Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. 2 StR 139/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3368

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[X.]in der Strafsachegegenwegensexueller [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Im Hinblick auf die Ausführungen des [X.] merkt [X.] an:Die strafschärfende Berücksichtigung einer versuchten Vergewaltigungist im vorliegenden Fall rechtlich unbedenklich. Der Tatrichter ist nicht davonausgegangen, daß der Angeklagte, der wegen (vollendeter) sexueller [X.] wurde (vgl. hierzu [X.], 381 ff.) vom Versuch der Verge-waltigung freiwillig zurückgetreten ist. Das [X.] hat vielmehr zutreffendeinen fehlgeschlagenen Versuch angenommen, da der Angeklagte mangelsGleichwertigkeit der Handlungsalternativen "erkannte, daß sein Vorhaben ...gescheitert war" ([X.]). Anders als in dem vom [X.] an-- 3 -gefrten Fall ([X.], [X.] vom 29. Januar 2002 - 4 StR 520/01) ist [X.] hier ersichtlich davon ausgegangen, daû der Angeklagte zumindestaus subjektiven Grzur Anwendung strkerer Gewalt auûerstande war.Danach ist die Annahme eines freiwilligen Rcktritts ausgeschlossen und diestrafscrfende Überlegung rechtlich nicht zu beanstanden. Ri'in[X.] Dr. [X.] und Ri'in[X.] Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.[X.]Detter [X.]

Meta

2 StR 139/02

03.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. 2 StR 139/02 (REWIS RS 2002, 3368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3368

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