Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. XI ZR 239/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4287

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 239/04 Verkündet am: 28. März 2006 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

BGB § 172 [X.]. 1 § 1 Wer eine wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB un-wirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollmächtig-ten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehens-geber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsur-kunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist.
[X.], Urteil vom 28. März 2006 - [X.] [X.]

LG Aachen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. März 2006 durch den [X.] [X.] als [X.], den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstre-ckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kläger, ein damals 46 Jahre alter Diplomingenieur und seine Ehefrau, eine damals 40 Jahre alte Verwaltungsangestellte, wurden 1991 geworben, zwecks Steuerersparnis mit einem Eigenkapital von 750 DM eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in [X.]zu erwerben. Sie erteilten der [X.] (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin), die keine Erlaubnis nach dem [X.] besaß, mit notarieller Urkunde vom 22. Mai 1991 im Rahmen ei-2 - 3 - [X.] eine umfassende Vollmacht, unter anderem zum Abschluss von Kauf-, Werk- und Darlehensverträgen sowie zur Stellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten. Der [X.] für das Kaufobjekt war mit 221.000 DM ausgewiesen. 3 Mit notarieller Urkunde vom 6. Juni 1991 bestellte die Bauträgerin und Grundstückseigentümerin zugunsten der Beklagten eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 233.287,60 DM. In [X.] Urkunde übernahm die Geschäftsbesorgerin für die Kläger hinsicht-lich der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des [X.] zuzüglich Zinsen die persönliche Haftung und unterwarf sie insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In der notariellen [X.] ist vermerkt, dass die Vollmacht vom 22. Mai 1991 in [X.] vorlag und in beglaubigter Abschrift als Anlage zu der Urkunde vom 6. Juni 1991 genommen wurde. Nach der ebenfalls am 6. Juni 1991 von der Geschäftsbesorgerin für die Kläger zu Gunsten der Beklagten abge-gebenen Zweckbestimmungserklärung sicherten die Grundschuld und die Übernahme der persönlichen Haftung alle bestehenden und zukünftigen Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger. Nachdem der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Ur-kunde vom 6. Juni 1991 nebst beigefügter Abschrift der Vollmacht vom 22. Mai 1991 zugegangen war, schloss sie am 21./24. Juni 1991 mit den durch die Geschäftsbesorgerin vertretenen Klägern zur Finanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag über 220.250 DM. Darin verpflichteten sich die Kläger, als Sicherheit eine Grundschuld in Höhe von 233.287,60 DM zu stellen. Das Darlehen sollte bei einer Laufzeit bis 1. Dezember 2010 über eine Lebensversicherung 4 - 4 - getilgt werden. Die Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß von der [X.] an die Geschäftsbesorgerin ausgezahlt. 5 Am 31. März/4. Oktober 1998 schlossen die Kläger persönlich mit der Beklagten Verträge, in denen ein geänderter Zinssatz bis zum 31. Dezember 2002 festgeschrieben wurde. Die Kläger verpflichteten sich zur Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des [X.] einschließlich Neben-leistungen und Zinsen sowie zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstre-ckung in ihr persönliches Vermögen.
Als die Kläger ihre Zinszahlungen einstellten, kündigte die [X.] am 30. Mai 2003 den Kreditvertrag und stellte die Verwertung der [X.] in Aussicht. 6 Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Vollstreckungsgegen-klage. Sie machen ferner geltend, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Ge-schäftsbesorgungsvertrag und die in ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig seien. Die Beklagte hält dem entgegen, die Kläger könnten sich nach [X.] und Glauben auf die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nicht berufen, da sie sich wirksam verpflichtet hätten, ihr einen solchen Titel zu verschaffen. 