Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. I ZB 74/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14463

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I
[X.]/14
vom
5. März
2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 19 Abs. 1 und 4
Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine [X.]spflicht titu-liert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur [X.]serteilung über die [X.] und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der [X.]spflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.
[X.], Beschluss vom 5. März 2015 -
I [X.]/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.
März
2015
durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert,
Prof. Dr. [X.], Dr.
[X.]
und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Juni
2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
[X.]: 40.000

Gründe:

[X.] Die Gläubigerin ist die [X.] Tochtergesellschaft der [X.]

[X.]

Inc., die Computerdrucker und Druckerzubehör
herstellt. Die

[X.]

[X.]

Inc. ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke [X.]

, die
für Tonerkartuschen eingetragen ist. Sie
hat die Gläubigerin ermächtigt, die Rechte aus der Marke im eigenen Namen geltend zu machen. Die Schuldnerin zu 1, deren Geschäftsführer der Schuldner zu 2 ist, vertreibt Druckerzubehör.
[X.] hat die Gläubigerin bei der
Schuldnerin zu 1 im Rahmen eines Testkaufs 18
mit der Marke [X.]

gekennzeichnete Tonerkartuschen

fünf unterschiedlicher
Kartuschentypen erworben. Diese Kartuschen stammten von einem Wiederverkäufer in [X.]. Die Markeninhaberin hatte einem Inver-kehrbringen im [X.] nicht zugestimmt.
1
2
-
3
-
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldner eine einstweilige Verfügung des [X.] vom 9. August 2011 erwirkt, mit der diesen
aufgegeben
wurde, [X.] über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihnen im [X.] Verkehr in der [X.] unter der Marke [X.]

in Verkehr
gebrachten Tonerkartuschen
zu erteilen, die nicht zuvor von der [X.]

[X.]

Inc. oder mit deren Zustimmung im [X.],
sondern außerhalb dieses Territoriums
in Verkehr gebracht worden sind.
Die Schuldner haben der Gläubigerin mit Schreiben vom 10. November 2011 [X.] über von ihnen in Verkehr gebrachte Tonerkartuschen erteilt, wobei in der [X.] nur Tonerkartuschen
der fünf von der Gläubigerin beim Testkauf erworbenen Kartuschentypen aufgeführt sind.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das [X.] mit Beschluss vom 2.
März 2012 gegen die Schuldner zur Erzwingung der [X.] ein Zwangs-

Dagegen haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung haben sie ausgeführt, die von ihnen erteilte [X.] sei [X.]. Sie hätten trotz entsprechender Nachforschungen keine Kenntnis von [X.] Lieferungen nicht erschöpfter Waren. Die übrigen Lieferungen stammten von Lieferanten im [X.], die ihnen jeweils vertraglich garantiert hätten, dass es sich um Originalware handele, die für den [X.] geeignet sei und keine Markenrechte verletze.
Daraufhin hat das [X.] seinen
Beschluss vom 2. März 2012 mit Beschluss vom 5. September 2012 aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.
3
4
5
6
7
-
4
-
Dagegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die erteilte
[X.]
bleibe
in ihrem Umfang hinter der titulierten Ver-pflichtung zurück. Der titulierte [X.]sanspruch umfasse sämtliche von den Schuldnern unter der Marke [X.]

in der [X.] in Verkehr
gebrachten
Tonerkartuschen, bei denen die Möglichkeit bestehe, dass die [X.] nicht erschöpft seien. Der Bezug von Lieferanten aus dem [X.] und deren Zusicherungen böten keine Gewähr für die Erschöpfung der Markenrechte.
[X.] hat den Beschluss des [X.] vom 5.
September 2012 abgeändert und gegen die Schuldner zur Erzwingung der

Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde [X.] die Schuldner, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die [X.] Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des [X.] vom 5. September 2012 zurückzuweisen.
I[X.] [X.] hat angenommen,
die Schuldner seien durch eten, der Gläubigerin entsprechend der einstweiligen Verfügung des [X.] vom 9. August 2011 [X.] zu erteilen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Schuldner seien ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung des [X.] vom 9. August 2011 bislang nicht vollständig nachgekommen. Die von ihnen mit Schreiben vom 10. November 2011 erteilte [X.] be-schränke
sich nach ihrem eigenen Vortrag auf Lieferungen, bei denen [X.] für ein Inverkehrbringen nicht erschöpfter Waren
bestünden. Die Schuldner müssten
der Gläubigerin
jedoch
[X.] über die Herkunft und den Vertriebsweg aller in der [X.] in Verkehr gebrachten Tonerkar-8
9
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-
5
-
tuschen der Marke [X.]

erteilen, bezüglich derer sie nicht über den
Nachweis verfügten, dass sie von der Markeninhaberin, einem
hierzu ermäch-tigten Lizenznehmer oder -
was die Gläubigerin ausreichen lasse
-
einem
auto-risierten Distributor im [X.] in Verkehr gebracht [X.] seien. Vertragliche Zusicherungen von Vorlieferanten, bei denen es sich nicht um die Markeninhaberin, einen Lizenznehmer für den [X.] oder einen autorisierten Distributor handele, genügten nicht.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft

574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig
(§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann gegen die Schuldner kein Zwangsgeld fest-gesetzt
werden,
um diese zur [X.]serteilung anzuhalten.
1. Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung [X.], die durch einen [X.] nicht vorgenommen werden kann, so ist, wenn die Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, gemäß §
888 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch [X.] oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.
2. Bei der durch die einstweilige Verfügung titulierten Verpflichtung der Schuldner, [X.] zu erteilen, handelt es sich um die Verpflichtung zu einer
Handlung, die im Sinne von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen [X.] nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der Schuldner
ab-hängt, da die [X.] nur aufgrund des persönlichen Wissens der Schuldner erteilt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2008 -
I
ZB 87/06, [X.], 2919 Rn.
8). Die Schuldner sind daher auf Antrag der Gläubigerin durch Zwangsmittel zur Erteilung der [X.] anzuhalten, wenn sie ihre Verpflichtung 13
14
15
-
6
-
zur [X.]serteilung nicht bereits mit dem Schreiben vom 10. November 2011 erfüllt haben
(zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im
Zwangsvollstre-ckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2013 -
I
ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 Rn.
9 und 10, mwN). Das ist der Fall, wenn die von ihnen mit diesem Schreiben erteilte [X.] nicht ernst gemeint, un-vollständig oder
von vornherein unglaubhaft ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1994 -
I
ZR 42/93, [X.]Z 125, 322, 326 -
Cartier-Armreif; Urteil vom 17. Mai 2001 -
I
ZR 291/98, [X.]Z 148, 26, 36 -
Entfernung der [X.]).
3. [X.] hat angenommen, die von den Schuldnern er-teilte [X.] sei unvollständig, weil sie in ihrem Umfang hinter der titulierten Verpflichtung [X.]. Diese Beurteilung wird von den Feststellungen des [X.] nicht getragen.
a) Die von den Schuldnern erteilte [X.] über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihnen im geschäftlichen Verkehr in der [X.] unter der Marke [X.]

in Verkehr gebrachten Tonerkartuschen be-
schränkt sich nach den Feststellungen des [X.] auf [X.], bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nicht zuvor von der [X.]

[X.]

