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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 139/05
vom 17. Mai 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der [X.] dahin geändert, daß die Angeklagten der mitgliedschaftlichen Betätigung in einem verbotenen Verein schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Winkler
Pfister
von [X.]
Meta
17.05.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2005, Az. 3 StR 139/05 (REWIS RS 2005, 3554)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3554
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