7 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: 9 Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die im Rahmen der [X.] geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die dem Titel zugrunde liegende Forderung seien nicht begründet. Die Beklagte hafte nicht aus vorvertraglichem Verschulden. Dem Widerruf des [X.] von 1991 stehe entgegen, dass der Vertreter nicht in einer Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden sei. 11 Auch die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerichtete Klage entsprechend § 767 ZPO sei nicht erfolgreich. Zwar führe die nich-tige Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zur Unwirksamkeit der [X.] nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Jedoch seien die Klä-ger nach § 242 BGB gehindert, die Unwirksamkeit des Vollstreckungsti-tels geltend zu machen. 12 Die Kläger seien bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni 1991 wirksam vertreten gewesen, weil die unwirksame Voll-macht der Geschäftsbesorgerin insoweit gemäß §§ 171, 172 [X.] - 6 - genüber der Beklagten als gültig zu behandeln sei. Der Notar habe das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vom 22. Mai 1991 ausdrück-lich in die [X.] vom 6. Juni 1991 aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht der Beklagten zugestellt. Die danach wirksame darlehensver-tragliche Verpflichtung der Kläger zur Bestellung einer Grundschuld ge-mäß Entwurf der Beklagten lasse angesichts der hierzu in der notariellen Urkunde vom 6. Juni 1991 abgegebenen Erklärung, die persönliche Haf-tung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, die Geltendmachung der [X.] der Unterwerfungserklärung als widersprüchliches Verhalten er-scheinen.
Darüber hinaus sei es den Klägern auch deshalb nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der [X.] zu berufen, weil sie sich in den von ihnen selbst unterschriebenen Verträgen von 1998 zur Übernahme der persönlichen Haftung und Un-terwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen verpflichtet hätten. 14 I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 15 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Rahmen der Voll-streckungsgegenklage geltend gemachten Einwendungen gegen die titu-lierte Forderung nicht für gegeben erachtet. 16 - 7 - 17 a) Die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Be-rufungsgerichts zum Fehlen eines die Vollstreckung hindernden Scha-densersatzanspruchs der Kläger sind nicht zu beanstanden. 18 b) Dies gilt gleichermaßen für die Begründung, mit der das [X.] einen wirksamen Widerruf der zum Darlehensvertrag von 1991 führenden Willenserklärung verneint hat. Die Ansicht des [X.]s, wonach es für das Vorliegen einer Haustürsituation auf die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss ankommt, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Senat [X.]Z 144, 223, 226 ff.; [X.] vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2330 m.w.Nachw.). Anlass, von dieser Rechtsprechung im Hinblick auf von der Revision nicht näher ausgeführte europarechtliche Vorgaben abzuwei-chen, besteht nicht. Die Urteile des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2086, 2088 f.) sowie des [X.] vom 12. Dezember 2005 ([X.], [X.], 220, 221 f.) und vom 14. Februar 2006 ([X.] ZR 255/04, [X.] f.) betreffen nicht das Vorliegen, sondern die Zurechnung [X.] objektiv gegebenen Haustürsituation.
2. Auch die gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels gerich-tete prozessuale Gestaltungsklage der Kläger ist unbegründet. 19 a) Dies gilt - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - ohne weiteres für die Zwangsvollstreckung wegen der in der Urkunde vom 6. Juni 1991 übernommenen dinglichen Haftungsübernahme. Denn die Unterwerfungserklärung des damaligen Eigentümers und Grund-20 - 8 - schuldbestellers hinsichtlich der dinglichen Haftung lässt die Vollstre-ckung gegen den jeweiligen Eigentümer zu. Da die Geschäftsbesorgerin insoweit für die Kläger keine Erklärung abgegeben hat, die wegen nichti-ger Vollmacht unwirksam sein könnte, sind die Kläger als Rechtsnachfol-ger der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterwor-fen. b) Hinsichtlich der Vollstreckung in das persönliche Vermögen ist das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis ge-langt, dass die der Geschäftsbesorgerin im Rahmen des [X.] erteilte Vollmacht unwirksam ist. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] bedarf derjenige, der aus-schließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-stückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsver-trag, der so umfassende Befugnisse enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Prozessvollmacht, de-ren Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden werden kann (st.Rspr.; [X.]Z 154, 283, 287 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.). Da die Kläger somit bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 6. Juni 1991 von der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten wurden, ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entstanden. 