Inc. oder mit deren Zustimmung im [X.]ropäischen Wirt-
schaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.
b)
[X.] hat angenommen, die Schuldner seien [X.] der einstweiligen Verfügung verpflichtet, darüber hinaus [X.] über die Herkunft und den Vertriebsweg sämtlicher
von ihnen im geschäftlichen [X.] in der [X.] unter der Marke [X.]

in Verkehr gebrach-
ten
Tonerkartuschen zu erteilen, bezüglich derer sie nicht über den Nachweis verfügten, dass sie von der Markeninhaberin, einem hierzu ermächtigten [X.] oder -
was die Gläubigerin ausreichen lasse
-
einem autorisierten Distributor im [X.] in Verkehr gebracht worden seien. 16
17
18
-
7
-
Danach sei
die von den Schuldnern erteilte [X.] unvollständig. Den Schuldnern erteilte Zusicherungen von Vorlieferanten,
bei der gelieferten Ware handele es sich um Originalware, die für den [X.] geeignet sei und keine Markenrechte verletze, seien kein tauglicher Nachweis dafür, dass die gelieferten
Waren
tatsächlich von der Markeninhaberin, einem hierzu ermächtigten Lizenznehmer oder einem autorisierten Distributor im [X.] in Verkehr gebracht worden seien.
Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerde-gericht hat bei seiner Auslegung des Vollstreckungstitels den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend berücksichtigt
und zu strenge Anforde-rungen an die titulierte [X.]spflicht der Schuldner gestellt. Unter [X.] der Verhältnismäßigkeit sind die Schuldner [X.] der einstweiligen Verfügung nicht verpflichtet, [X.] über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihnen im geschäftlichen Verkehr in der [X.]-.

-
tuschen zu erteilen, bezüglich derer sie auch nach zumutbaren Nachforschun-gen über keine Anhaltspunkte verfügen, dass sie nicht von der Markeninhabe-rin, einem hierzu ermächtigten Lizenznehmer oder einem autorisierten Distribu-tor im [X.] in Verkehr gebracht worden sind. Die Schuldner
haben
ihre [X.]spflicht bezüglich solcher Tonerkartuschen viel-mehr erfüllt, wenn
sie der Gläubigerin unter Darlegung ihrer Nachforschungen mitgeteilt haben, über keine derartigen Anhaltspunkte zu verfügen. Die Erfül-lung der [X.]spflicht setzt dann
nicht den Nachweis voraus, dass die gelie-ferten
Waren
von der Markeninhaberin, einem hierzu ermächtigten Lizenzneh-mer oder einem autorisierten Distributor im [X.] in Verkehr gebracht worden sind.
[X.]) Das Vollstreckungsgericht hat
durch Auslegung des Vollstreckungsti-tels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst (vgl. [X.],
Urteil vom 19
20
-
8
-
30. Januar 2014 -
I
ZR 19/13, [X.], 794 Rn.
12
= [X.], 1322
-
Gebundener Versicherungsvermittler, mwN).
Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind er-gänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags-
oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2013 -
I
ZB 79/11, [X.], 1071 Rn.
14 = [X.], 1485
[X.]; Beschluss vom 25. Februar 2014
-
X [X.], [X.], 605 Rn.
18 -
Flexitanks II).
Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung we-gen der Formalisierung des [X.] grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen
(vgl. [X.], Beschluss vom
26. November 2009 -
VII
ZB 42/08, [X.], 2137 Rn.
11). Dem Gläubiger ist es verwehrt, im Verfahren der Zwangsvollstreckung allein deshalb
Auskünfte zu erzwingen, weil der Schuldner materiell-rechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist
([X.],
[X.], 605 Rn.
18 -
Flexitanks II).
Andererseits ist es aber auch dem Schuldner versagt, die Erfüllung der titulierten [X.]spflicht mit
der Be-gründung zu verweigern, er sei materiell-rechtlich zur [X.]serteilung nicht verpflichtet.
Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003
-
I
ZB 45/02, [X.]Z 156, 335, 339

