. Der Angeklagte fragte den gesondert verfolgten C4, ob er kein Problem damit habe, wenn er mit dem Sohn des gesondert verfolgten C4 „rummachen“ würde. Dies verneinte der C4, wenn es sich für ihn lohne.

Durch den Angeklagten wurde der Vorschlag gemacht, den C4 mit Geld zu entlohnen oder durch 30 oder 40 Filme.

Durch den Angeklagten werden im weiteren Verlauf konkrete Vorschläge gemacht, wie man das Kind des gesondert verfolgten C4 auf sexuelle Handlungen vorbereiten könnte. Der Angeklagte schlägt vor, der gesondert verfolgte C4 solle seinem Sohn erzählen, dass er, der C4, jemanden kenne, der Massagen durchführe und dass es für ihn sehr gesund sei.

Bei Ankunft in der Wohnung des Angeklagten solle der gesondert verfolgte C4 seinem Sohn dann sagen, dass er duschen gehen soll. Sobald das Kind unter der Dusche stehe, solle der gesondert verfolgte C4 gehen. Sodann würde der Angeklagte das Kind auf das Bett legen und massieren. Der C4 solle seinem Sohn sagen, dass er eine Ganzkörpermassage bekomme.

Sodann gibt der Angeklagte an, er werde ihn auch „am Pimmel“ massieren. Wenn er hart würde, spiele er daran.

Sodann wird ein konkreter Termin für den 02.09.2018 um 16:00 Uhr vereinbart.

Der gesondert verfolgte C4 soll dem Angeklagten seinen Sohn an der Haustür übergeben.

Am 01.09.2018 kommt es zu einem erneuten Gespräch über WhatsApp zwischen den Beteiligten.

Der Angeklagte fragte, ob der gesondert verfolgte C4 seinem Sohn schon gesagt habe, dass er alleine mit ihm sein wird. Ferner fragte er, ob er ihm gesagt habe, dass er bei ihm duschen geht.

Der gesondert verfolgte C4 fragte, warum sein Sohn eigentlich duschen solle.

Der Angeklagte antwortete, dass er dann zum einen schon nackt sei und der gesondert verfolgte C4 zum anderen dann gehen könne, ohne dass das Kind das merke. So könne das Kind „keine Szene machen, wenn er gehe“.

Sodann teilt der Angeklagte mit, wo genau sie sich treffen werden, nämlich „gegenüber von C1 Straße ….. in H an einem T6-automat“. Schließlich fragte der gesondert verfolgte C4, ob der Angeklagte bei dem Treffen auch Gleitcreme benutze.

Der Angeschuldigte antwortete zunächst: „Ich werde ihn nicht anal nehmen“

C4:

„Schade.“

Angeklagter:

„Warum?“

C4:

„Mich interessiert, wie er reagiert und ich hätte auch gern ein Video.“

Angeklagter:

„Wenn er beim Massieren schon stresst wie du vermutest, was sagt er erst wenn er genommen wird?“

Schließlich erklärt sich der Angeschuldigte auch bereit, den Analverkehr zu vollziehen indem er sagt: „Ich guck was geht, wie weit ich gehen kann, ok?

Es liegt aber auch an dir ihm zu sagen er soll sich nicht wie ein Kind aufführen, sondern wie ein Mann. Das es alles ok ist was ich mit ihm mache.“

C4:

„Da hast du recht.“

Angeklagter:

„Ich zähl auf dich.“

Am 02.09.18 chatten der Angeschuldigte und der gesondert verfolgte C4 erneut.

