Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2014, Az. 4 AZR 179/13

4. Senat | REWIS RS 2014, 5385

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2012 - 17 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer [X.].

2

Der Kläger ist bei der [X.] in deren [X.]etrieb in [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] die zwischen dem [X.] und der [X.] (im Folgenden: [X.]), [X.]ezirksleitung [X.], geschlossenen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das [X.] Anwendung. Die [X.]eklagte ist Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands; der Kläger ist nicht Mitglied der [X.].

3

Am 31. Mai 2010 schlossen die [X.] (im Folgenden: [X.]), aus der die [X.]eklagte durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, sowie weitere auf die [X.]eklagte als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzene Gesellschaften, der [X.], der [X.], der [X.], der [X.], die [X.]etriebsräte der verschiedenen Standorte der [X.] sowie die [X.]ezirksleitungen der [X.] [X.] und [X.] eine als „Master Agreement“ bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Präambel

        

Zwischen allen [X.]eteiligten besteht Einigkeit darüber, dass Management, [X.]etriebsräte und [X.] zusammenarbeiten, um einen nachhaltigen wirtschaftlichen [X.]usiness Plan für [X.] sozial verantwortlich umzusetzen und damit die Grundlage für zukünftige Profitabilität und Wachstum von [X.] sowie die Sicherheit der Arbeitsplätze zu schaffen.

        

...     

        

Abschnitt I

        

Arbeitnehmerbeiträge und [X.]eschäftigungssicherung

        

Den Parteien ist bewusst, dass [X.] notwendig sind. Über den standortspezifischen Umfang, des von der Geschäftsleitung als erforderlich angesehenen Personalabbaus, wurden die [X.]etriebsräte informiert. …

        

Nach Umsetzung dieser [X.] wird die [X.] bis zum 1.1.2015 keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen.

        

Die Parteien legen dabei eine Personalkostenreduzierung in Höhe von durchschnittlich 176,8 Mio. € p.a. in [X.] (265 Mio. € in [X.]) zugrunde und verpflichten sich dazu. …

        

Den Zugeständnissen der Arbeitnehmerseite zur Kostenreduzierung stehen Zusagen der Arbeitgeberseite zu Investitionen, Produktinnovationen, zur [X.]eschäftigungssicherung, Regelung zur Unternehmensmitbestimmung und der zu ändernden Rechtsform der [X.] gegenüber. Die Kernpunkte einer solchen zukünftigen Übereinkunft sind in dieser Vereinbarung geregelt.

        

Abschnitt II

        

Aufschiebende [X.]edingung

        

Sämtliche unter Abschnitt [X.] und [X.] genannten Zusagen aller Parteien stehen unter der aufschiebenden [X.]edingung, dass die Parteien Vereinbarungen zu den Punkten

        

-       

Gewinnbeteiligung

        

-       

Sicherheiten

        

-       

Tarifvertrag Engineering

        

bis zum 1.9.2010 abschließen.

        

Um trotz der dargestellten zeitlichen Dimension die Kostenreduzierungen gemäß Abschnitt IV [X.] zu ermöglichen werden die Tarifvertragsparteien eine Verschiebung der Fälligkeit der tariflichen Einmalzahlung 2010 und des derzeitigen Urlaubsgeld Anspruches für 2010 in Höhe von 50% bis zum 30.09.2010 vereinbaren. Diese Zahlungen entfallen anschließend im Falle des Eintritts der [X.]edingungen.

        

...     

        

Abschnitt IV

        

Gewinnbeteiligung und Sicherheiten

        

...     

        

[X.].)     

Personalkostenreduzierungen

        

Die jeweils zuständigen Parteien werden bis zum 01.09.2010 eine [X.]etriebsvereinbarung/ [X.]etriebsvereinbarungen und einen Tarifvertrag/ Tarifverträge mit dem nachfolgend beschriebenen Inhalt abschließen:

        

1.    

Einmalzahlungen

                 

Die für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 vorgesehene tarifliche Einmalzahlung i.H.v. insgesamt 320,- € brutto für Arbeitnehmer sowie i.H.v. insgesamt 120,- € brutto für Auszubildende entfällt.

        

2.    

Nichtweitergabe der Tariferhöhung bis zum 31.01.2012

                 

Die durch die Tarifabschlüsse für die Metall- und Elektroindustrie im Febr[X.]r 2010 vorgesehene Erhöhung der Tarifentgelte ab dem 1. April 2011 in Höhe von 2,7 % entfällt bis zum 31.01.2012. Die Tarifentgelte werden erst mit Wirkung ab dem 01.02.2012 um 2,7 % in Anwendung des [X.] vom [X.] erhöht.

        

3.    

Reduzierung des [X.] und Weihnachtsgelds

                 

Das Urlaubsgeld sowie die Weihnachtsgratifikation für die [X.] und 2011 wird auf 50 % der derzeit bestehenden Regelung reduziert. [X.]ei Mitarbeitergruppen, die ein verstetigtes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in Anspruch genommen haben, wird eine entsprechende Kürzung erfolgen.

        

4.    

Die [X.] verpflichtet sich, einen entsprechenden Einsparungsbeitrag des Managements einzubringen.