[X.]ro-Einführungsrabatt; [X.], [X.], 2137 Rn.
12).
Das kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich bei diesem Titel um eine einstweilige Verfügung handelt, die das Prozessgericht durch
ei-nen nicht mit einer Begründung versehenen Beschluss erlassen
hat, weil
in ei-21
22
-
9
-
nem solchen Fall
zur Auslegung des Tenors keine Entscheidungsgründe her-angezogen werden können. Zur Auslegung des Tenors kann das Prozessge-richt
in einem solchen Fall auf die Begründung des
Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung
und auf unstreitiges
oder glaubhaft gemachtes [X.] der Parteien zurückgreifen.
Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das [X.], das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungs-maßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend. Dem [X.] ist es nicht gestattet, bei der Auslegung des Tenors darauf abzustellen, ob und inwieweit der
titulierte
Anspruch
materiell-rechtlich begrün-det ist. Dagegen ist es ihm unbenommen, zur Auslegung des Tenors außerhalb des Titels liegende
Umstände wie das unstreitige Vorbringen der Parteien [X.].
[X.]) Nach diesen Maßstäben ist
die Auslegung des Tenors der vom [X.] als dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassenen einst-weiligen Verfügung durch das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft, weil das [X.] dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinrei-chend berücksichtigt und zu strenge Anforderungen an die titulierte [X.]s-pflicht der Schuldner gestellt hat.
(1) Der Wortlaut des Tenors erfasst eindeutig nicht nur Tonerkartuschen eines bestimmten Kartuschentyps und nicht nur die fünf von der Gläubigerin beim Testkauf erworbenen Typen, sondern grundsätzlich sämtliche von den Schuldnern im geschäftlichen Verkehr in der [X.] unter der Marke [X.]

in Verkehr gebrachten Tonerkartuschen. Darüber besteht zwi-
schen den Parteien auch kein Streit. Die Parteien streiten allein darüber, wie die einschränkende Formulierung
zu verstehen ist, dass diese Tonerkartuschen 23
24
25
-
10
-
nicht zuvor von der [X.]

[X.]

Inc. oder mit deren Zustimmung im
[X.], sondern außerhalb dieses Territoriums in [X.] gebracht worden sind. Die Gläubigerin ist der Ansicht, aus dieser Formu-lierung folge, dass die Schuldner auch zur [X.] über Tonerkartuschen ver-pflichtet seien, bei denen die Möglichkeit bestehe, dass sie nicht von der Mar-keninhaberin oder mit deren Zustimmung im [X.] in Verkehr gebracht worden sind. Dagegen sind die Schuldner der Auffassung, aus dieser Formulierung ergebe sich, dass sie keine
[X.] über Tonerkartu-schen zu erteilen
hätten, bei denen sie nach zumutbaren
Nachforschungen [X.] Kenntnis davon erlangt hätten, dass sie nicht von der Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung im [X.] in Verkehr gebracht worden sind.
(2) [X.] hat angenommen, die Schuldner seien der Gläubigerin nach dem Tenor der einstweiligen
Verfügung verpflichtet, [X.] über die Herkunft und den Vertriebsweg sämtlicher von ihnen im geschäftlichen Verkehr in der [X.] unter der Marke [X.]

