Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 123/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 228

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[X.] ZB 123/03vom15. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des [X.] - [X.] [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom3. Juni 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den30. September 2001, nicht 389,65 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 20. Dezember 1985 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 20. Januar 1960) ist [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 22. Oktober 1958) am 5. Oktober 2001zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die [X.] (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abge-trennt worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleichdurch Beschluß dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung desAntragstellers beim [X.] [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des [X.] 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei [X.] [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2)[X.]en in Höhe von monatlich 389,65 30. September 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-künften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Dezember 1985bis 30. September 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des [X.] beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehalts-satzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 900,13 [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) in [X.] von monatlich 41,60 monatlich 161,23 = [X.], ausgegangen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht für die Antragsgegne-rin eine private [X.] in Höhe von monatlich (dynamisiert) 1,19 festgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die [X.] und die[X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht [X.] -I[X.] nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit. [X.]. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einerweiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-- 5 -rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschlußvom 26. November 2003 - [X.]/03).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2025 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.]en, die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. [X.] indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz- 6 -über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 123/03

15.12.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 123/03 (REWIS RS 2003, 228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 228

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