Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217BIXZB69.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 69/17
vom
12.
Dezember 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg
am 12.
Dezember
2017
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss der
15.
Zivilkammer des [X.] vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe ist gemäß §
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die [X.] Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
Gegen den Beschluss, mit dem das [X.] die einstweilige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung aus dem 1.
Versäumnisurteil nur gegen Sicher-heitsleistung angeordnet hat, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof nicht statt
(§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss
vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff). Zudem endete die Wirkung des Einstel-lungsbeschlusses mit der in der Sache abschließenden Entscheidung des 1
2
-
3
-
[X.]s durch das 2.
Versäumnisurteil vom 21.
September 2017 (vgl. [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
707 Rn.
20; [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
707 Rn.
20 aE; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 34.
Aufl., §
707 Rn.
15).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2017
-
15 O 77/17 -
Meta
12.12.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. IX ZB 69/17 (REWIS RS 2017, 818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 818
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IXa ZB 252/03 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 31/23 (Bundesgerichtshof)
Anforderung an erheblichen Grund bei Antrag auf Verlängerung der Berufungbegründungsfrist
IX ZA 32/17 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 208/05 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 189/03 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.