in Verkehr ge-
brachten Tonerkartuschen zu erteilen, zu denen sie nicht über den Nachweis verfügten, dass sie von der Markeninhaberin
oder
einem hierzu ermächtigten Lizenznehmer im [X.] in Verkehr gebracht worden seien. Diese Annahme hat es mit der Erwägung begründet, im
Zwangsvollstre-ckungsverfahren könne hinsichtlich der
Frage, wer die Darlegungs-
und Be-weislast für die
Erschöpfung des Markenrechts trage,
nichts anderes gelten als im
Erkenntnisverfahren. Zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast im Er-kenntnisverfahren hat
das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach Art. 13 Abs. 1 [X.] nach den allgemeinen Regeln von demjenigen darzulegen und zu bewei-sen
sind, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Ihm
obliegt es daher, darzulegen und zu beweisen, dass die mit der Marke [X.]
-
11
-
zeichneten Waren vom Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder mit seiner Zu-stimmung in der [X.] in Verkehr gebracht worden sind.
[X.] hat weiter mit Recht angenommen, dass eine Modifizierung der allgemeinen [X.] zur Gewährleistung des freien Wa-renverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV geboten ist, wenn ihre Anwendung es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von
etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedst[X.]ten zu begünstigen. Danach obliegt -
abweichend von der allgemei-nen [X.] -
dem Markeninhaber der Nachweis, dass die Waren ur-sprünglich von ihm oder mit seiner Zustimmung nur außerhalb des [X.]s in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen
einer
Markenverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass die tatsächliche Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte
besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat. Die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte kann
bestehen, wenn ein Markeninhaber seine Waren über ein ausschließliches Vertriebssystem absetzt. Müsste in ei-nem solchen Fall der wegen Markenverletzung in Anspruch genommene Dritte
seine Bezugsquelle offenlegen, könnte der Markeninhaber auf seine Vertrags-händler mit dem Ziel einwirken, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen. Die Gefahr einer Marktabschottung kann aber auch bei anderen Vertriebssys-temen wie selektiven Vertriebssystemen auftreten, wenn es den ausgewählten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen
(vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2012 -
I
ZR 52/10, [X.], 626 Rn.
30 f. = [X.], 81 -
CONVERSE I; Urteil vom 15. März 2012 -
I
ZR 137/10, [X.], 630 Rn.
29
f. = [X.], 824 -
CONVERSE II, jeweils
mwN).
[X.] hat angenommen, im vorliegenden Fall
bestehe
kein Anhalt für eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte. 27
28
-
12
-
Die Schuldner hätten selbst vorgetragen, dass es eine Vielzahl von Händlern
gebe, die zwar nicht Vertragspartner der Gläubigerin seien, aber in rechtlich
einw.

-Produkte verkauften; es handele sich
demnach um einen ganz normalen freien Markt. Danach trügen die Schuldner die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die von ihnen mit der Marke [X.]

in Verkehr gebrachten Tonerkartuschen von der [X.]

[X.]

Inc. oder mit deren
Zustimmung im [X.] in Ver-
kehr gebracht worden seien. Daraus folge, dass die Schuldner
aufgrund der titulierten Verpflichtung [X.] über die Herkunft und den Vertriebsweg sämt-licher von ihnen unter der Marke [X.]

in der [X.] in Ver-
kehr gebrachten Tonerkartuschen zu erteilen hätten, es sei denn, sie legten dar und wiesen nach, dass diese Kartuschen von der [X.]

[X.]

Inc.
oder mit deren
Zustimmung im [X.] in Verkehr ge-bracht worden
seien.
[X.] Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Beschwerde-gericht habe
mit seiner Erwägung, im Zwangsvollstreckungsverfahren könne hinsichtlich der Frage, wer die Darlegungs-
und Beweislast für die Erschöpfung des Markenrechts trage, nichts anderes gelten als im Erkenntnisverfahren, ge-gen den Grundsatz verstoßen, dass die Prüfung der materiell-rechtlichen Frage, welchen Umfang der aus einer bestimmten Verletzungshandlung hergeleitete
[X.]sanspruch hat, nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden
dürfe. [X.] konnte
die
Grundsätze, die im [X.] hinsichtlich der Darlegungs-
und Beweislast für die Erschöpfung des Mar-kenrechts gelten, ohne Rechtsfehler zur Auslegung des Vollstreckungstitels und Bestimmung des Umfangs
des titulierten [X.]sanspruchs heranziehen. Den außerhalb des Titels liegenden Umstand, dass kein Anhalt für eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, durfte das [X.]
-
13
-
degericht berücksichtigen, weil er sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien im Erkenntnisverfahren ergab.
(4) Die Rechtsbeschwerde macht jedoch mit Recht
geltend, die Annah-me
des [X.], die Schuldner müssten [X.] über sämtliche Lieferungen von mit der Marke [X.]

gekennzeichneten Waren erteilen, für
die sie nicht über den Nachweis der Erschöpfung verfügten, überdehne die vom [X.] in der Entscheidung [X.]

bestimmte Reichweite des Aus-kunftsanspruchs und führe zu einer die Schuldner unverhältnismäßig belasten-den [X.]spflicht.
Der [X.]sentscheidung [X.]

