Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2017, Az. XII ZB 277/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8545

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Gegenstand

Vaterschaftsanerkennung: Formwirksamkeit der vor dem zuständigen spanischen Standesamt erklärten Anerkennung


Leitsatz

Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. [X.] des [X.] vom 4. Mai 2016 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Beschluss des [X.] vom 27. August 2014 ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung nur bis einschließlich 31. Dezember 2015 dauert.

Die Kosten des [X.] werden dem Antragsgegner auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) macht gegen den Antragsgegner aus nach § 7 [X.] übergegangenem Recht Kindesunterhalt geltend.

2

Der Antragsteller erbrachte für das im Januar 2004 geborene Kind [X.]. Der Antragsgegner lebte früher mit der Mutter des Kindes auf [X.] ([X.]), wo das Kind geboren wurde. Auf Veranlassung der Mutter und des Antragsgegners wurde der Antragsgegner in die [X.] Geburtsurkunde und in das [X.] Familienbuch als Vater eingetragen. Die Mutter und der Antragsgegner heirateten im Januar 2007. In der Anmeldung zur Eheschließung wie auch in der [X.] Geburtsurkunde ist [X.] als Kind des Antragsgegners verzeichnet. Die Ehe wurde im Januar 2012 geschieden. Die elterliche Sorge für [X.] wurde allein der Mutter übertragen.

3

Der Antragsteller macht für die [X.] ab November 2013 den gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des (vollen) Kindergelds geltend. Hinsichtlich der [X.] ab Januar 2016 haben die Beteiligten vor dem [X.] wegen des Auslaufens der Unterhaltsvorschussleistungen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsgegner wendet ein, nicht der Vater des Kindes zu sein.

4

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Abweisung des [X.] erreichen will.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Nach Auffassung des [X.]s besteht ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne von §§ 1601 ff. [X.]. Der Antragsgegner sei der Vater des Kindes.

7

Für die Frage der Abstammung als so genannte Vorfrage sei im vorliegenden [X.] [X.] Recht maßgeblich. Im [X.] finde nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ([X.] Unterhaltsprotokoll, [X.]) das Recht des Staates Anwendung, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das unterhaltsberechtigte Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. Die Vorfrage der Abstammung folge nach zutreffender Auffassung dem Unterhaltsstatut als Hauptfrage.

8

Für einen Unterhaltsanspruch müssten die Voraussetzungen einer rechtlichen [X.]chaft vorliegen, die gegeben seien. Denn der Antragsgegner habe die [X.]chaft gemäß § 1592 Nr. 2 [X.] anerkannt. Er habe die Anerkennung seiner [X.]chaft gegenüber den [X.]n Behörden erklärt. Gemäß Art. 120 Nr. 1 des [X.] Zivilgesetzbuchs werde die nichteheliche Abstammung unter anderem bestimmt durch Anerkennung vor der mit der Führung des [X.] betrauten Amtsperson, in einem Testament oder in einer anderen öffentlichen Urkunde. Gemäß Art. 124 des [X.]n Zivilgesetzbuchs setze die Wirksamkeit der in Bezug auf einen Minderjährigen abgegebenen Anerkennung die ausdrückliche Zustimmung von dessen gesetzlichem Vertreter oder die richterliche Genehmigung nach [X.]örung der Staatsanwaltschaft und des gesetzlich benannten Elternteils voraus. Sowohl in der [X.]n Geburtsurkunde vom 10. Februar 2004 als auch im [X.]n Familienbuch sei der Antragsgegner auf seine und der Kindesmutter Veranlassung als Vater eingetragen worden. Die Anmeldung zur Geburt sei von der Kindesmutter und dem Antragsgegner unterzeichnet worden. Damit habe der Antragsgegner seine [X.]chaft entsprechend den [X.]n Rechtsvorschriften anerkannt.

9

Diese Anerkennung entfalte auch im [X.] Rechtskreis Wirkung. Nach Art. 4 des [X.] [X.] über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, vom 14. September 1961 (im Folgenden: [X.]-Übereinkommen vom 14. September 1961) könne jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats in jedem beliebigen Vertragsstaat die Anerkennungserklärung in der Form öffentlich beurkunden lassen, die das Ortsrecht vorschreibt.

Ungeachtet dessen sei jedenfalls gemäß § 1598 Abs. 2 [X.] von einer wirksamen Anerkennung auszugehen. Aus einem Auszug aus dem Geburtenregister der [X.] ergebe sich, dass der Antragsgegner seit dem 13. Januar 2011 und damit mehr als fünf Jahre als Vater des Kindes eingetragen sei. Durch die Vorschrift entstehe durch Heilung rückwirkend eine vollwertige [X.]chaft. Gegen eine Anwendung von § 1598 Abs. 2 [X.] spreche auch nicht, dass die Erstellung der [X.] Geburtsurkunde allein auf Veranlassung der Mutter und ohne Kenntnis des Antragsgegners erfolgt sei. Das folge aus dem Wortlaut der Vorschrift und deren Sinn und Zweck, für Rechtsklarheit zu sorgen. Die Kenntniserlangung des Antragsgegners sei für die Fristberechnung nicht maßgeblich.

Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Der Anspruch sei wirksam auf das antragstellende Land übergegangen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung des Unterhalts seien gegeben.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Antragsgegner ist rechtlicher Vater des Kindes und als solcher für den Anspruch auf Kindesunterhalt nach § 1601 [X.] passivlegitimiert. Der Anspruch ist nach § 7 [X.] kraft Gesetzes auf den Antragsteller übergegangen.

a) Der Antragsgegner ist Schuldner des Anspruchs auf Kindesunterhalt nach § 1601 [X.] (iVm Art. 3 [X.]). Für die Verwandtschaft im Sinne von § 1601 [X.] ist auf die rechtliche Verwandtschaft gemäß §§ 1589 ff. [X.] abzustellen. Ein Fall der vom Senat für Ausnahmekonstellationen zugelassenen inzidenten Feststellung der leiblichen [X.]chaft (vgl. Senatsurteile [X.], 259 = [X.], 200 und [X.], 327 = FamRZ 2008, 1424) liegt ersichtlich nicht vor.

aa) Ob die sich beim Verwandtenunterhalt stellende Vorfrage der Abstammung unter der Geltung des [X.] Unterhaltsprotokolls vom 23. November 2007 ([X.]) selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist, ist zwar umstritten (vgl. zum Streitstand [X.]/[X.] [X.] [2016] [X.] zum [X.] Rn. 12 ff.; [X.], 342, 349 ff.). Insbesondere ist es streitig, ob die zum Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes nach früherer Rechtslage ergangene Rechtsprechung des [X.] (Senatsbeschluss [X.], 129 = FamRZ 1984, 576, 579 und Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 1001, 1002 [X.]; grundlegend BGHZ 60, 247 = FamRZ 1973, 257, 258 f.), nach der die [X.]chaft durch Anerkennung nach [X.] Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für die Unterhaltspflicht des [X.] maßgeblich ist, auch unter Geltung des [X.] Unterhaltsprotokolls fortzuführen ist (vgl. [X.]/[X.] [X.] [2016] [X.] zum [X.] Rn. 29 ff. [X.]; [X.] [X.], 1501).

Diese Fragen können im vorliegenden Fall indessen offenbleiben. Denn auch bei selbständiger Anknüpfung der Vorfrage ist auf die Abstammung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] [X.] Recht anzuwenden, weil das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass das [X.] wandelbar ist. Es ist im Gegensatz zum [X.] nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] nicht auf einen festen [X.]punkt bezogen, sondern stellt auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ab. Überdies dürfte aber schon gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] - seit der Geburt des Kindes - [X.] Recht anwendbar sein, weil der Antragsgegner offensichtlich [X.] Staatsangehöriger war und ist.

Das Problem konkurrierender [X.]chaften aufgrund mehrerer in Betracht kommender nationaler Rechte (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - [X.] 110/16 - FamRZ 2016, 1847) stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Dass eine andere Rechtsordnung, insbesondere das neben dem [X.] Recht noch in Betracht kommende [X.] Recht, zur gesetzlichen [X.]chaft eines anderen Mannes als des Antragsgegners führen könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich (zur Frage wohlerworbener Rechte vgl. [X.]/[X.] [X.] [2014] Art. 19 EG[X.] Rn. 14; MünchKomm[X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 19 EG[X.] Rn. 26).

bb) Der Antragsgegner ist gemäß § 1592 Nr. 2 [X.] durch Anerkennung der [X.]chaft rechtlicher Vater des Kindes geworden. Die vor dem zuständigen [X.]n Standesamt abgegebenen Erklärungen der Mutter und des Antragsgegners ersetzen die nach dem anwendbaren [X.] Recht erforderliche Form der Erklärungen (Anerkennung und Zustimmung) gemäß §§ 1595 ff. [X.].

(1) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen wurde die Anmeldung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt von der Mutter und dem Antragsgegner unterzeichnet. Danach hat der Antragsgegner die [X.]chaft entsprechend den [X.]n Rechtsvorschriften (Art. 120, 124 des [X.]n Zivilgesetzbuchs - Codigo civil; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Streit um die Abstammung S. 293, 301 f.) anerkannt. Dem entspricht die Eintragung des Antragsgegners als Vater des Kindes in der [X.]n Geburtsurkunde und im Familienbuch (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - [X.] 489/15 - FamRZ 2016, 1747). Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich zudem die nach § 1595 Abs. 1 [X.] erforderliche Zustimmung der Mutter. Die Rechtsbeschwerde hat bezüglich der Ermittlung des ausländischen Rechts keine Verfahrensrüge erhoben (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - [X.] 337/15 - juris Rn. 13 ff.).