Der Angeschuldigte fragt u.a.:

„Hast du ihm gesagt, dass ich ihn überall massieren werde und er nackt ist?“

Antwort:

„Ja, dass er nackt sein muss und es dazu gehört, dass du ihn auch am Penis und Po anfasst.“

Angeklagter:

„Wie hat er reagiert?“

Antwort:

„War nicht viel anzumerken, scheint ok zu sein.“

Angeklagter:

„Sehr gut, hoffe er bekommt dann schnell einen harten.“

Antwort:

„Denke schon.“

Angeklagter:

„Geht seine Vorhaut normal zurück?“

Antwort:

„Ja.“

Angeklagter:

„Gut. Bin auch gespannt wenn er das erste Mal geblasen wird, mal sehen wenn er es versuchen will kann er das auch bei mir.“

Antwort:

„Da bin ich auch gespannt.“

Angeklagter:

„Wenn ja dann bekommst ein Bild davon.“

Antwort:

„Wäre geil.“

Angeklagter:

„Ja versprochen.“

C4:

„Willst abspritzen?“

Antwort:

„Kommt drauf an wenn er sehr prüde ist eher nicht, wenn er mitmacht dann ja.“

Was fändest du gut was ich mit/bei ihm machen soll?“

Antwort:

„In den Mund spritzen wäre geil.“

Angeklagter:

„Ok was noch, fingern?“

Antwort:

Wäre auch cool

Angeklagter:

„Ihn am Loch lecken, ihn blasen?“

C4:

„Kannst du auch gern machen.“

Angeklagter:

„Ihn ficken?“

Antwort:

„Ich fände es geil aber G2 wird es nicht wollen und es trotzdem durchziehn willst du ja nicht.“

Antwort:

„Mal sehen.“

C4:

„Wie meinst du das?“

Angeklagter:

„Also zwingen werde ich ihn nicht, aber eventuell überzeugen.“

Antwort:

„Überzeugen?“

Angeklagter:

Wenn ich ihn finger, er merkt dass es nicht weh tut und ich ihm Trikot verspreche und so mal sehen wie er reagiert.“

Antwort:

„Ok.“

Angeklagter:

„Wenn er morgen mitmacht erkläre ich ihm auch, dass er das auch bei dir machen soll. Das dich das sehr glücklich machen würde.“

Die Verabredung wird schließlich durch den C4 nicht eingehalten.

Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte nach eigehender Prüfung der ihn belastenden und entlastenden Indizien und Würdigung, auch in ihrer Gesamtheit, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

II.

Feststellungen

Nach den von der Kammer soweit als möglich und unter Heranziehung des Zweifelssatzes getroffenen Feststellungen ist von folgenden Sachverhalten auszugehen:

1. (Nr. 3 des Konkretums der Anklageschrift)

Der Angeklagte erwarb nach der zweiten Durchsuchung einen gebrauchten PC-Tower G1 T5. Auf dessen Festplatte befand sich eine kinderpornographische Bilddatei. Dass diese von dem Angeklagten heruntergeladen und auf der Festplatte abgespeichert worden war oder dass sich der Angeklagte bewusst war, dass sich diese Datei bereits auf der Festplatte des PCs befand, konnte indes nicht festgestellt werden.

2. (Nr. 17 des Konkretums der Anklageschrift)

In der Zeit vom 30.08.2018 bis zum 03.09.2018 chattete der Angeklagte über WhatsApp mit dem gesondert verfolgten C4. Dieser nahm unter den Initialen U3 Kontakt zu dem Angeklagten auf und gab wahrheitswidrig an, er sei schon 36 Jahre alt, heimlich „bi“ und lebe mit seiner Familie in H6. Des Weiteren gab er im weiteren Verlauf des Chats wahrheitswidrig an, einen Sohn namens G2 zu haben, der im November neun Jahre alt werde. Gemeinsam entwickelten der Angeklagte und der Zeuge C4 nun im weiteren Verlauf des Chats Phantasien darüber, wie der Sohn von dem Angeklagten sexuell missbraucht werden könnte. Im Rahmen dieser Phantasien kam es zu einer scheinbar konkreten Terminabsprache für den 02.09.2018 um 16:00 Uhr. Das Treffen sollte in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Angeklagten, „gegenüber von C1 Straße …. in H an einem T6-automat“, stattfinden. Tatsächlich fand dieses Treffen nicht statt.

