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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/11
vom
6. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Es handelt sich um einen von Besonderheiten geprägten Fall, in dem das Berufungsge-richt eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat, ohne dass zu-lassungsrelevante Fehler dargetan oder erkennbar sind. Von einer [X.] Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO ab-gesehen.
Der Senat hat die Gehörsrügen
(Art.
103 Abs.
1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2010 -
14 O 294/08 -
O[X.], Entscheidung vom 25.05.2011 -
5 U 337/10-53 -
Meta
06.02.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. IV ZR 130/11 (REWIS RS 2013, 8354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8354
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