21 - 9 - c) Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch weiterhin davon aus-gegangen, dass die Kläger nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sind, die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend zu machen. Ist ein Darlehensnehmer nach dem Inhalt des [X.] oder sonst schuldrechtlich verpflichtet, ein selbstständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben, verhält er sich treuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen Vorteil zu ziehen. Den Klägern ist es daher nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu be-rufen, wenn sie ihr gegenüber schuldrechtlich verpflichtet sind, sich hin-sichtlich der Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstre-ckung zu unterwerfen (st.Rspr.; Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, [X.], 1698, 1701, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830, vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1521 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 505, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Verpflichtung hat das Berufungs-gericht im Ergebnis zu Recht angenommen. 22 aa) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die Kläger aller-dings nicht bereits aufgrund des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni 1991 verpflichtet, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-tes Vermögen zu unterwerfen. Sie hatten nach diesem Vertrag lediglich eine Grundschuld gemäß Entwurf der Beklagten zu stellen. Damit war nicht die Verpflichtung verbunden, die persönliche Haftung zu überneh-men und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Ver-mögen zu unterwerfen. Die Zweckbestimmungserklärung der [X.] - 10 - schuld vom 6. Juni 1991 enthält ebenfalls keine Verpflichtung der Kläger zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Dasselbe gilt für die notarielle Urkunde gleichen Datums. Sie umfasst zwar die Übernahme der persön-lichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-ckung. Diesen Erklärungen ist jedoch nicht die Verpflichtung zu entneh-men, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Insoweit liegt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - in der abstrakten Vollstreckungsunterwerfung nicht zugleich eine Kausal-vereinbarung, dass der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstre-ckung zu unterwerfen habe (Senatsurteil vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831).
[X.]) Die Kläger haben sich aber durch die von ihnen persönlich ab-geschlossenen Verträge vom 31. März/4. Oktober 1998 zur Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung ver-pflichtet. Das Berufungsgericht hat diese Verträge rechtsfehlerfrei nicht als neue, selbstständige Darlehensverträge, die eine eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung der Kläger begründen, sondern als Ände-rungsvereinbarungen unter Fortführung des [X.] angesehen. An die darin zusätzlich übernommenen Verpflichtungen sind die Kläger gebunden, weil der Darlehensvertrag vom 21./24. Juni 1991 ungeachtet der Nichtigkeit der umfassenden Ab-schlussvollmacht vom 22. Mai 1991 wirksam zustande gekommen ist. 24 (1) Auf die Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages sind die §§ 171, 172 BGB anders als auf die Prozessvollmacht nach der Rechtsprechung des [X.] ungeachtet dessen anwendbar, dass die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gegen 25 - 11 - Art. 1 § 1 [X.] verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist ([X.], Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2375, 2379, vom 10. März 2004 - [X.], [X.], 922, 924, vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - [X.], [X.], 1598, 1599; Senat [X.]Z 161, 15, 24; Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 328, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1522). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 ([X.]Z 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 ([X.] ZR 315/03, [X.], 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des I[X.] Zivilsenates vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1529, 1531 und [X.], [X.], 1536, 1538) - fest (vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Juni 2005 - [X.], [X.], 1764, 1766; Senatsurteil vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831). (2) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagten spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Ge-schäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr.; vgl. [X.]Z 102, 60, 63; Senat [X.]Z 161, 15, 29; Senatsurteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75 und vom 15. November 2005 - [X.] ZR 376/04, Umdruck S. 11 f.) oder dass die Vollmacht dem Notar bei der notariellen Beurkun-dung der Grundschuldbestellung am 6. Juni 1991 vorlag, dieser das [X.] der Vollmacht ausdrücklich in seine [X.] aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht dem Geschäftsgegner zugestellt hat (siehe [X.]Z 102, 60, 65; 26 - 12 - [X.], Urteil vom 12. November 2003 - [X.], Umdruck S. 10/11; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 376/04, Umdruck S. 12). 27 (3) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 21./24. Juni 1991 eine [X.] der Vollmachtsurkunde vorlag. Nach seinen Feststellungen lag ihr aber jedenfalls eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 6. Juni 1991, in der vermerkt war, dass die Vollmacht vom 22. Mai 1991 in [X.] vorlag, sowie eine beglaubigte Abschrift dieser Vollmacht vor. Der dadurch begründete Rechtsschein bezieht sich entgegen der [X.] der Revision nicht allein auf die Wirksamkeit der Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 6. Juni 1991, sondern auch auf den Darlehens-vertrag. Der für die Rechtsscheinhaftung maßgebende Anknüpfungs-punkt besteht in der beurkundeten Erklärung des Notars, dass ihm die Vollmacht bei der Beurkundung in Ausfertigung vorgelegen habe. Darin liegt die Beurkundung sonstiger Tatsachen und Vorgänge im Sinne des § 36 BeurkG, die auf die unwirksame Vollmacht zurückzuführen ist und auf deren Richtigkeit die Beklagte vertrauen durfte ([X.]Z 102, 60, 65). Beruht das Vertrauen der Beklagten in den Bestand der Vollmacht auf der notariellen Beurkundung, erstreckt sich deren Richtigkeitsgewähr nicht nur auf das beurkundete Rechtsgeschäft, sondern auch auf weitere, von der Vollmacht erfasste Geschäfte. Dem entsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 15. November 2005 ([X.] ZR 376/04, Umdruck S. 12) davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines den Erwerb [X.] Darlehensvertrages nach [X.] herbeigeführt werden kann, wenn die nichtige Vollmacht dem Notar bei der Beurkun-dung des notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrages vorlag, dieser das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die [X.] - schrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Ab-schrift der Vollmacht dem Darlehensgeber übermittelt hat. Nichts [X.] kann gelten, wenn - wie hier - die notarielle Urkunde der Bestellung einer Grundschuld dient, die von den Darlehensnehmern nach dem [X.] als Sicherheit zu stellen ist.
Dagegen lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht einwenden, dass bei zwischenzeitlich widerrufener Vollmacht bloße Ab-schriften als Rechtsscheingrundlage herangezogen würden. Die Rechts-scheinhaftung setzt in diesen Fällen nämlich zusätzlich voraus, dass - wie hier geschehen - die Ausfertigung der notariellen Urkunde mit einer Abschrift der Vollmacht dem Geschäftsgegner zugestellt wird. Sie bleibt damit insofern hinter der Regelung der §§ 171, 172 BGB zurück, als der Geschäftsgegner nicht vor Veränderungen im Bestand oder Inhalt der Vollmacht geschützt wird, die erst nach dem für die Entstehung des Rechtsscheins maßgebenden Zeitpunkt, nämlich zwischen dem [X.] und dem Zugang der beurkundeten Erklärungen beim Geschäftsgegner eintreten. Der Geschäftsgegner trägt also in der [X.] das Risiko eines Widerrufs der Vollmacht ([X.]Z 102, 60, 65 f.). Nach Erhalt der notariellen Ausfertigung darf er sich dagegen - nicht anders als bei Vorlage des Originals oder einer Ausfertigung der Vollmacht - auf den Bestand der Vollmacht so lange verlassen, bis diese ihm gegenüber widerrufen wird. Dies ist bis zum Abschluss des [X.] nicht geschehen. 28 - 14 - II[X.] 29 Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen.
[X.] [X.] [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.09.2003 - 1 O 193/03 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2004 - 13 U 208/03 -

Meta

XI ZR 239/04

28.03.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. XI ZR 239/04 (REWIS RS 2006, 4287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4287

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.