        

...“   

4

Ebenfalls am 31. Mai 2010 schloss die [X.]eklagte mit den [X.]ezirksleitungen [X.] und [X.] der [X.] eine als „[X.] zum Master Agreement vom [X.] - Regelung für [X.]“ bezeichnete Vereinbarung (im Folgenden: [X.]), die wie folgt lautet:

        

„Ergänzend zu der in der Präambel aufgenommenen Regelung zur aufschiebenden [X.]edingung regeln die Parteien folgendes:

        

Die von der [X.] unter [X.] genannte Zusage zur Einmalzahlung steht unter der aufschiebenden [X.]edingung, dass die [X.] und das Management eine Vereinbarung zum Punkt ‚[X.]esserstellung für [X.] Mitglieder’ bis zum 1.9.2010 abschließen.“

5

Zum 1. September 2010 wurden die im „Master Agreement“ angesprochenen [X.] [X.]. zwischen der [X.] und der [X.] geschlossen. [X.]ereits am 25./26. August 2010 hatte die [X.]eklagte mit dem Verein zur Förderung von Gesundheit und Erholung der [X.] Arbeitnehmer e.V. (im Folgenden: Saarverein) ihren [X.]eitritt zum Verein vereinbart. Die [X.]eitrittsvereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„1. Die [X.] beantragt die Mitgliedschaft im Verein. Die Satzung liegt dieser Vereinbarung als Anlage bei.

        

2. Der Verein nimmt diesen Antrag an.

        

3. Die Parteien vereinbaren in Abweichung zu § 7, Ziffer (3.2) der Satzung vom 26.06.1998, dass die [X.] sich zu einem einmaligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt mindestens 8 Mio. € (…) und höchstens insgesamt 8,5 Mio. € (…) verpflichtet. Die genaue Höhe des [X.] werden die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich bestimmen.

        

Der noch näher zu bestimmende Mitgliedsbeitrag wird in zwei Raten fällig: Am 15.12.2010 wird die [X.] einen [X.]etrag i.H.v. 4,25 Mio. € auf das angegebene Konto des Vereins zahlen. Am 15.12.2011 wird die [X.] einen weiteren [X.]etrag zahlen, der mindestens 3,75 Mio. € und höchstens 4,25 Mio. € beträgt. Wie bereits oben beschrieben, werden die Parteien rechtzeitig einvernehmlich die Höhe des gesamten Mitgliedsbeitrags und damit auch die Höhe der zweiten Rate bestimmen.

        

4. Der Verein verwendet den Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß mit der Maßgabe, dass [X.] aus dem Mitgliedsbeitrag ausschließlich an [X.]eschäftigte der [X.] und ihrer Tochtergesellschaft gewährt wird. Der Verein sagt der [X.] zu, dass die [X.] maximal 250,-- € pro [X.]ezugsberechtigten und Jahr beträgt. Er wird der [X.] jeweils am 01.02.11 und am 01.02.12 versichern, dass ausschließlich an ihre [X.]eschäftigte und an [X.]eschäftigte der Tochtergesellschaft [X.] geleistet wurden. ...

        

5. Der Verein versichert, dass sich an diese Vereinbarung keine steuerrechtlichen Auswirkungen für die [X.] knüpfen; insbesondere der Mitgliedsbeitrag und die Gewährung der [X.] nicht lohn-/einkommenssteuerpflichtig sind. Die [X.] hat für die [X.] keine Lohn-/Einkommensteuer einzubehalten, sondern der Verein nimmt eine pauschale Versteuerung vor.

        

6. Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden [X.]edingung des Wirksamwerdens des Tarifvertrages ‚Zukunft [X.]‘ sowie der [X.]etriebsvereinbarung ‚Zukunft [X.]‘.“

6

Der [X.]eitrittsvereinbarung mit dem Saarverein war die in Nr. 1 in [X.]ezug genommene Satzung vom 26. Juni 1998 beigefügt, die [X.]. Folgendes regelt:

        

§ 2  

        

Zweck 

        

(1) Zweck des Vereins ist es, den tarifgebundenen Arbeitnehmern Mittel zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zu fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Erhaltung der Arbeitskraft sowie zur Förderung von Gesundheit und Erholung dienen.

        

...     

        

§ 5     

        

Mitgliedschaft

        

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

        

(2) Mitglieder des Vereins können sein:

        

(2.1) Vertreter der [X.]

        

(2.2) Vertreter des Vereins der saarländischen Textil- und Lederindustrie

        

(2.3) Privatpersonen, Unternehmen, Unternehmenszusammenschlüsse und andere Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen.

        

...     

        

§ 7    

        

Rechte und Pflichten der Mitglieder

        

(1) ...

        

(2) Die den Mitgliedern angeschlossenen Arbeitnehmer haben das Recht auf Nutzung der Leistung und auf Teilnahme an Veranstaltungen sowie an Einrichtungen des Vereins.“

7

In einem von der [X.] vorgelegten Informationsblatt des [X.] ist [X.]. ausgeführt:

        

Leistungen

        

[X.]

        

[X.] für in der [X.] organisierte Arbeitnehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind.

