Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 2 StR 473/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10313

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 473/14
vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]innen
am [X.]
Dr. [X.],
[X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der
Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.],

[X.]

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2014 aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-stellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon es neun Monate als vollstreckt erklärt hat. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

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I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] wohnte
der zum [X.] und bislang unbestrafte Angeklagte mit seiner Familie in unmittelbarer Nachbarschaft des [X.]. Im vorderen Bereich ihrer bei-den angrenzenden Grundstücke befand sich jeweils das Wohnhaus, dahinter ein Garten. Die Gärten waren der Länge nach durch einen Zaun getrennt und gingen nach hinten ohne eine
Umzäunung ins freie Feld über.

Seit 2003 kam es zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger zu wiederholten und fortdauernden Streitigkeiten, die regelmäßig mit [X.] einhergingen. Daraus entwickelte sich in einem Fall auch eine körperliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf sich der
Nebenkläger den Arm brach.
Am Tattag, dem 25.
August 2007,
arbeiteten sowohl der Angeklagte als
auch der Nebenkläger in ihrem Garten.
Alsbald entwickelte sich eine
über den Zaun hinweg geführte verbale Auseinandersetzung, im Rahmen derer wechsel-seitig Beleidigungen ausgetauscht wurden.
Als der [X.] des [X.], der Zeuge S.

,
hinzukam
und sich einmischte, drohte der Angeklagte ihm, er werde beide "platt machen";
zuerst aber sei der Nebenkläger dran. Dabei stand der Angeklagte
mit einem Rundspaten in der Hand am Zaun und rief in Richtung des [X.],
er solle herüber kommen, er schlage ihn tot. Dem Zeugen S.

, der dem Angeklagten weiter Vorhaltungen machte, rief er mit dem erhobenen Spaten zu, er solle sich
da
raus halten, er komme später dran. Zum Nebenkläger äußerte er wiederum, er solle herüber kommen, er [X.] auf ihn.
Der Nebenkläger ergriff nunmehr einen 95 cm langen Axtstiel und ging um den
im hinteren Bereich des Gartens
endenden Zaun herum und betrat das 2
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Grundstück des Angeklagten. Sein [X.], der eine ernsthafte Auseinanderset-zung befürchtete, folgte ihm kurz
darauf mit einem Rechteckspaten
in der Hand.
Der Nebenkläger ging zwischenzeitlich auf den Angeklagten zu, der zu-rückwich
und ihn dabei aufforderte: "Komm, komm, komm!".
Als der Nebenklä-ger mit dem Axtstiel seitlich ausholend in Richtung des Angeklagten schlug, holte dieser mit dem
Spaten, den er in beiden Händen hielt, über seinen Kopf hinweg aus und schlug ihn mit voller Wucht mit dem nach unten
geneigten [X.] senkrecht auf den Kopf
des [X.].
Die Spatenkante durch-schlug die Schädeldecke, drang weitere 5 cm tief in den Schädel ein und durchschnitt über eine Länge von 15 cm das
Hirngewebe. Der Nebenkläger erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit [X.] und sackte sofort in sich zusammen. Der Angeklagte erlitt durch den Schlag mit dem Axtstiel eine leichte Rötung und eine Beule.
Der Zeuge S.

, der zum Zeitpunkt des Schlages an dem rund 10 Meter vom Tatort entfernten hinteren Ende des Zauns angelangt
war, lief nun auf den Angeklagten zu und schlug mindestens einmal mit seinem Spaten in dessen Richtung. Diesen Schlag konnte der Angeklagte
abblocken. Der [X.] S.

