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PDF anzeigen[X.] vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge: Die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, 254 StPO. Der Tatrichter ist in den Urteilsgründen mit keinem Wort auf die polizeiliche Beschul-digtenvernehmung des Angeklagten vom 14. November 2006 ein-gegangen, sondern hat seine Überzeugungsbildung ausweislich der Urteilsgründe auf andere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweismittel gestützt. Der Senat schließt daher aus, dass der In-halt der [X.] Einfluss auf die Überzeu-gungsbildung des [X.] hatte. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob angesichts des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und dessen Verteidiger er-klärten Einverständnisses mit der Verlesung des nichtrichterlichen Protokolls der früheren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung - 3 - dessen Verlesung ausnahmsweise zulässig wäre (zustimmend [X.], NStZ 1998, 396 f.; vgl. auch [X.], [X.]. vom 25. April 2001 - 5 StR 12/01) oder ob die Grundsätze zur Verwir-kung von Verfahrensrügen bei widersprüchlichem Prozessverhal-ten in Betracht zu ziehen sind. [X.]Wahl Kolz Elf [X.]
Meta
29.08.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 1 StR 387/07 (REWIS RS 2007, 2250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2250
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