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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA
15/14
vom
10. September
2014
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
10.
September
2014
durch die Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.],
[X.]
Czub und Dr.
Roth, die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Kazele
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der
Betroffene, ein 2010 ohne gültige Ausweispapiere und ohne Aufent-haltstitel nach [X.] eingereister [X.] Staatsangehöriger,
wurde am 21.
Juli 2014 von Polizeibeamten aufgegriffen und aufgrund eines Vollstre-ckungshaftbefehls zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvoll-zugsanstalt verbracht.
Am 28. Juli 2014
beantragte die beteiligte Behörde die Anordnung von
Sicherungshaft gemäß §
427 FamFG als Überhaft. Das [X.] hat am 29. Juli 2014 die Haft antragsgemäß bis zum 9.
September 2014 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit [X.] vom 25.
August
2014
zurückgewiesen. Der Betroffene beantragt [X.] für eine Rechtsbeschwerde, mit der er
zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Haftvollzugs
erreichen will.
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II.
Das Beschwerdegericht meint,
die Haft sei zu Recht angeordnet worden.
Haftgründe lägen vor. Eine Abschiebung nach [X.] sei voraussichtlich in-nerhalb von drei Monaten möglich.
III.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist
zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§
76 Abs.
1 FamFG, §
114 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Eine
Rechtsbe-schwerde ist
nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, der im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen An-ordnung ergangen ist.
1. Bei der erstinstanzlichen Entscheidung vom 29.
Juli 2014 handelt es sich um eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anord-nung nach §
427 Abs.
1 FamFG.
Zwar hat das Amtsgericht seine Entscheidung e-zeichnet. Es kommt aber deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine vorläufi-ge Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach §
427 Abs.
1
FamFG handeln sollte.
Begründung zitiert nicht nur die Vorschrift des §
427 Abs.
1 FamFG, sondern enthält auch Ausführungen dazu, dass zunächst eine vorläufige Freiheitsent-ziehung erforderlich sei. Darüber hinaus ergibt die Beschränkung der Haftdauer auf sechs Wochen nur vor dem Hintergrund Sinn, dass dies die für vorläufige Freiheitsentziehungen geltende Höchstfrist ist (§
427
Abs.
1
Satz
2
FamFG). Im 2
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regulären Hauptsacheverfahren wäre sie hingegen widersinnig, weil das [X.] für die Bestätigung der Rückübernahme durch die [X.] Behörden einen [X.]raum von acht Wochen veranschlagt hat, also davon ausging, dass die Abschiebung längere [X.] erfordert als die (vorläufig) angeordnete [X.] von
sechs Wochen. Im Übrigen war auch der Haftantrag der Behörde aus-drücklich nur auf eine einstweilige Anordnung gerichtet.
2. Hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung entschie-den, ist die Beschwerdeentscheidung ebenfalls in diesem Verfahren
ergangen, selbst wenn dem Beschwerdegericht dies nicht bewusst gewesen sein sollte. Auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juli 2011 -
XII [X.], [X.], 1728 Rn. 16).
[X.]
Czub
Roth
Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2014
-
1.5 [X.] 35/14 B
LG Zwickau, Entscheidung vom 25.08.2014 -
9 [X.]/14 -
6
Meta
10.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. V ZA 15/14 (REWIS RS 2014, 3056)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3056
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