Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. X ZB 2/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7576

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
25. Februar 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Flexitanks II
ZPO §§ 704, 888
Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Toch-terunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht um-fasst bezeichnet werden.
[X.], Beschluss vom 25. Februar 2014 -
X [X.] -
OLG Celle

[X.]

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2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterin Schuster
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des [X.] vom 20.
Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückver-wiesen.

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3
-
Gründe:
A.
Der Gläubiger begehrt die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Voll-streckung einer titulierten Auskunfts-
und Rechnungslegungspflicht.
Mit Vertrag vom 15.
Januar 2003 verpflichtete sich der Gläubiger, der Schuldnerin Know-how zur Herstellung von elastischen Beuteln für große Men-gen von Flüssigkeiten (Flexitanks) zu überlassen. Die Höhe des dafür zu zah-lenden Entgelts hängt unter anderem von der Zahl der verkauften und bezahl-ten Flexitanks nebst Ausrüstung sowie des damit erzielten [X.] ab. Nach Kündigung des [X.] nahm der Gläubiger die Schuldnerin erfolgreich auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 2010 -
Xa
ZR
48/09, [X.], 455 -
Flexitanks).
Nach Rechtskraft des Urteils hat die Schuldnerin dem Gläubiger zur Erfül-lung ihrer Verpflichtung tabellarische Auflistungen übergeben. Der Gläubiger hat diese als unvollständig beanstandet und beantragt, die Schuldnerin durch Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Dieser Antrag ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. [X.] wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Schuldnerin entgegentritt.
B.
Die kraft Zulassung in vollem Umfang statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich zweier
Beschwerdepunkte
begrün-det.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit im Rechts-beschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Schuldnerin habe ihre Pflicht, Auskunft über den Verkauf von [X.] zu erteilen, auch für die [X.] ab Januar 2010 erfüllt. Ihre Anga-1
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be, sie habe solche Gegenstände im genannten [X.]raum nicht mehr separat, sondern nur noch als Bestandteil von Flexitanks verkauft, sei zur Erfüllung die-ser Pflicht ausreichend.
Eine Pflicht zu Auskünften über den Verkauf von Flexitanks und Ausrüs-tung durch eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin ergebe sich aus dem zu vollstreckenden Urteil nicht. Dass die Schuldnerin durch die Einschaltung von solchen Gesellschaften möglicherweise versuche, ihre Auskunftspflicht und den Provisionsanspruch des Gläubigers zu unterlaufen und dass nach der [X.] mittlerweile sogar die Produktion der Flexitanks nicht mehr durch die Schuldnerin, sondern durch ein zum gleichen Unternehmensverbund gehörendes drittes Unternehmen erfolge, rechtfertigte nicht die Erstreckung des allein gegen die Schuldnerin gerichteten Titels auf weitere Gesellschaften.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1.
Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis ge-langt, die Schuldnerin müsse über Ausrüstung, die sie zusammen mit Tanks verkauft habe, nicht gesondert Auskunft erteilen.
a)
Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit zulässig. Das Beschwerde-gericht hat die Zulassung des Rechtsmittels nicht auf einzelne Teile des Streit-stoffs beschränkt.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Zu-lassung einer Revision oder einer Rechtsbeschwerde auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden (vgl. nur [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2012 -
X
ZB
1/11, [X.], 1243 Rn.
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Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter). Die Beschränkung muss nicht in den [X.] aufgenommen werden. Sie kann auch in den Gründen ausge-7
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sprochen werden. Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen (vgl. nur [X.], Ur-teil
vom 18.
Dezember 2008 -
I
ZR
63/06, [X.], 515 = [X.], 445 Rn.
17 -
Motorradreiniger).
Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Tenor der angefochtenen Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Zulassung solle die höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Streitfragen über die Möglichkeit der über den Wortlaut des Auskunftstitels hinausgehenden Auslegung sowie die Erstreckung der [X.] auf Tochtergesellschaften ermöglichen.
Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwi-derung nicht zweifelsfrei eine Beschränkung auf das Begehren, Auskünfte auch über die Verkaufstätigkeit der Tochtergesellschaft zu erzwingen. Das Be-schwerdegericht hat das Rechtsmittel nicht nur im Hinblick auf die damit zu-sammenhängenden Rechtsfragen zugelassen, sondern auch im Hinblick auf weitere Streitfragen zur Auslegung des Titels. Daraus geht zwar nicht hervor, ob das Beschwerdegericht alle von ihm behandelten Streitpunkte als zulas-sungsrelevant angesehen hat. Gerade deshalb kann der angefochtenen Ent-scheidung aber nicht zweifelsfrei eine Beschränkung der Zulassung entnom-men werden.
b)
Entgegen der Auffassung des [X.] hat die [X.] über den Verkauf der unter 1
b des Urteilstenors aufgeführten Ausrüstungs-gegenstände auch insoweit gesondert Auskunft zu erteilen, als sie diese zu-sammen mit Flexitanks verkauft hat.
Die titulierte Verpflichtung erstreckt sich nach Nr.
1
a und b des Urteilste-nors auf verkaufte Flexitanks und Ausrüstung wie zum Beispiel Befüllungs-
und Entleerungsarmaturen, Entlüftungsventile, Türsicherheits-
und Ladesicherheits-ausrüstungen. Weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen 12
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ergibt sich, dass diese Verpflichtung davon abhängt, ob die genannten Gegen-stände einzeln oder gemeinsam verkauft worden sind. Sofern die Schuldnerin mehrere Gegenstände als Einheit zu einem Gesamtpreis verkauft und diesen Preis gegenüber dem Kunden nicht näher aufgeschlüsselt hat, ist sie zwar auch im Rahmen der Rechnungslegung nicht zu einer entsprechenden [X.] verpflichtet. Sie hat dann aber anzugeben, auf welche einzelnen Gegenstände -
Flexitanks und Ausrüstung -
sich der angegebene Gesamtpreis bezieht.
2.
Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht entschieden, die Schuldnerin sei aufgrund des Titels nicht verpflichtet, Auskünfte über die Verkaufstätigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu geben.
a)
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht als [X.] für die Beurteilung der Frage, ob die Schuldnerin die zu vollstre-ckende Pflicht erfüllt hat, nicht den zwischen den Parteien geschlossenen [X.] und die dem Gläubiger daraus zustehenden Rechte herangezogen, son-dern das zu vollstreckende Urteil.
Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist es dem Vollstreckungsgläubiger verwehrt, Auskünfte allein deshalb zu erzwingen, weil der [X.] materiellrechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ist vielmehr der Voll-streckungstitel, den das nach §
888 Abs.
1 ZPO als Vollstreckungsorgan beru-fene Prozessgericht gegebenenfalls auslegen muss. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind ge-gebenenfalls die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Klagebegründung heranzuziehen ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2013 -
I
ZB
79/11, [X.], 1071 Rn.
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Umsatzangaben).