        

Erholungsmaßnahmen

        

Durchführung von Gesundheitswochen für in der [X.] organisierte Arbeitnehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind.

        

Definition von [X.]egriffen im internen und externen Sprachgebrauch

        

[X.]

        

[X.] sind Leistungen des Vereins an, in der [X.] organisierte Arbeitnehmer und deren Familie. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer [X.] besteht nicht. Der Arbeitgeber des Leistungsempfängers ist in der Regel Mitglied des Vereins und zahlt satzungsgemäße [X.]eiträge.

        

…       

        

Leistungsberechtigte / Leistungsempfänger

        

Leistungsberechtigte bzw. Leistungsempfänger sind in der [X.] organisierte Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbeitgeber ist in der Regel Verbandsmitglied bzw. unterstützt die Ziele und Ideen des Vereins als Förderer.

        

Die Leistungsberechtigten bzw. Leistungsempfänger selbst sind keine Mitglieder des Vereins.

        

Falsch ist, daß alle Arbeitnehmer einen automatischen Anspruch auf Leistungen des Vereins haben, sobald der Arbeitgeber Mitglied oder Förderer des Vereins ist.

        

…“    

8

Nachdem die [X.]eklagte vom Steuerberater des [X.] die „[X.] gem. § 42e EStG“ des Finanzamts [X.] erhalten hatte, wonach [X.] „im Rahmen der Freigrenzen des § 40 (2) Nr. 3 EStG mit 25 % LSt ([X.] [X.] und [X.]) pauschal versteuert“ werden können, zahlte sie am 2. Febr[X.]r 2011 an den Saarverein die erste Rate des Mitgliedsbeitrags.

9

Im Febr[X.]r 2011 verbreitete die [X.], [X.]ezirk [X.], das Flugblatt „metallnachrichten - Information für [X.]-[X.]eschäftigte“, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Alle bei [X.] beschäftigten [X.]-Mitglieder haben ab sofort Anspruch auf [X.] für die Jahre 2011 und 2012. Dies regelt der im letzten Jahr abgeschlossene Tarifvertrag zwischen [X.] und Adam [X.] AG, nach dem die Firma [X.] nun auch [X.] ist. …

        

Die sogenannten [X.] werden ohne besonderen Antrag gewährleistet und stehen ausschließlich [X.]-Mitgliedern zu. Sie sind steuerfrei, da die Versteuerung durch den Verein vorgenommen wird. Ziel der Verwendung (Verwendungszweck) sind höhere Fitness und Gesunderhaltung der Arbeitskraft, zum [X.]eispiel durch:

         ·       

professionelle Zahnreinigung

         ·       

medizinische Massagen

         ·       

[X.]eiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios

         ·       

Rückenschule

         ·       

Ernährungskurse

         ·       

Zuzahlungen für Medikamente, Kuren oder Physiotherapie

         ·       

[X.]eiträge für Zusatzversicherungen oder Krankenhausaufenthalte

         ·       

Auslandskrankenversicherung“

Im Flugblatt ist weiter ausgeführt, dass die [X.] gestaffelt nach dem Eintrittsdatum in die [X.] in einer Höhe von 100,00 bis 200,00 Euro gezahlt werde. In der Folgezeit erhielten Arbeitnehmer der [X.], die Mitglied der [X.] sind, [X.] durch den Saarverein.