([X.], Urteil vom 23. Februar 2006 -
I
ZR 27/03, [X.]Z 166, 233) lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der die tatsächliche Gefahr einer künstlichen Abschottung der nationalen Märkte bestand.
Die Markeninhaberin
hatte in jenem Rechtsstreit dem berechtigten
Interesse der beiden Beklagten, nicht sämtliche
Bezugsquellen offenlegen zu müssen, dadurch Rechnung getragen, dass sie ihr
[X.]sbegehren aus-drücklich auf Waren beschränkt hatte, die nicht von ihr oder mit ihrer Zustim-mung im [X.] in Verkehr gebracht worden waren. Der [X.] hat ausgeführt, die Beklagten genügten dieser
[X.]spflicht schon dann, wenn sie
sich
-
in näher bezeichnetem Umfang
-
um Aufklärung bemühten. Dabei könnten die zumutbaren Nachforschungen auch zu einer ne-gativen Erklärung des Inhalts führen, weitere Lieferanten oder Abnehmer nicht erschöpfter Waren nicht zu kennen. Dagegen müssten die Beklagten keine [X.] über Lieferanten erteilen, bei denen sie auch nach zumutbaren Nach-forschungen keine Kenntnis davon erlangt hätten, dass diese nicht erschöpfte Waren geliefert hätten
(vgl. [X.]Z 166, 233
Rn.
40
-
[X.]).
Im Streitfall besteht zwar nicht die tatsächliche Gefahr einer künstlichen Abschottung der nationalen Märkte. Die titulierte [X.]spflicht der Schuldner 30
31
32
-
14
-
erstreckt sich dessen ungeachtet aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grund-sätzlich nicht auf die Erteilung einer [X.] über die Herkunft und den Ver-.

Tonerkartuschen, zu denen sie auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügen, dass sie nicht von der Markeninhaberin, einem hierzu ermächtigten Lizenznehmer
oder einem autorisierten Distributor im [X.] in Verkehr gebracht worden sind.
Der Anspruch des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke gegen den [X.] nach Art. 102 Abs. 2 [X.], § 125b Nr. 2, § 19 Abs. 1 [X.] auf [X.] über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich ge-kennzeichneten Waren, der auch den hier in Rede stehenden Vertrieb nicht erschöpfter Originalware erfasst (vgl. [X.]Z 166, 233 Rn.
33 -
Parfümtestkäu-fe), ist gemäß § 19 Abs. 4 [X.] ausgeschlossen, wenn die Inanspruch-nahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Der auch in Art. 8 Abs. 1 der [X.] 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nieder-gelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet im vorliegenden Fall eine Abwägung zwischen dem
durch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der [X.] der Grundrechte der [X.]) und das Recht des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 der [X.]) geschützten Interesse der Gläubigerin als Markeninhaberin
an der Erlangung der [X.] über die [X.] und den Vertriebsweg rechtsverletzender
Waren einerseits und dem durch das Recht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 der [X.]) und das Recht des Eigentums (Art. 17 Abs. 1 der [X.]) geschützten Recht der
Schuldner als [X.]spflichtigen
an der Wahrung
ihrer
Berufs-
und Geschäftsgeheimnisse andererseits (zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vgl. [X.]Z 166, 233 Rn.
39 -
[X.]; zur Abwägung mit dem Recht auf den Schutz perso-nenbezogener Daten nach Art. 8 der [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 33
-
15
-
17.
Oktober 2013

I ZR
51/12, [X.], 1237 Rn.
25 =
[X.], 1611

[X.]).
Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der aus der Marken-verletzung folgende [X.]sanspruch zeitlich nicht durch die von der Gläubi-gerin
nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 269 Rn.
24 und 25 -
Windsor Esta-te). Für die
Schuldner kann die Aufklärung, ob und inwieweit sie
bereits vor der nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung Waren in Verkehr gebracht ha-ben, die ohne Zustimmung der Markeninhaberin
unter der Marke .

