Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2023, Az. XII ZA 14/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5045

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Tenor

Der Antrag des [X.] der Betroffenen (weiterer Beteiligter zu 3) auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - [X.] - FamRZ 2012, 1865 Rn. 3 mwN).

2

Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG können von vornherein nur Eingriffe in die Rechte des Betroffenen, nicht aber Eingriffe in die Rechte sonstiger Verfahrensbeteiligter sein. Wie der Senat im Übrigen bereits entschieden hat, kann ein Antrag nach § 62 FamFG im Beschwerdeverfahren nach dem Tod des Betreuten weder von einer nach § 303 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigten Person im Interesse des Betreuten noch von einem ehemaligen Vorsorgebevollmächtigten aufgrund transmortaler Vollmacht im Namen des (verstorbenen) Betreuten gestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - [X.]/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7 ff. und vom 14. Juni 2013 - [X.] 43/23 - zur [X.] bestimmt).

Günter     

      

Klinkhammer     

      

Nedden-Noeger

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZA 14/23

21.06.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Düsseldorf, 24. April 2023, Az: 25 T 280/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2023, Az. XII ZA 14/23 (REWIS RS 2023, 5045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5045

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XII ZB 43/23

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