Landgericht Kleve, Urteil vom 07.02.2001, Az. 2 O 25/00

2. Zivilkammer | REWIS RS 2001, 3612

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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin das Sparbuch Nr. 0000000 der xz Bank e.G., jetzt x Bank e.G., herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Entscheidungsgründe

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Herausgabe ihres Sparbuches, welches sie im Jahre 1981 an deren Rechtsvorgänger, den Steuerberater xy, übergeben hatte. Bis 1988 erstellte dieser die Steuererklärungen für die Klägerin. Im Jahr 1990 übernahmen die Beklagten dessen Praxis und fertigten die Einkommenssteuererklärungen der Klägerin für die Jahre 1989 bis 1991. Danach nahm die Klägerin die Dienste der Beklagten insoweit nicht mehr in Anspruch Eine Vergütung für die Aufbewahrung des Sparbuchs wurde nicht verlangt.

Nachdem sich die Klägerin im Jahr 1991 einer schweren Operation unterzogen hatte, geriet das Sparbuch in Vergessenheit.

Unter dem 2.7.1997 meldeten sich die Beklagten bei der Klägerin und teilten mit, dass sie das Sparbuch noch in Verwahrung hätten. Die Klägerin bat darauf um Herausgabe des Sparbuchs. Mit Schreiben vom 1.4.1999 stellten die Beklagten der Klägerin für die "Dauerverwaltung" ihres Vermögens für den Zeitraum 1981 bis 1999 einen Betrag von 14.059,14 DM in Rechnung.

Die Beklagten machen die Herausgabe des Sparbuchs, welches zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Guthaben von etwa 165.000,00 DM aufwies, von der Erfüllung ihrer Forderung abhängig.

Nachdem der Sohn der Klägerin sich von deren Guthaben einen Betrag von 50.000,00 DM hatte auszahlen lassen, haben die Beklagten bei der x Bank eG eine Sperrung des Kontos erwirkt.

Die Klägerin trägt vor:

Ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag sei weder mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, noch mit den Beklagten selbst zustande gekommen. Das Sparbuch habe sie Herrn xy lediglich zum Zwecke der Fertigung der Steuererklärungen ausgehändigt. Da weder er noch die Beklagten bis 1999 Gebühren hinsichtlich der Verwahrung des Sparbuchs erhoben hätten, habe sie davon ausgehen dürfen, dass ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag nicht bestehe und Kosten daher nicht anfallen würden. Außerdem seien die angeblichen Gebührenforderungen für die Zeit bis einschließlich 1997 verjährt. Schließlich stünden ihr gegen die Beklagten Schadensersatzforderungen zu, da diese es unterlassen hätten, das auf dem Sparkonto befindliche Geld gewinnbringen der anzulegen. Selbst bei einer konservativen Anlage seien Durchschnittsrenditen von mindestens 6 % zu erzielen gewesen. Sei in der Übergabe des Sparbuchs eine Vergütungsabrede zu sehen, so werde diese angefochten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie das Sparbuch Nr. 00000 der xz Bank, jetzt x Bank eG, herauszugeben.

Die Beklagten erkennen die Klageforderung Zug um Zug gegen Zahlung von 14.059,14 DM an und beantragen im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Zurückbehaltungsrecht in der geltend gemachten Höhe zustehe und tragen hierzu vor:

Die Klägerin habe das Sparbuch ihrem Rechtsvorgänger nicht als Arbeitsunterlage im Rahmen der steuerlichen Beratung übergeben, sondern um es vor ihren Familienmitgliedern zu verstecken. Entsprechend dem abgeschlossenen Verwahrungsvertrag hätten sie das Sparbuch in einem Bankschließfach verwahrt und jährlich zu Gunsten der Klägerin aufgelaufene Zinsen eintragen lassen. Seit 1993 hätten sie versucht, die Klägerin schriftlich und fernmündlich zu erreichen, dies sei ihnen aber nicht gelungen. Der in Rechnung gestellte Betrag von 0,5 % des Guthabenbetrages pro Jahr der Verwaltung sei auch angemessen. Die bankübliche Taxe für die Aufbewahrung von Wertpapieren belaufe sich auf 1 % des Nominalwertes. Die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Ziffer 15 finde keine Anwendung, da es vorliegend nicht um Steuerberatergebühren, sondern um Ansprüche für Tätigkeiten gehe, die auch noch einem Nichtsteuerberater durchgeführt werden könnten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Steuerberaterkammer Düsseldorf; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 14.8.2000 (Bl. 87 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe ihres Sparbuches aus § 695 BGB sowie aus § 985

BGB zu. Da die Beklagten das Vorliegen eines Herausgabeanspruches anerkannt haben, erübrigt sich insoweit eine weitere Sachprüfung.

Die Beklagten sind unbeschränkt zu verurteilen, da ihnen das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht.

