Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. 1 StR 432/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 711

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[X.]/05
vom 22. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. November 2005 be-schlossen: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Juni 2005 wird als unzulässig verwor-fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe: Das [X.] hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer allein auf die Aufklärungsrüge gestützten Revision. Die Verfahrensbeschwerde ist aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005 dargelegten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). - 3 - Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt bei Fehlen der Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision ([X.], 2047; [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 413/00). Diese ist daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Der Senat ist somit an der Prüfung gehindert, ob die [X.] in der Sache zu Recht von der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgesehen hat. [X.]

Wahl Boetticher

Kolz

Elf

Meta

1 StR 432/05

22.11.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. 1 StR 432/05 (REWIS RS 2005, 711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 711

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