Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. III ZR 109/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5810

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[X.] [X.]/07vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-zuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines [X.] nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-gerichts nicht vor. Die nach [X.] nur noch gegen die Beklagten zu 1 und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführ-ten Urteil vom 15. Dezember 2005 - [X.] (NJW-RR 2006, 611 = [X.], 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten [X.] befasst und Schadensersatzansprüche der Anleger aus [X.] in Betracht kommenden Grün-2 - 3 - den (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, [X.] und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch [X.], 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die [X.] gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich vernein-te Schutzbedürftigkeit des [X.] wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die [X.] kommt es nicht an. [X.] hat das Berufungsgericht schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehler-haften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung des [X.] verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs für die Ursächlichkeit eines [X.] die Lebenserfahrung spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 685, 687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der [X.] der testierte Jahresabschluss bereits etwa 20 Monate zu-rückgelegen habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsennotierter Werte sowie nur eingeschränkt absicherbarer [X.] keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschätzung ist als tatrichterliche Würdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar und von der [X.] darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
- 4 - das Berufungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag des [X.] übergangen hätte. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 O 4946/04 - [X.], Entscheidung vom 13.03.2007 - 1 U 414/06 -

Meta

III ZR 109/07

31.01.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. III ZR 109/07 (REWIS RS 2008, 5810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5810

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