Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. XII ZB 96/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13442

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 96/14

vom

25. März 2015

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
März 2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die
Versäumung der Rechtsbeschwerdebegrün-dungsfrist wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Vater der betroffenen Kinder. Er hat einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt, der auf einen wöchentlichen Wechsel der Kinder zwischen den beteiligten Eltern gerichtet ist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Zugleich hat es die gegen die Ablehnung der erstinstanzlich beantragten Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil dieser nicht bedürftig sei.
Gegen die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Antragsteller rechtzeitig eingelegt
hat. Mit Schriftsatz vom 13.
März 2014 hat er die [X.] beantragt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 12.
Mai 2014
verlängert worden. Durch [X.] vom 26.
November 2014 hat der Senat den Antrag auf [X.] wegen Fehlens der wirtschaftlichen
Voraussetzungen abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 10.
Dezember 2014 hat der Antragsteller Wiederein-setzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] beantragt. Er macht geltend, er habe mit einer Zurückwei-sung des Verfahrenskostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nicht rechnen müssen.

II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, denn der Antragsteller war nicht gemäß §
17 Abs.
1 FamFG ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung einzuhalten.
Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist
oder Rechts-mittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) [X.] hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhin-dert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen
oder rechtzeitig zu be-gründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung
zur entsprechenden Regelung in §
233 ZPO, vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Juli 2013

XII
ZB
174/10
FamRZ 2013, 1720 Rn.
16 mwN).
Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die [X.] oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Vorausset-zungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. [X.], 66 =
NJW 2001, 2720, 2721).
Im vorliegenden Fall hat das [X.] die gegen die erstin-stanzliche Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, dass er über ein Bauspar-
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Barguthaben verfügt habe, das er zur Bestreitung der Verfahrenskosten habe einsetzen können und müssen. Dass er den Bausparvertrag gekündigt und den Betrag an seinen Vater ausgezahlt habe, sei unerheblich. Es hat auf eine vo-rausgegangene Verfügung des Berichterstatters vom 30.
Januar 2014 [X.], die zugleich auf das Hauptsacheverfahren bezogen war. Im [X.] vor dem [X.] hat der Antragsteller dementspre-chend keine Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Unter diesen ihm bekannten Umständen musste der Antragsteller damit rechnen, dass ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde, zumal er weder die Begründung des [X.]s in Frage gestellt noch dargetan hat, dass das [X.] etwa nicht ausreichend gewesen sei, um daraus auch die Verfahrenskos-ten der [X.] zu tragen.
Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2013 -
4 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
7 UF 797/13 -

7

Meta

XII ZB 96/14

25.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. XII ZB 96/14 (REWIS RS 2015, 13442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13442

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