Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. 3 StR 445/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5774

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[X.] vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Fallakte 6) wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafaus-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-gen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, sowie wegen Be-stechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fäl-len zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 [X.] zu je 100 • verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - 4. Die neu zu treffende Entscheidung gemäß § 268 a Abs. 1 StPO bleibt dem [X.] vor-behalten. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihn wegen Bestechung im ge-schäftlichen Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 [X.] zu je 100 • verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigespro-chen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1 Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Fallakte 6) verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der [X.] hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Januar 2007 lag dem [X.] vor. 2 - 4 - Die wegen des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu treffende Bewährungsentschei-dung gemäß § 268 a Abs. 1 StPO bleibt dem Tatrichter vorbehalten. 3 [X.] [X.]von [X.]

Meta

3 StR 445/06

16.01.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. 3 StR 445/06 (REWIS RS 2007, 5774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5774

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