in
Verkehr gebracht worden sind, im Hinblick auf den Zeitablauf besondere Schwierigkeiten bereiten.
[X.] hat nicht geprüft, ob es im Streitfall unverhältnismäßig ist, von den Schuldnern zur Erfüllung der Aus-kunftspflicht
unterschiedslos die [X.]serteilung über sämtliche von ihnen .

artuschen zu
verlangen, bezüglich derer sie nicht über den Nachweis verfügen, dass sie von der Markeninhaberin, einem hierzu ermächtigten Lizenznehmer oder einem au-torisierten Distributor im [X.] in Verkehr gebracht worden sind.
Bei der
Abwägung der betroffenen Interessen ist ferner zu
berücksichti-gen, dass die Schuldner wegen des Inverkehrbringens von mit der Marke .

Tonerkartuschen zur [X.]serteilung verpflich-
tet worden sind, die zwar nicht mit Zustimmung der [X.]

[X.]

Inc.
im [X.] in Verkehr gebracht, aber von der [X.]

[X.]

Inc. hergestellt worden sind. Da die Schuldner die mit der
Marke
versehene Originalware von
im [X.]
ansässigen Lie-feranten bezogen
haben, mussten
sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die
Markeninhaberin
einem Inverkehrbringen der Waren
im [X.] nicht zugestimmt hat und das Recht aus der Marke daher nicht 34
35
-
16
-
erschöpft ist. Darüber hinaus sind die Interessen der
Markeninhaberin
weniger stark beeinträchtigt, wenn unter der Marke ohne seine Zustimmung -
wie hier -
keine Produktfälschungen, sondern Originalmarkenwaren
vertrieben worden sind (vgl. [X.]Z 166, 233 Rn.
40 -
[X.]; zu den Begriffen Original-markenware und Produktfälschung vgl. [X.], [X.], 626 Rn.
21

-
CONVERSE I).
Die Schuldner haben unter diesen Umständen ihre durch die
einstweili-gen Verfügung titulierte
[X.]spflicht bereits durch die Erklärung erfüllt, [X.] Kenntnis von weiteren Lieferungen nicht erschöpfter Waren
zu haben, wenn sie konkret darlegen und

soweit erforderlich

beweisen, dass sie ohne Erfolg alle zumutbaren Nachforschungen angestellt haben, um festzustellen, ob die von ihnen im geschäftlichen Verkehr in der [X.] unter der Mar-.

n
Tonerkartuschen nicht von der Markenin-
haberin, einem hierzu ermächtigten Lizenznehmer oder einem autorisierten Dis-tributor im [X.] in Verkehr gebracht worden sind. An-derenfalls sind die Schuldner zur uneingeschränkten [X.]serteilung
über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihnen im geschäftlichen Verkehr in der [X.].

Tonerkartuschen verpflichtet. Eine solche [X.]serteilung ist dann unter Ab-wägung der betroffenen Interessen im Blick auf die ungenügenden Nachfor-schungen der Schuldner nicht unverhältnismäßig.
36
-
17
-
IV. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. [X.] hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen zu der Frage getrof-fen, ob die Schuldner alle
zumutbaren
Nachforschungen angestellt haben. [X.] Feststellungen wird das Beschwerdegericht nachzuholen haben.
Büscher
Schaffert
[X.]

Richter am [X.] Dr. [X.] ist in

Urlaub und daher gehindert zu

unterschreiben.

Büscher
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.09.2012 -
2a O 246/11 -

O[X.], Entscheidung vom 24.06.2014 -
I-20 [X.]/12 -

37

Meta

I ZB 74/14

05.03.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. I ZB 74/14 (REWIS RS 2015, 14463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14463

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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