Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2011, Az. IX ZR 153/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4928

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 153/10

vom

11. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
11. Juli 2011
beschlossen:

In dem Urteil vom 14.
April 2011 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO berichtigt, dass die in Rn.
15 (2.
Zeile) angeführte Bezeichnung nicht Befriedigungsgebühr sondern Befriedungsgebühr heißen muss.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2009 -
18 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
7 S 48/09 -

Meta

IX ZR 153/10

11.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2011, Az. IX ZR 153/10 (REWIS RS 2011, 4928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4928

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IX ZR 153/10

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