Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 3 StR 162/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6364

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Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 24. März 2023 auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2022 gemäß § 346 Abs. 1 StPO ist gegenstandslos, weil der Angeklagte gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt und zwischenzeitlich seine Revision rechtswirksam zurückgenommen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97, [X.], 52 f. mwN; vom 28. August 2013 - 4 StR 291/13, juris Rn. 3).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Schäfer     

  

Berg     

  

Anstötz

  

Kreicker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 162/23

22.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 22. August 2023, Az: 3 StR 162/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 3 StR 162/23 (REWIS RS 2023, 6364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6364

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5 StR 325/23

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