Als die [X.]eklagte die Angaben des Flugblatts und insbesondere die angekündigte Abhängigkeit der Höhe der [X.] von der Dauer der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der [X.] zur Kenntnis genommen hatte, sah sie darin einen Verstoß gegen die [X.]eitrittsvereinbarung. Sie forderte die Vertreter der [X.] und die Vorsitzende des [X.] auf, entweder die [X.] entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszubezahlen oder der [X.] zumindest die lohnsteuerrelevanten Daten der [X.]egünstigten zum Zwecke einer individuellen Versteuerung zur Verfügung zu stellen. Nachdem dies erfolglos geblieben war, schätzte sie auf der [X.]asis einer Plausibilitätsstatistik die Steuern und Sozialabgaben, korrigierte ihre Angaben gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern und entrichtete die ausstehenden [X.]eträge nachträglich.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf [X.] in Höhe von 200,00 Euro netto, hilfsweise brutto, gegen die [X.]eklagte unter [X.] zu. Die [X.]eklagte habe über den Saarverein ausschließlich - nach Dauer der Mitgliedschaft - gestaffelte Zahlungen an [X.]-Mitglieder erbracht und dabei nicht oder anders gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zu Unrecht von dieser Leistung ausgeschlossen. Es liege ein Umgehungstatbestand vor. Mit der Leistung über den Saarverein sollte eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verhindert werden, die nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die [X.] aufgrund einer Vereinbarung mit der [X.] gewährt worden sei. Die für die [X.] von der [X.] vorgenommene Gruppenbildung sei sachfremd. Die nicht in der [X.] organisierten Arbeitnehmer hätten genauso wie diese durch die Streichung ihrer Sonderzahlungen zum [X.] beigetragen. Es habe Zahlungen in Höhe von 200,00 Euro netto gegeben. Der geltend gemachte [X.]etrag sei deshalb auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für eine andere [X.]erechnung sei die [X.]eklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro netto, hilfsweise brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 18. Juli 2011 zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat zur [X.]egründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, sie sei schon nicht passiv legitimiert. Sie habe keine Leistungen an die [X.]-Mitglieder ihres Unternehmens erbracht, Zahlungen habe lediglich der Saarverein geleistet. Die Dotierung der [X.] sei auch nicht freiwillig erfolgt, sondern zur Erfüllung der mit der [X.] im „[X.]“ vereinbarten [X.]edingung für deren Zustimmung zu den [X.]. Nach dem im „Master Agreement“ vereinbarten Sanierungsplan seien für die [X.] und 2011 bei den Arbeitskosten Einsparungen in Höhe von 265 Millionen Euro jährlich erforderlich gewesen, um das Unternehmen zu sanieren und eine absehbare Entlassung von vielen Mitarbeitern des Unternehmens zu verhindern. Dabei sei sie zwingend auf die Mitwirkung der [X.] angewiesen gewesen. Allein deren Zustimmung zum Sanierungstarifvertrag sei Zweck der [X.]eitrittsvereinbarung und der damit verbundenen Leistungen gewesen. Dass diese Vereinbarung nicht mittels eines - formellen - Tarifvertrags erfolgt sei, ändere nichts daran, dass es sich um eine Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien handele. Dass der Saarverein die Höhe der [X.] an die Dauer der Mitgliedschaft in der [X.] geknüpft habe, sei ihr nicht zuzurechnen. Vereinbart worden seien lediglich die Zahlungen von [X.] im steuerrechtlichen Sinn.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Für einen Anspruch des [X.] auf Zahlung der begehrten Erholungsbeihilfe gibt es keine rechtliche Grundlage, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die Beklagte habe in zurechenbarer Weise den bei ihr beschäftigten Mitgliedern der [X.] durch den Abschluss der [X.] zum Saarverein in der Form eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 [X.]) einen Rechtsanspruch auf die Leistung von [X.] zugewandt. Ein solcher Anspruch des [X.] ergibt sich nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf den allein er sich bezieht. Dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. Die [X.] unterliegt als ein Bestandteil der Sanierungsvereinbarungen zwischen tariffähigen Vertragspartnern, der [X.] und der [X.], nicht der Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann dem Kläger - wie jedem Arbeitnehmer - keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Leistung des Arbeitgebers gewähren. Wendet ein Arbeitgeber einer nach bestimmten Kriterien definierten Gruppe von Arbeitnehmern privatautonom eine Leistung zu, nimmt damit andere Arbeitnehmer hiervon aus und verstößt er bei der Festlegung der zugrunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann dies dazu führen, dass er verpflichtet ist, dem ausgeschlossenen Anspruchsteller gleichwohl die der Gruppe versprochene Leistung zu gewähren.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (s. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 138, 253). Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; insoweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung ([X.] 25. Jan[X.]r 2012 - 4 [X.] - Rn. 57, [X.]E 140, 291).

a) Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die „Schaffung eines eigenen Regelwerks … durch eigenes gestaltendes Verhalten“ (zB [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 76; ebenso 12. Oktober 2011 - 10 [X.] - Rn. 13; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 28, [X.]E 138, 253) voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierung des „generalisierenden Prinzips“ ist der Arbeitgeber allerdings an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug gilt dieser dagegen nicht. Es fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen bildet, sondern sich - wenn auch irrtümlicherweise - verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen aufgrund eigener Entscheidung, die ihrerseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 25. Jan[X.]r 2012 - 4 [X.] - Rn. 57; 21. November 2013 - 6 [X.] - aaO; 27. Juni 2012 - 5 [X.] - Rn. 17; 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 40, [X.]E 127, 305; 26. April 2005 - 1 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 114, 286).

aa) Die Kriterien, nach denen die notwendig abstrakten Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber bestimmt werden, kennzeichnen zugleich die Abgrenzung der begünstigten Gruppe von den sonstigen Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei werden die Kriterien entweder ausdrücklich formuliert oder - wie es häufig der Fall ist - dadurch konkludent bestimmt, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen aus einer Gesamtschau der begünstigten Arbeitnehmer und deren Gemeinsamkeiten ohne Weiteres ergeben. Insofern geht die Rechtsprechung des [X.] davon aus, dass sich aus den tatsächlich gewährten Leistungen mit hinreichender Sicherheit ein „erkennbares“ allgemeines Prinzip - unabhängig von der einzelnen Person des begünstigten Arbeitnehmers - ergibt und ergeben muss ([X.] 16. Febr[X.]r 2012 - 8 [X.] - Rn. 79 mwN). Es bedarf daher eines kollektiven Bezugs, da bloße Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen ([X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 20; 24. Jan[X.]r 2012 - 9 [X.] - Rn. 25; 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 664/08 - Rn. 29; ähnlich zur betrieblichen Übung [X.] 21. April 2010 - 10 [X.] 163/09 - Rn. 11, 13; zum erforderlichen kollektiven Bezug bei der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs. 1 BetrVG ausf. [X.] 10. Oktober 2006 - 1 [X.] - Rn. 28 ff., [X.]E 119, 356). Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung von Leistungen nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, ohne dass das der Leistung zugrunde liegende Prinzip offensichtlich wird, muss ein Arbeitgeber die von ihm bei der Verteilungsentscheidung umgesetzte und vorher bestimmte Regel nach Zweck der Leistung und [X.] bei den Begünstigten offenlegen ([X.] 12. Oktober 2011 - 10 [X.] - Rn. 14 mwN; 16. Juni 2010 - 4 [X.] 928/08 - Rn. 39).