Gemäß § 273 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm geschuldete Leistung bewirkt wird, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Anspruch gegen den Gläubiger zusteht. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist jedoch dann nach Treu und Glauben ausgeschlossen (§ 242 BGB), wenn der Schuldner wegen einer unverhältnismäßig geringen Forderung die ganze Leistung zurückbehalten will (Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 273, Rn. 18). Da den Beklagten gegen die Klägerin ein Vergütungsanspruch lediglich in Höhe von 628,48 DM zusteht, sind sie zur Zurückbehaltung des Sparbuches mit einem Guthaben von über 160.000,00 DM nicht berechtigt.

Den Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 628,48 DM aus §§ 688, 689 BGB zu.

Zwischen den Parteien ist ein Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB zustande gekommen. Inhalt des Verwahrungsvertrages ist die Gewährung von Raum und Übernahme der Obhut über eine bewegliche Sache. Zunächst hat der Rechtsvorgänger der Beklagten 1981 das Sparbuch der Klägerin in seine Obhut genommen und hierdurch einen Verwahrungsvertrag begründet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es ihm lediglich als Arbeitsgrundlage für die Steuererklärung oder aus anderen Gründen übergeben wurde. Jedenfalls wurde er hierdurch zur sorgfältigen Aufbewahrung verpflichtet, was für die Begründung eines Verwahrungsvertrages ausreicht.

In dieses Vertragsverhältnis sind die Beklagten durch Übernahme der Praxis eingetreten. Mangels gegenteiliger Angaben muss davon ausgegangen werden, dass mit Übertragung des Steuerberaterunternehmens, wie beim Praxiskauf üblich, auch Forderungen und Rechte des ursprünglichen Eigentumers mit übertragen wurden.

Eine Vergütung gilt gemäß § 689 BGB stillschweigend als vereinbart, da die Aufbewahrung eines Sparbuches durch einen Steuerberater nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Hierfür Verwahrung ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko übernimmt und eine Haftung auch für Fahrlässigkeit vom Hinterleger gewollt ist. Demgegenüber hat der Verwahrer bei unentgeltlicher Verwahrung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB). Für die Entgeltlichkeit spricht aber auch die Stellungnahme der Steuerberaterkammer Düsseldorf. Der Sachverständige Dr. G hat dargelegt, dass bei kurzfristiger Verwahrung zum Zwecke der Steuererklärung die Verwahrung durch die Vergütung für die Erstellung der Steuererklärung mit abgegolten wird. Demgegenüber könne der Steuerberater bei längerfristiger Verwahrung eine gesonderte Vergütung verlangen. Auch wenn die Klägerin ihr Sparbuch zunächst zur Fertigung der Steuererklärung übergeben haben sollte, so durfte sie nicht davon ausgehen, dass die Verwahrung über viele Jahre hinweg, insbesondere nachdem sie Beratungstätigkeiten der Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen hat, unentgeltlich erfolgen würde. Demnach ist zwischen den Parteien ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Für eine wirksame Anfechtung der Klägerin fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Aber auch wenn ein solcher bestehen würde, so hätten die Beklagten gegen die Klägerin einen entsprechenden Vergütungsanspruch nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften, da die Klägerin insofern Aufwendungen erspart hätte.

Die Ansprüche der Beklagten für die Jahre 1981 bis einschließlich 1976 sind verjährt! Die Klägerin hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB verjähren Ansprüche von Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen in 2 Jahren. Unter diese Vorschrift fallen auch die Gebührenansprüche von Steuerberatern. Die von den Beklagten geltend gemachte Vergütungsforderung unterfällt dem Bereich "Gebühren und Auslagen" eines Steuerberaters. Diese Begriffe sind nicht eng auszulegen, sondern beziehen sich auf alle Arten der Vergütung, die ein Steuerberater aufgrund seiner Berufsausübung von seinem Auftraggeber fordern darf. Die Existenz eines besonderen Gebührentatbestandes ist hierfür nicht erforderlich. Nur solche Ansprüche, die aus Tätigkeiten erwachsen, die nicht nur nicht mehr zu den üblichen gehören, sondern vollständig aus dem Rahmen fallen, sind von der Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB ausgeschlossen (vgl. LG Wiesbaden, AnwBl 1979, 390). Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin das Sparbuch an ihren Steuerberater xy auch im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit, die im weitesten Sinne vermögensbetreuender Natur ist, und die Tatsache, dass die Kenntnisse über den angesparten Betrag und die Zinsen für die Steuererklärung benötigt wurden, übergeben. Außerdem könnten die Beklagten einen Vergütungsanspruch dann nicht geltend machen, wenn sie das Sparbuch nur als Privatperson erhalten hätten, die - ohne besondere Vereinbarung, an der es vorliegend fehlt - üblicherweise für die Verwahrung keinen Vergütungsanspruch haben, sondern allenfalls einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

Die Verjährung der Ansprüche der Beklagten begann gemäß

§ 201 BGB mit Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 699 BGB hat der Hinterleger die vereinbarte Vergütung grundsätzlich nach Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Dies würde bedeuten, das die Ansprüche der Beklagten erst mit Rückgabe des Sparbuches fällig w.erden. Bei einer jährlich berechneten Vergütung darf diese aber auch jährlich geltend gemacht werden. Bei einem Dauervertragsverhältnis der vorliegenden Art wird die Vergütung für das abgelaufene Jahr daher im Folgejahr fällig. Demnach waren die Vergütungsansprüche für die Jahre 1981 bis 1996 bereits am 1.1.2000 verjährt.