warf nun seinen Spaten
weg
und wandte sich seinem reglos am Boden liegenden Vater zu. Während er am Boden kniend erste Hilfe [X.], drohte ihm der Angeklagte, er werde auch ihn "platt machen", wenn er auf-stehe. Als der Nebenkläger kurz darauf wieder erwachte, drohte der Angeklagte auch ihm, er
bringe ihn um. Tatsächlich unternahm der Angeklagte aber nichts dergleichen
und ließ es zu, dass der Nebenkläger gestützt von seinem [X.] und seiner herbeigeeilten
Schwiegertochter das Grundstück verließ.
Der Nebenkläger wurde notoperiert. Er konnte sich nach einem Aufent-halt in der neurochirurgischen
Intensivstation rund ein Jahr lang nur noch im 6
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Rollstuhl fortbewegen.
Er ist nunmehr in der Lage, kurze Strecken mit einem Gehstock zurückzulegen. Als Folge der Hirnverletzung hat
er
sein Sprach-,
Schreib-
und Lesevermögen irreversibel verloren. Verblieben sind auch spasti-sche Lähmungen in der rechten Körperhälfte, was ihm die Verrichtung von All-tagstätigkeiten
erheblich erschwert. Er ist dauerhaft arbeitsunfähig.
2. Das [X.] ist
davon ausgegangen, dass der Spatenhieb des Angeklagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt sei. Zwar habe dieser
sich in einer [X.] befunden und mit Verteidigungswillen gehandelt. Es fehle aber an
der Erforderlichkeit seiner Verteidigungshandlung. Der Angeklagte sei in seinem Notwehrrecht beschränkt gewesen, da er selbst den Angriff des [X.] provoziert habe, weshalb seine Verteidigung im Rahmen des [X.] eingeschränkten Notwehrrechts unverhältnismäßig gewesen
sei. Der Angeklagte hätte zunächst ausweichen können und müssen. Da er nur dem Nebenkläger gegenüber gestanden habe, der zudem mit dem objektiv [X.] gefährlichen hölzernen Axtstiel bewaffnet gewesen war, hätte es
auch
ausgereicht, wenn er ihn mit seinem Rundspaten auf Distanz gehalten, also insbesondere den Schlag abgeblockt (Schutzwehr) oder aber nur auf den Kör-per oder die Beine geschlagen hätte (Trutzwehr ohne lebensgefährliche Be-handlung).
Ausgeschlossen hat das [X.] auch, dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (§ 33 StGB), da er die [X.] selbst provoziert habe.

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II.
1. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat indes einen durch-greifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das [X.] hat sich zwar rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der vom Angeklagten geführte Angriff rechtswidrig war (a), nicht jedoch davon, dass der Angeklagte dabei auch schuldhaft handelte (b).
a) Die Annahme des [X.], dass die Verteidigungshandlung des Angeklagten nicht erforderlich im Sinne des § 32 StGB war, hält revisionsrecht-licher Überprüfung stand.

aa) Eine in einer objektiven [X.] verübte Tat ist nach §
32 Abs.
2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem [X.]n in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tat-sächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt wer-den. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der [X.] grund-sätzlich nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebe-nen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des [X.] dürfen an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.] vom 2.
November 2011 -
2 StR 375/11, [X.], 272, 274).

