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PDF anzeigen[X.] ZR 220/02vom27. Februar 2003in [X.] hat am 27. Februar 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Gegenvorstellung vom 14. Januar 2003 gibt zu einer Änderungdes Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2002 keinen Anlaß.Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführungeiner Revision wird abgelehnt.Gründe:Nach der bestandskräftigen Versagung von Prozeßkostenhilfe zurDurchführung der Berufung durch das Berufungsgericht kann [X.] des [X.] im Termin vom 5. Juli 2002 aus [X.] als unverschuldet angesehen werden (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 514 Rdn. 10).Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher
Meta
27.02.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZR 220/02 (REWIS RS 2003, 4160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4160
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