Demnach steht den Beklagten lediglich ein Vergütungsanspruch für die Jahre 1997, 1998 und einen Teil des Jahres 1999 zu. Der Vergütungsanspruch endete zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Herausgabe des Sparbuchs von den Beklagten verlangte. Dies geschah durch Schreiben vom 30.7.1999, welches bei den Beklagten am 2.8.1999 eingegangen ist. Hierdurch hat die Klägerin das Verwahrungsverhältnis mit den Beklagten gekündigt. Diese können einen Vergütungsanspruch über den 2.8.1999 hinaus daher nicht geltend machen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sie eine Herausgabe des Sparbuches verweigert haben. Insofern sind hier auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Frage nach einer angemessenen Vergütung für die Verwahrung hat der Sachverständige der Steuerberaterkammer ausgeführt, dass diese sich nach der Vergütung richte, die Banken ihrerseits für die Depotverwaltung fordern. Diese betrage derzeit rund 1,5 Promille p.a. des mit dem Kurswert bewerteten Depotbestandes. Nach der Gebührenaufstellung der Commerzbank vom 1.1.1998 (B1. 94 GA) beläuft sich das Depotverwahrungs- und Verwaltungsentgelt auf 1,5 Promille p.a. und nach dem Preisverzeichnis der Sparkasse Düsseldorf (Bl. 95 GA) ist von einem Gebührenrahmen von 0,575 bis 1,725 Promille auszugehen. Einschränkend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Verwaltung eines Wertpapierdepots gegenüber der Verwahrung Sparbuches regelmäßig mit mehr Aufwand verbunden sei und dass deshalb ein angemessener Abschlag von der banküblichen Taxe für die Aufbewahrung von Wertpapieren zu machen sei. Da eine exakte Ermittlung insofern nicht möglich ist, war von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 ZPO Gebrauch zu machen. Danach hält das Gericht eine Vergütung von 1 Promille p.a. des jeweiligen Guthabenbestandes für angemessen. Daraus ergibt sich folgender Vergütungsanspruch der Beklagten:

Jahr Kontostand Prozent Verqütunq
1997 208.728,16 0,1 208,73 DM
1998 208.728,16 0,1 208,73 DM
1999 213.132,08 0,1 213,13 DM

Hierbei besteht ein Anspruch für das Jahr 1999 nur für die Monate Januar bis einschließlich Juni, da die Klägerin den Verwahrungsvertrag am 30.7.1999 konkludent dadurch gekündigt hat, dass sie das Sparbuch von den Beklagten herausverlangt hat. Nach § 695 BGB hat der Hinterleger das Recht, die hinterlegte Sache jederzeit zurückzufordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Somit beläuft sich der Vergütungsanspruch für das Jahr 1999 auf 124,33 DM. Damit besteht eine Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 541,79 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, also 628,48.

Da diese Forderung gegenüber dem Guthabensbetrag auf dem Sparbuch der Klägerin unverhältnismäßig geringfügig ist, haben die Beklagten durch die Verweigerung der Herausgabe gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Ein Zurückbehaltungsrecht stand ihnen zu keinem Zeitpunkt zu.

Da die Herausgabeklage in vollem Umfang begründet ist, kommt es auf die Entscheidung der Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht, nicht mehr an.

Die Beklagten waren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner zu Herausgabe des Sparbuches zu verurteilen, da sie beide in den Verwahrungsvertrag ihres Rechtsvorgängers eingetreten und auch die tatsächliche Sachherrschaft über das Sparbuch ausüben, die Klägerin die Herausgabe aber nur einmal zu fordern berechtigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die Kostenfolge des § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Beklagten die Herausgabe von der Erfüllung einer Forderung abhängig gemacht haben, auf die kein Anspruch bestand.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.

Streitwert: DM 163.132,08 DM

Der Streitwert richtet sich vorliegend nach dem Interesse der Klägerin an der Herausgabe ihres Sparbuches. Bei Sparbüchern entspricht das Herausgabeinteresse in der Regel dein Guthaben, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Beklagte über das Guthaben verfügt (Zöller-Herget, 21. Aufl., § 3 ZPO, Rn. 16). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Beklagte seine Verteidigung auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts beschränkt (OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 266). Das Herausgabeinteresse der Klägerin entspricht bereits deshalb der Höhe ihres Guthabens, weil die x Bank das Sparguthaben der Klägerin gesperrt hat. Sie konnte damit nicht mehr auf den von ihr angesparten Betrag von 163.132,08 DM zugreifen.

Meta

2 O 25/00

07.02.2001

Landgericht Kleve 2. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: Landgericht Kleve, Urteil vom 07.02.2001, Az. 2 O 25/00 (REWIS RS 2001, 3612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3612

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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