Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. IX ZB 69/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 818

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217BIXZB69.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 69/17
vom

12.
Dezember 2017

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

am 12.
Dezember
2017
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss der
15.
Zivilkammer des [X.] vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe ist gemäß §
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die [X.] Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

Gegen den Beschluss, mit dem das [X.] die einstweilige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung aus dem 1.
Versäumnisurteil nur gegen Sicher-heitsleistung angeordnet hat, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof nicht statt

574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss
vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff). Zudem endete die Wirkung des Einstel-lungsbeschlusses mit der in der Sache abschließenden Entscheidung des 1
2
-

3

-
[X.]s durch das 2.
Versäumnisurteil vom 21.
September 2017 (vgl. [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
707 Rn.
20; [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
707 Rn.
20 aE; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 34.
Aufl., §
707 Rn.
15).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2017
-
15 O 77/17 -

Meta

IX ZB 69/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. IX ZB 69/17 (REWIS RS 2017, 818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 818

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