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Nach der Rechtsprechung des [X.] erfährt das Notwehr-recht jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges
Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei ver-nünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des [X.] erscheinen lässt
(vgl. Senatsbeschluss vom 23.
August 1995 -
2
StR 394/95,
[X.]R StGB §
32 Abs.
2 Verteidigung 11 mwN; [X.], Beschluss vom 25.
Juni 2009 -
5 [X.], [X.], 626, 627), wenn mithin
zwischen dem [X.] zu missbilligenden
Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters
auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. Senatsbeschluss
vom 10.
November 2010 -
2 StR 483/10; NStZ-RR 2011, 74, 75;
Senatsbeschluss vom 2.
November 2005 -
2 StR 237/05, [X.], 332, 333; [X.], Urteil vom 21.
März 1996 -
5 [X.], [X.]St 42, 97, 100). Wer durch ein solchermaßen [X.] zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel ein-setzen, auch wenn er den Angriff nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit auswei-chen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährdenden Waffe erst überge-hen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt ([X.], Urteil vom 25. März 2014 -
1 [X.], [X.], 451, 452
mwN; [X.], Urteil vom 15.
Mai 1975 -
4 [X.], [X.]St 26, 143, 145).
bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahme des Land-gerichts einer dem Angeklagten vorwerfbaren Provokation der [X.] und 16
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einer damit einhergehenden Einschränkung seiner Notwehrbefugnisse rechts-fehlerfrei.
Der Angeklagte
hat durch seine mit Beleidigungen verbundene wieder-holte Aufforderung an den Nebenkläger,
zu ihm auf das Grundstück zu [X.], den Angriff des [X.] gegen
sich in [X.] zu missbilligen-der Weise vorwerfbar provoziert. Der Angeklagte wusste nicht nur bzw. hätte wissen können, dass er den
Nebenkläger durch sein
Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlassen konnte (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 12.
Februar 2003 -
1 [X.], NJW 2003, 1955, 1959; Senatsbeschluss vom 4.
August 2010 -
2 StR 118/10, [X.], 82, 83). Er hat die körperliche Auseinandersetzung vielmehr als solche gezielt herausgefordert.
Dies selbst dann noch, als der Nebenkläger sein Grundstück betreten hatte und mit dem Axtstiel in der Hand auf ihn zuging. Angesichts dessen, dass -
worauf das [X.] zu Recht abgestellt hat
-
der Nebenkläger in der Vergangenheit schon einmal auf das Grundstück des Angeklagten betreten und es auch be-reits zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden gekommen war, hat der Angeklagte auch erkannt, dass seine Beleidigungen und Aufforde-rungen den Nebenkläger veranlassen konnten, ihn anzugreifen.
Richtig ist deshalb auch die Erwägung der Kammer in diesem Zusam-menhang, der Angeklagte habe vor Ausführung des lebensgefährlichen [X.] zunächst ausweichen müssen oder jedenfalls von allen Möglichkeiten der Schutzwehr und einer weniger gefährlichen Trutzwehr Gebrauch machen [X.] und müssen.
b)
Die Begründung, mit der das [X.] das Vorliegen eines [X.] (§ 33 StGB) abgelehnt hat, ist indes rechtfehlerhaft.

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Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Furcht ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psy-chischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann ([X.], Urteil vom 30. Mai 1996 -
4 [X.], [X.], 65 f. mwN).
Das [X.] hat insoweit lediglich ausgeführt, dass es dem Ange-klagten
nicht
folge, soweit er sich dahin eingelassen habe, er habe Todesangst verspürt, als der Nebenkläger mit dem Axtstiel in der Hand auf ihn zuge[X.] sei. Dem stehe "bereits entgegen, dass
der Angeklagte die [X.] selbst provoziert habe, weshalb
eine Überschreitung der gebotenen Notwehr-handlung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken nicht in Betracht komme"
(UA S.
51).
Diese Ausführungen des [X.] lassen besorgen, dass es von ei-nem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. §
33 StGB entfällt nicht schon, wenn der Täter den Angriff aus rechtlichen Gründen provoziert hat oder wenn er sich dem Angriff hätte entziehen können. Für seine Anwendung ist vielmehr grundsätzlich auch dann Raum, wenn infolge der von dem [X.] schuldhaft mitverursachten [X.] ein nur eingeschränktes Notwehr-recht nach § 32 StGB besteht, sofern
der Täter die Grenzen der [X.]) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 1993 -
3
StR 356/92, [X.]St 39, 133, 140; Beschluss vom 15.
November 1994 -
3
StR 393/94, NJW 1995, 973). Die zitierte Erwägung des [X.] legt nahe, dass es die Frage, ob ein asthenischer Affekt im Sinne des §
33 StGB vorgelegen habe, nicht als Tatsachenfrage einer Beweiswürdi-gung unterworfen hat, sondern eine solche schon aus rechtlichen Gründen -
zu Unrecht
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ausgeschlossen hat.
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c) Die Feststellungen zum äußeren (objektiven) Tatgeschehen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb aufrechterhalten blei-ben.
Fischer [X.]

Eschelbach

[X.] Bartel
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Meta

2 StR 473/14

03.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 2 StR 473/14 (REWIS RS 2015, 10313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10313

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 375/11

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