bb) Liegen danach der Leistung bestimmte, vom Arbeitgeber formulierte oder formulierbare Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber damit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein (vgl. nur [X.] 22. Jan[X.]r 2009 - 8 [X.] 808/07 - Rn. 35 mwN). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen (vgl. nur [X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] 928/08 - Rn. 39; 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 136/08 - Rn. 45 mwN). Damit wird die Bestimmung der vom Arbeitgeber autonom festgesetzten „Tatbestandsmerkmale“ für die festgesetzte Leistung einer Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterzogen. Lässt sich die mit der arbeitgeberseitigen Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen bei der „Normaufstellung“ ([X.] 2010 S. 317, 341) verbundene Ausgrenzung anderer Arbeitnehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck der Leistung nicht sachlich rechtfertigen, ist hinsichtlich der Arbeitnehmer, die dadurch in nicht gerechtfertigter Weise von der Leistung ausgeschlossen werden, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

b) Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die „Korrektur“ der arbeitgeberseitig bestimmten gleichbehandlungswidrigen Voraussetzung. Die sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung führt im Ergebnis zu einer Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes. Der Arbeitnehmer, der ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der Regelbildung des Arbeitgebers wegen Nichterfüllung des gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen war, von diesem verlangen, wenn es keine weiteren Voraussetzungen gibt oder wenn etwaige weitere Voraussetzungen von ihm erfüllt werden (s. etwa zur Anwendung eines bestimmten Tarifwerks [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 24 ff., 51, [X.]E 138, 253).

2. Der Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er einseitig allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch, wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen vorliegen. Dann begrenzt der Grundsatz um den Schutz des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (vgl. dazu [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 138, 253).

a) Privatrechtliche Vereinbarungen beruhen auf dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses setzt als Grundlage für eine freie Vereinbarung voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind (vgl. [X.] 7. September 2010 - 1 [X.] 2160/09 , 1 [X.] 851/10  - Rn. 34, [X.]K 18, 14 ; 7. Febr[X.]r 1990 - 1 [X.] 26/84 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 81, 242). Die Vermutung der Angemessenheit eines in einen Vertrag mündenden Verhandlungsergebnisses beruht auf der prinzipiellen Annahme eines strukturellen Gleichgewichts zwischen den beiden Verhandlungspartnern ([X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] 316/05 - Rn. 29, [X.]E 118, 232).

b) Diese Voraussetzung ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der bestehenden Disparität der Vertragspartner zulasten des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht gegeben. Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Sit[X.]tion struktureller Unterlegenheit befindet, ist auch in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt ([X.] 23. November 2006 - 1 [X.] 1909/06 - zu II 2 b aa (2) der Gründe mwN der [X.]Rspr.; [X.] 25. April 2007 - 5 [X.] 627/06 - Rn. 22, [X.]E 122, 182). Die von [X.] wegen zu berücksichtigende strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht nicht nur bei der Begründung, sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis ([X.] 25. April 2007 - 5 [X.] 627/06 - aaO). Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der [X.] beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt ([X.] 6. Febr[X.]r 2001 - 1 [X.] 12/92 - zu [X.] 1 a und b der Gründe, [X.]E 103, 89). Dies geschieht [X.]. durch eine Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Vereinbarungen (allg. etwa [X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] 316/05 - Rn. 29 f., [X.]E 118, 232), etwa anhand der §§ 305 ff. [X.], wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Räumt der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber bei der Durchführung eine einseitige Gestaltungsmacht ein, unterliegt deren Ausübung der richterlichen [X.] nach §§ 315 ff. [X.]. Wenn dabei ein kollektiver Bezug vorliegt, kommt insoweit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung (zur Begründung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits [X.] 21. Dezember 1970 - 3 [X.] 510/69 - zu II der Gründe, [X.]E 23, 160; zum [X.] des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes [X.] 23. Oktober 2012 - 4 [X.] 48/11 - Rn. 14).

c) Die Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes greift nach den vorstehenden Maßstäben deshalb auch ein, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern vertragliche Vereinbarungen über eine Leistung schließt und der Auswahl der Arbeitnehmer ein abstraktes, generalisierendes Prinzip zugrunde liegt. Ist der kollektive Bezug hinreichend gewährleistet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vergleichbare Arbeitnehmer nur aus sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten von dem Angebot auszuschließen (zu einer solchen Konstellation [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] 155/09 - [X.]E 134, 223; 25. Febr[X.]r 2010 - 6 [X.] 911/08 - Rn. 47 ff., [X.]E 133, 265). Ein zu Unrecht benachteiligter Arbeitnehmer kann danach verlangen, dass auch mit ihm ein entsprechender Vertrag geschlossen wird. Lehnt allerdings ein Arbeitnehmer das an alle Arbeitnehmer gemachte Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines ([X.] ab, scheidet eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus, weil die sich aus der Weigerung nunmehr ergebende Gruppenbildung hinsichtlich der in den Änderungsverträgen vorgesehenen Leistung nicht auf einer vom Arbeitgeber selbst aufgestellten Regel beruht ([X.] 21. September 2011 - 5 [X.] 520/10 - Rn. 20, [X.]E 139, 190; vgl. auch [X.] 14. Dezember 2011 - 5 [X.] 675/10 - Rn. 17 f.).

3. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht allerdings nicht bei jeder Form privatautonomen Handelns. Werden Rechte und Pflichten für ein Arbeitsverhältnis zwar privatautonom, aber unter den Bedingungen eines strukturellen Gleichgewichts vereinbart, bleibt der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verschlossen. In der Folge sind nicht nur tarifvertragliche, sondern auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen tariffähigen Parteien von einer Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung bei einem bloßen [X.] (s. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 138, 253). Soweit dies in der Rechtsprechung auf Tarifverträge angewandt wird, kann dies nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Vereinbarung und Erfüllung zwingender Tarifregelungen eine - dem Gesetz vergleichbare - Fremdbestimmung enthält, der der Arbeitgeber bloß unterlegen ist. Der Abschluss von Tarifverträgen ist als Wahrnehmung der Tarifautonomie dem privatautonomen Handeln der Beteiligten zuzuordnen, was sich bei [X.] von selbst ergibt, aber auch für [X.] gilt. Die Geltung von Tarifregelungen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] ist sowohl rechtlich als auch legitimatorisch auf den privatautonomen Willen der Arbeitsvertragsparteien zurückzuführen. Die Erfüllung von [X.] legitimierten tariflich geregelten Verpflichtungen ist mit dem Vollzug einer gesetzlichen Anordnung nicht vergleichbar. Ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat ihren Grund vielmehr darin, dass bei Tarifverträgen die bei [X.] typischerweise zu verneinende [X.] von [X.] wegen vorausgesetzt wird ([X.]Rspr. vgl. nur [X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] 316/05 - Rn. 30 mwN, [X.]E 118, 232). Der Inhaltskontrolle des privatautonomen Handelns des Arbeitgebers bedarf es hier nicht, weil es an einem strukturellen Ungleichgewicht des Verhandlungspartners fehlt. Die Möglichkeit, dass Tarifvertragsparteien [X.] aushandeln, stellt ein verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgesehenes Korrektiv zur strukturellen Ungleichgewichtigkeit der Vertragspartner einzelner Arbeitsverhältnisse dar. Die Tarifautonomie ist gerade darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.] 779/85 - zu [X.] b aa der Gründe, [X.]E 84, 212; 4. Juli 1995 - 1 [X.] [X.]. - zu [X.] 1 c der Gründe, [X.]E 92, 365). Hierdurch wird regelmäßig wieder die - allgemein vorausgesetzte - Gleichwertigkeit der Verhandlungsmacht hergestellt (vgl. [X.] 19. Juni 2007 - 1 [X.] 396/06 - Rn. 20, [X.]E 123, 134; 4. Juni 2008 - 4 [X.] 419/07 - [X.]E 127, 27; [X.] 4. Juli 1995 - 1 [X.] [X.]. - aaO). Daher haben die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen die Vermutung der Angemessenheit für sich (s. nur [X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] 316/05 - aaO). Den so ausgehandelten Tarifverträgen legt das Gesetz eine unmittelbare und zwingende Wirkung bei (§ 4 Abs. 1 [X.]). Deshalb ist die in §§ 305 ff. [X.] vorgesehene Angemessenheitskontrolle bei Tarifverträgen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch ausgeschlossen. Eine Beschränkung kann sich hier nur aus einem unmittelbaren Verstoß gegen höherrangiges Recht ergeben. Für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist dagegen bei Vereinbarungen von tariffähigen Vertragspartnern kein Raum (so bereits ausdrücklich [X.] 26. April 2000 - 4 [X.] 177/99 - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 94, 273).

b) Diese Grundsätze gelten nicht nur für nach § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend geltende Tarifverträge, sondern auch für schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen tariffähigen Vertragsparteien.

aa) Tarifvertragsparteien sind nicht gehalten, Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu vereinbaren. Sie können im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit (s. nur [X.]/[X.] Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 159 mwN) auch schuldrechtliche (Koalitions-)Verträge schließen (etwa [X.] 26. Jan[X.]r 2011 - 4 [X.] 159/09 - Rn. 18, [X.]E 137, 45; 3. April 2007 - 9 [X.] 283/06 - Rn. 60, [X.]E 122, 33; 14. April 2004 - 4 [X.] 232/03 - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 110, 164). Für die Tarifvertragsparteien gilt die allgemeine Vertragsfreiheit. Im Grundsatz ist ihre schuldrechtliche Vereinbarungsmacht unbegrenzt ([X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 1169). So kann sich ein Arbeitgeber durch eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einer [X.] bspw. verpflichten, bei einer „Outsourcing-Maßnahme“ deren Zustimmung einzuholen (vgl. [X.] 26. Jan[X.]r 2011 - 4 [X.] 159/09 - Rn. 20, aaO).