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b)
Entgegen der Auffassung des [X.] kann eine [X.] der Schuldnerin über Verkäufe durch eine Tochtergesellschaft [X.] nicht schon deshalb verneint werden, weil sich der Titel nicht gegen diese Gesellschaft richtet.
Es steht zwar außer Zweifel, dass aus dem Titel nur gegen die [X.] selbst vollstreckt werden kann, nicht aber gegen mit ihr verbundene [X.] oder sonstige Dritte. Hieraus ergibt sich aber keine abschließende Schlussfolgerung für die Frage, welche Auskünfte die Schuldnerin selbst auf-grund des Titels zu erteilen
hat. Die Auskunftspflicht der Schuldnerin kann sich je nach dem Inhalt des Titels auch auf Umstände beziehen, die nicht unmittel-bar Teil ihrer Geschäftstätigkeit sind, über die sie aber dennoch Auskunft ertei-len kann, weil ihr die dafür benötigten Informationen zugänglich sind. [X.] ist eine Vollstreckung nach §
888 ZPO -
unabhängig vom Inhalt des Titels -
nur insoweit, als der Vollstreckungsschuldner auch bei Aufbietung aller ihm zumutbaren Anstrengungen nicht in der Lage ist, die titulierte Verpflichtung zu erfüllen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2005 -
6
W
123/04, [X.], 31
f.;
OLG [X.], Beschluss vom 31.
Juli 2008