(2) Die in [X.] erklärte Anerkennung ist auch [X.]. Dass die in § 1597 [X.] für im Inland beurkundete Anerkennungen vorgesehene Form nicht erfüllt ist, steht der Formwirksamkeit nicht entgegen. Nach Art. 4 des [X.] vom 14. September 1961 ([X.]l. [X.]; zur materiellrechtlichen Bedeutung s. [X.]/[X.] [X.] [2014] [X.] zu Art. 19 EG[X.] Rn. 5; MünchKomm[X.]/[X.] 6. Aufl. [X.] I zu Art. 19 EG[X.] Rn. 2) hat die nach Ortsrecht von der zuständigen Behörde beurkundete Anerkennungserklärung die gleichen Wirkungen, wie wenn sie vor der zuständigen [X.] des Erklärenden abgegeben worden wäre. [X.] und [X.] sind Vertragsstaaten des Übereinkommens (vgl. [X.]l. [X.], [X.]). Der Austritt der Bundesrepublik [X.] aus der [X.] ([X.]) mit Wirkung zum 30. Juni 2015 lässt für sich genommen die Fortgeltung der abgeschlossenen Übereinkommen unberührt (vgl. [X.]/Pintens FamRZ 2015, 1537, 1545).

Die Maßgeblichkeit der Ortsform folgt damit übereinstimmend auch aus Art. 11 Abs. 1 EG[X.] ([X.], 129 = NJW 1975, 1069). Das [X.] ist im Ergebnis ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurkundung durch das zuständige [X.] Standesamt der nach [X.] Recht vorgeschriebenen Beurkundung gleichwertig (äquivalent) ist, was durch die Regelung des [X.] vom 14. September 1961 bekräftigt wird (vgl. [X.]/[X.] v. Mohrenfels [X.] [2013] Art. 11 EG[X.] Rn. 131; MünchKomm[X.]/[X.] 7. Aufl. Art. 11 EG[X.] Rn. 86 ff.).

Auch die Zustimmung der Mutter (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 11 EG[X.] Rn. 22 [X.]), hinsichtlich deren das [X.]-Übereinkommen vom 14. September 1961 keine gesonderte Regelung enthält, ist aufgrund des nach Art. 11 Abs. 1 EG[X.] alternativ anwendbaren [X.]n Rechts [X.] erklärt worden. Die gegenüber dem zuständigen [X.]n Standesamt abgegebene Zustimmungserklärung ist mithin in [X.] ebenfalls formgültig.

(3) Selbst wenn die Anerkennung der [X.]chaft nach [X.]m Recht und zu einem [X.]punkt erklärt worden sein sollte, zu dem [X.] Recht noch keine Anwendung fand, hinderte dies ihre Wirksamkeit nicht. Denn auch in diesem Fall ersetzt die nach [X.]m Recht erklärte Anerkennung die nach [X.] Recht erforderliche Form. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Wirkung auch nicht mit einem in der Hauptfrage (hier der Abstammung) erfolgten Statutenwechsel. Dass das Gesetz in Art. 11 Abs. 1 EG[X.] die Ortsform neben der Geschäftsform zulässt, belegt, dass zur Frage der Form ein anderes Statut anwendbar sein kann als hinsichtlich der Hauptfrage. Da die Anerkennung mithin auch nach [X.] Recht wirksam erklärt worden ist, kommt es auf die vom [X.] weiter aufgeworfene Frage einer Heilung gemäß § 1598 Abs. 2 [X.] nicht mehr an.

b) Die vom [X.] festgestellten weiteren Voraussetzungen des von ihm zugesprochenen Anspruchs auf den Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 [X.] sind von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erfolgt allerdings mit der - vom [X.] im Tenor des [X.] versehentlich nicht wiedergegebenen - klarstellenden Maßgabe, dass die titulierte Unterhaltsverpflichtung nach den übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen der Beteiligten nur bis einschließlich 31. Dezember 2015 dauert.

Dose     

      

[X.]     

      

Botur 

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 277/16

05.07.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 4. Mai 2016, Az: II-9 UF 196/14

Art 4 NEhelAnerkZustÜbk, Art 11 Abs 1 BGBEG, Art 19 Abs 1 BGBEG, § 1592 Nr 2 BGB, § 1597 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2017, Az. XII ZB 277/16 (REWIS RS 2017, 8545)

Papier­fundstellen: MDR 2017, 1246-1247 REWIS RS 2017, 8545

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