bb) Solche schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien können auch als Verträge zugunsten Dritter begünstigten Arbeitnehmern unmittelbar, wenn auch abdingbar ([X.] 14. April 2004 - 4 [X.] 232/03 - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 110, 164), Rechte einräumen (zB [X.] 5. November 1997 - 4 [X.] 872/95 - zu II 1.2 der Gründe mwN, [X.]E 87, 45).

cc) [X.] gilt auch für schuldrechtliche Vereinbarungen tariffähiger Parteien. Der Grund, warum Tarifvereinbarungen einer Kontrolle durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entzogen werden, ist nicht deren zwingende, unmittelbare Geltung, sondern die grundsätzliche Angemessenheitsvermutung (oben unter I 3 a), die nicht nur für Tarifverträge, sondern auch für andere Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien in gleicher Weise gilt. Insoweit kommt es nicht auf die normative Wirkung von Tarifverträgen an. Welche Rechtswirkung Tarifvertragsparteien ihren Verträgen beilegen, ändert daran nichts (s. nur [X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 1185, zur Nichtanwendung der [X.] bei schuldrechtlichen Vereinbarungen über Inhalte, die auch tarifvertraglich regelbar wären; ebenso [X.]/[X.] Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 162).

dd) Daher unterliegt ein Koalitionsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer [X.], in dem zugunsten Dritter, zB der [X.]smitglieder, ein Leistungsanspruch begründet wird, nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (ebenso [X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 1193).

II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch des [X.] nicht gegeben. Dabei kann zu dessen Gunsten unterstellt werden, dass die von ihm als begünstigte Gruppe angesehenen Mitglieder der [X.] einen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Leistung haben; ohne einen solchen wäre seine Klage schon deshalb unbegründet. Selbst wenn die in der [X.] organisierten Arbeitnehmer der [X.] einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Erholungsbeihilfe iSd. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG nach Maßgabe der [X.] auch gegen die Beklagte hätten, weil diese mit dem Saarverein durch die [X.] einen Vertrag zu ihren Gunsten iSd. §§ 328 ff. [X.] geschlossen haben sollte, ergibt sich für den Kläger hieraus kein Zahlungsanspruch. Die [X.] unterliegt als Teil einer umfassenden zwischen tariffähigen Vertragspartnern geschlossenen (Sanierungs-)Vereinbarung nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die erforderlichen Gelder für die Erholungsbeihilfe nicht direkt an die [X.] oder deren Mitglieder, sondern an eine andere Zahlstelle geleistet wurden, die dann ihrerseits die [X.] an [X.]smitglieder ausgekehrt hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch insoweit keinen Anknüpfungspunkt ([X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 1194).

1. Als Anspruchsgrundlage für die bei der [X.] beschäftigten Mitglieder der [X.] kommt ausschließlich die [X.] zum Saarverein in Betracht. Davon geht auch der Kläger aus, der eine andere Rechtsgrundlage nicht nennt.

2. Die schuldrechtliche [X.] ist Teil der zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Sanierungsvereinbarungen. Sie diente der rechtlich verbindlichen Umsetzung der im „Master Agreement“ und im „[X.]“ vorgesehenen Maßnahmen, um den angestrebten [X.] im Unternehmen der [X.] herbeizuführen.

a) Das „Master Agreement“ sah eine Reihe von Maßnahmen vor, die [X.]. zu erheblichen Einsparungen von Personalkosten führen sollten. Dieses Ziel war nur zu erreichen, wenn im Rahmen einer „konzertierten Aktion“ alle daran Beteiligten, vorrangig die Beklagte und die [X.], sich auf koordinierte Maßnahmen verständigen würden. Hierzu gehörte [X.]., dass die tariflich vorgesehenen Einmalzahlungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 entfallen sollten (Abschnitt IV B 1 „Master Agreement“).

b) Dabei stand die bereits im „Master Agreement“ enthaltene allgemeine Zusage der [X.] (wie alle weiteren Zusagen im Abschnitt [X.] und B „Master Agreement“) unter der „aufschiebenden Bedingung, dass die Parteien Vereinbarungen zu den Punkten - Gewinnbeteiligung - Sicherheiten - Tarifvertrag Engineering - bis zum 1.9.2010 abschließen“ (Abschnitt II „Master Agreement“). Zudem hatten die [X.] und die Beklagte in dem „[X.]“, die „unter B genannte Zusage zur Einmalzahlung … unter die aufschiebende Bedingung“ gestellt, dass „die [X.] und das Management eine Vereinbarung zum Punkt ‚Besserstellung für [X.] Mitglieder‘ bis zum 1.9.2010 abschließen.“

c) Die [X.] der [X.] mit dem Saarverein diente der „Erfüllung und Konkretisierung“ der im „[X.]“ vereinbarten „Besserstellung der [X.] Mitglieder“. Sie ist eine Umsetzungsmaßnahme der tariflichen und schuldrechtlichen Gesamtvereinbarung zur Sanierung der [X.] und Bestandteil der von der [X.] zugesicherten „Gegenleistung“ für die Zustimmung der [X.] zu den erforderlichen Tarifverträgen. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen. Auch zwischen den Parteien besteht hierüber dem Grunde nach kein Streit.