2
W
60/06, juris Rn.
27).
c)
Im Streitfall gehören zu den Verkäufen, auf die sich die titulierte [X.] bezieht, auch solche Geschäfte, die die Schuldnerin unter Einschal-tung einer Tochtergesellschaft als Vertriebsorganisation vorgenommen hat.
Nach dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils -
dessen Wortlaut insoweit den vom Gläubiger im Erkenntnisverfahren gestellten Anträgen entspricht -
hat die Schuldnerin zwar lediglich Auskünfte über die von ihr getätigten Verkäufe von Flexitanks und Ausrüstung zu erteilen. Aus den zur Auslegung ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass als von der Schuldnerin getätigte Verkäufe auch solche Geschäfte anzusehen sind, bei de-19
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nen die Schuldnerin eine Tochtergesellschaft beliefert und diese die Ware an Dritte veräußert hat.
In diesem Zusammenhang sind, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend gel-tend macht, auch die Ausführungen im Berufungsurteil heranzuziehen. Im [X.] wurde dem Gläubiger bereits vom Berufungsgericht ein zeit-lich begrenzter Auskunftsanspruch zuerkannt. Im Revisionsverfahren ist die titulierte Verpflichtung nur in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt worden. Für die Be-urteilung der Frage, welche Arten von Geschäften vom Titel erfasst werden, ist deshalb das Berufungsurteil maßgeblich, das im Revisionsverfahren insoweit keine Änderung erfahren hat.
In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, die Auskunftspflicht beziehe sich nicht nur auf von der [X.] in Eigenproduktion gefertigten [X.]. Die Regelungen des [X.] sollten vielmehr auch für Tochterunter-nehmen der Schuldnerin bindend sein. Zwar stehe dem Gläubiger gegen diese wohl kein eigener Auskunftsanspruch zu. Gerade deshalb könne er aber von der Schuldnerin Auskunft darüber verlangen, ob und in welchem Umfang sie zur Herstellung von Flexitanks geeignete Materialien an Dritte geliefert habe. Dass für einen solchen Auskunftsanspruch ein Bedürfnis bestehe, ergebe sich auch aus den Feststellungen in einem Urteil, das in einem anderen Rechtsstreit zwischen den Parteien ergangen sei. Danach habe die Schuldnerin Flexitanks hergestellt, die von einem anderen Unternehmen verkauft worden seien, bei dem es sich möglicherweise um ihre Tochtergesellschaft handle.
Diese Ausführungen beziehen sich zwar, wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, in erster Linie auf die unter 1
c des Tenors titulierte Verpflichtung, Auskunft über die Überlassung von zur Produktion von Flexitanks und Ausrüstung geeigneten Materialien an Dritte zu erteilen. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich des Verkaufs von Flexitanks angenommen hat, die von der Schuldnerin hergestellt und von 23
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einer Tochtergesellschaft veräußert worden sind, ist jedoch zu entnehmen, dass auch in Zusammenhang mit Nr.
1
a und 1
b des Tenors als von der Schuldnerin verkaufte Flexitanks und Ausrüstung auch solche Gegenstände anzusehen sind, bei deren Veräußerung eine Tochtergesellschaft der Schuld-nerin mitgewirkt hat.
d)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat die Schuldnerin die titulierte Verpflichtung nicht durch die Angabe erfüllt,
ihre Toch-tergesellschaft habe die Geschäftstätigkeit zum 30.
September 2012 eingestellt. Die Schuldnerin bleibt jedenfalls verpflichtet, Auskünfte über die im [X.]raum von Januar 2010 bis September 2012 von ihrer Tochtergesellschaft getätigten Verkäufe zu
erteilen. Dass die Schuldnerin trotz ihrer Stellung als Muttergesell-schaft nicht über ausreichende rechtliche Mittel verfügt, um die zur Erfüllung der Verpflichtung benötigten Informationen von der Tochtergesellschaft zu erlan-gen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
3.
Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht demgegenüber entschieden, dass sich die unter 1
a und 1
b des Tenors titulierte Verpflichtung nicht auf Verkäufe bezieht, die andere mit der Klägerin verbundene Unterneh-men getätigt haben.
a)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es der [X.] Entscheidung auch insoweit nicht an einer Begründung.
