Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 3 StR 151/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2466

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[X.]/00vom19. April 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 1999 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein [X.] lag nicht vor, da nach denrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein nicht uner-heblicher Verdacht bestand und das anfängliche Zögern [X.] nicht auf mangelnde Tatgeneigtheit, [X.] auf die Vorsicht gegenüber einem bislang unbekanntenInteressenten zurückzuführen ist (vgl. [X.]). Daß die Strafkammer den naheliegenden Tatbestanddes bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2BtMG nicht geprüft hat, obgleich sie auf [X.] festge-stellt hat, daß der Angeklagte dem Kaufinteressenten "[X.]" seine Schußwaffe zeigte, um ihm "auf diese Weise zusignalisieren, daß er bereit und in der Lage sei, seine Inter-essen notfalls gewaltsam durchzusetzen und zu verteidi-gen", beschwert den Angeklagten [X.] -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] [X.] Pfister

Meta

3 StR 151/00

19.04.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 3 StR 151/00 (REWIS RS 2000, 2466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2466

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