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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 153/10
vom
11. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am
11. Juli 2011
beschlossen:
In dem Urteil vom 14.
April 2011 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO berichtigt, dass die in Rn.
15 (2.
Zeile) angeführte Bezeichnung nicht Befriedigungsgebühr sondern Befriedungsgebühr heißen muss.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2009 -
18 [X.]/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
7 S 48/09 -
Meta
11.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2011, Az. IX ZR 153/10 (REWIS RS 2011, 4928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4928
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