Das Beschwerdegericht hat zwar nicht näher zwischen [X.] und sonstigen verbundenen Unternehmen differenziert. Seinen Aus-führungen, eine Erstreckung der titulierten Pflicht auf dritte Unternehmen sei nicht möglich, lässt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass es aus diesem Grund auch eine Auskunftspflicht hinsichtlich sonstiger mit der Schuld-nerin verbundener Unternehmen abgelehnt hat.
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b)
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erweist sich inso-weit im Ergebnis als zutreffend.
Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich dies allerdings nicht schon [X.], dass sich der Vollstreckungstitel nur gegen die Schuldnerin richtet. Anders als für den Verkauf von Flexitanks und Ausrüstung durch Tochterunternehmen lässt sich den im Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidungen aber nicht entnehmen, dass sich die in 1
a und 1
b titulierte Verpflichtung auch auf die Verkaufstätigkeit von Gesellschaften bezieht, die zwar mit der Schuldnerin [X.] sind, von dieser aber nicht beherrscht werden. Angesichts der Vielzahl der insoweit in Betracht kommenden Sachverhaltsgestaltungen könnte eine derart weitreichende Verpflichtung allenfalls dann bejaht werden, wenn die [X.] nähere Ausführungen dazu enthielten, welche Fallgestaltun-gen vom Titel erfasst sind. Solche Ausführungen finden sich nur hinsichtlich der Verkaufstätigkeit von Tochtergesellschaften und hinsichtlich der Lieferung von Materialien durch die Schuldnerin an Dritte, nicht aber für [X.] von dritten Unternehmen, mögen diese auch in irgendeiner Weise mit der Schuldnerin verbunden sein.
III.
Soweit die angefochtene Entscheidung auf [X.] beruht, er-weist sie sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.
1.
Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht allerdings im Ansatz zutref-fend geltend, dass sich aus dem Akteninhalt nicht das Vorliegen der allgemei-nen Vollstreckungsvoraussetzungen ergibt.
Der Gläubiger hat in der Antragsschrift mitgeteilt, er habe die "Ausferti-gung" des zu vollstreckenden Urteils beigefügt. In dem zugehörigen [X.] ist lediglich die Kopie einer Ausfertigung des Urteils vom 25.
November 2011 abgelegt. Diese enthält nicht die gemäß §
724 ZPO 30
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erforderliche Vollstreckungsklausel. Den Gerichtsakten lässt sich, soweit er-sichtlich, auch nicht entnehmen, dass dem Gläubiger eine vollstreckbare Aus-fertigung erteilt worden ist und dass er diese dem [X.] oder dem Be-schwerdegericht vorgelegt hat.
2.
Der Vollstreckungsantrag kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium jedoch nicht wegen dieses Mangels zurückgewiesen werden. Dem Gläubiger ist vielmehr im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu geben, eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen.
Ein entsprechender Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil die Schuldnerin das Fehlen einer vollstreckbaren Ausfertigung schon in erster In-stanz gerügt hat. Der Gläubiger hat auf diese Rüge nämlich erwidert, das [X.] habe das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraus-setzungen geprüft, Beanstandungen seien nicht bekannt. Aus den Akten erge-ben sich zwar keine Anhaltspunkte, auf die sich diese Einschätzung stützen könnte. Den Ausführungen des Gläubigers ist aber zu entnehmen, dass er die
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Bedeutung des §
724 ZPO verkannt hat. Vor diesem Hintergrund muss dem Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, bestehende formelle Mängel zu behe-ben, bevor sein Vollstreckungsantrag aus diesem Grund zurückgewiesen wer-den kann.

Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2011 -
6 O 355/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 20.12.2012 -
7 [X.]/11 -

Meta

X ZB 2/13

25.02.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. X ZB 2/13 (REWIS RS 2014, 7576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7576

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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