Dass der Angeklagte ernstlich vorhatte, den angeblichen Sohn des Chatpartners sexuell zu missbrauchen, konnte indes nicht festgestellt werden.

III.

Beweiswürdigung

1. (Nr. 3 des Konkretums der Anklageschrift)

Der Angeklagte hat sich insoweit eingelassen, dass er keinen Zugriff auf den PC G1 T5 gehabt habe und sich deshalb nicht erklären könne, wie das Bild auf den PC gekommen sei. Diese Einlassung des Angeklagten konnte nicht widerlegt werden. Der Zeuge C3 hatte keine Erinnerung mehr daran, wo genau auf dem PC die kinderpornographische Datei aufgefunden wurde. Auch hatte er keine Erklärung dafür, warum zu diesem Bild keine näheren Informationen, etwa zum Speicherort oder zum Speicherdatum erfasst worden seien. Auch die Aussage der Zeugin X3 hierzu war unergiebig.

2. (Nr. 17 des Konkretums der Anklageschrift)

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem Chat um ein Rollenspiel gehandelt habe und er nie ernsthaft die Absicht gehabt habe, die in dem Chat geäußerten Phantasien in die Realität umzusetzen. Diese Einlassung konnte die Kammer dem Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegen.

So schilderte auch der Chatpartner des Angeklagten, der Zeuge C4, glaubhaft, weil sicher, sehr detailliert und anschaulich, dass es sich für ihn um ein Rollenspiel gehandelt habe und er erwartet habe, dass auch der Chatpartner die Unterhaltung als solche sehen würde. Tatsächlich habe er auch keine Kinder; er kenne den Angeklagten auch nicht. Die Lichtbilder, die er im Rahmen des Chats an den Angeklagten versandt habe, habe er frei zugänglichen Internetseiten entnommen. Dies erlaubt zwar keinen direkten Rückschluss auf die Gesinnung des Angeklagten, lässt die Einlassung des Angeklagten aber zumindest plausibel erscheinen.

Auch die Realitätskennzeichen, wie etwa die detaillierten Beschreibungen, wie das treffen zwischen „G2“ und Angeklagten ablaufen wolle, welche sexuellen Handlungen dort vorgenommen werden sollten und schließlich die Vereinbarung eines genauen Zeitpunkts und eines genauen Orts für ein Treffen, sind nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Denn dabei war auch in den Blick zu nehmen, dass die Absprache lediglich in einem Chatgespräch getroffen wurde zwischen Chatpartnern, die sich nicht persönlich kannten und deren Identität nicht ohne Mitwirkung des anderen zu ermitteln war. Auch eigenen sich detaillierte Angaben eines Phantasiebegabten über ein Verbrechen nicht zur Entscheidung über die Frage, ob sie noch Fiktion oder bereits Ausdruck verbrecherischen Willens sind, Dies gilt jedenfalls in Fällen des Austauschs perverser, den eigenen Sexualtrieb und des Kommunikationspartners aufstachelnder und befriedigender sexualbezogener Phantasien (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – 5 StR 581/00, veröffentlicht bei juris).

Im Übrigen erfüllt ein Chat, in dem – wie im vorliegenden Fall – lediglich mit Worten der an einem Kind vorzunehmende sexuelle Missbrauch geschildert wird, nicht den Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB., Denn es handelt sich dabei nicht um eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (siehe BGH, Beschluss vom 19. 3. 2013 – 1 StR 8/13, veröffentlicht bei juris, und die Gesetzesbegründung BT-Dr 12/3001, S. 4 ff).

C.

Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

Meta

64 KLs-12 Js 561/20-20/20

20.11.2020

Landgericht Essen XXIV. große Strafkammer

Urteil

Sachgebiet: Js

Zitier­vorschlag: Landgericht Essen, Urteil vom 20.11.2020, Az. 64 KLs-12 Js 561/20-20/20 (REWIS RS 2020, 4455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4455

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1 StR 502/19

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