aa) Aus dem „[X.]“ ergibt sich, dass die [X.] auf einer vor dem Abschluss der Sanierungstarifverträge geregelten „Besserstellung“ ihrer Mitglieder bestanden hat. Die [X.] als unmittelbare konkretisierende Regelung einer solchen „Besserstellung“ steht demgemäß in einem kausalen Zusammenhang mit der Bereitschaft der [X.] zum Abschluss der erforderlichen Sanierungsvereinbarungen.

bb) Durch die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung in Nr. 6 der [X.], nach der diese erst mit dem Wirksamwerden der Sanierungsvereinbarungen in [X.] treten sollte, ist auch eine unmittelbare rechtliche Verbindung mit dem Abschluss der Sanierungstarifverträge und damit der Umsetzung des „Master Agreements“ hergestellt. Die [X.] ist damit erst nach Abschluss der Sanierungsvereinbarungen mit der [X.] am 1. September 2010 wirksam geworden.

cc) Die [X.] hat den Abschluss der [X.] auch erkennbar als rechtliche Konkretisierung und „Erfüllung“ der Forderung nach einer Besserstellung ihrer Mitglieder akzeptiert und dann ohne weitere Vorbehalte dem Sanierungspaket nachfolgend am 1. September 2010 zugestimmt.

dd) Selbst der Kläger hat sich auf diesen Zusammenhang berufen. Er hat darauf verwiesen, die [X.] habe ihre Mitwirkung bei der Vereinbarung eines [X.] mit der Zahlung des [X.] für Erholungszwecke ihrer Mitglieder verknüpft. Den weiteren hierzu erbrachten detaillierteren Vortrag der [X.], wonach die [X.] zwischen ihr und den Vertretern der [X.] verhandelt worden sei, hat der Kläger nicht bestritten.

d) Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung handelt es sich bei der [X.] um eine Umsetzung der tariflichen und anderen schuldrechtlichen Vereinbarungen des im „Master Agreement“ [X.]. zwischen der [X.] und der [X.] vereinbarten „[X.]“. Dabei ist unbeachtlich, dass die weitere Durchführung, wie etwa die Einhaltung der darin geregelten Verpflichtungen durch den Saarverein, ohne rechtlich notwendige Beteiligung der [X.] als Organisation erfolgt ist.

3. Die [X.] als solche ist nicht unwirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Soweit sich eine Partei in einem Vertrag zu einem verbotswidrigen Verhalten verpflichtet, ist die Vereinbarung nichtig. Dies gilt zB für eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern abzuschließen, die ihrerseits nichtig oder unwirksam wären, weil sie auf eine Straftat abzielen, bspw. eine Steuerhinterziehung oder eine Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ([X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 1174).

b) Die [X.] ist nicht darauf gerichtet, einen „unerlaubten“ Erfolg herbeizuführen. Die Gewährung von [X.] iSd. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG einschließlich ihrer steuerrechtlichen Behandlung ist gesetzlich geregelt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es handele sich um eine Konstruktion zur Steuerhinterziehung, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb unerheblich, dass ihm dies zudem auch nicht zu dem begehrten Anspruch verhelfen würde.

c) Mögliche Abweichungen von der dem Grunde nach in der [X.] iVm. § 40 Abs. 2 EStG vorgesehenen Staffelung der Beträge nach Familienstand und Kinderzahl bei der konkreten Umsetzung durch den Saarverein, führen nicht zu deren Unwirksamkeit. Sie stellen allenfalls eine abredewidrige Verwendung der Gelder durch den Saarverein dar, lassen sich aber nicht auf die [X.] selbst und damit auf eine Willenserklärung der [X.] zurückführen.

d) Die Tatsache, dass die [X.] [X.] für den Abschluss der Sanierungstarifverträge eine „Besserstellung“ ihrer Mitglieder an anderer Stelle verlangt hat, ist nicht zu beanstanden. Die [X.] kann als Tarifvertragspartei frei entscheiden, zu welchen Bedingungen sie Tarifverträge abschließt (vgl. dazu [X.] 25. September 2013 - 4 [X.] 173/12 - Rn. 23; 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 190/08 - Rn. 51). Dies bezieht sich sowohl auf die im Tarifvertrag selbst getroffenen Regelungen als auch auf damit in Zusammenhang stehende weitere Vereinbarungen. All dies ist grundrechtlich geschützt, insbesondere durch die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit (vgl. dazu nur [X.] 2006, 1, 8). Die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen für die Mitglieder einer Koalition ist auch ohne Weiteres möglich, wenn sie einen weiteren Umsetzungsakt durch Vereinbarung mit einem Dritten voraussetzt (zB im Bereich der betrieblichen Altersversorgung) und nicht unmittelbar und zwingend iSv. § 4 Abs. 1 [X.] für die Mitglieder der Koalition gelten (s. oben zu I 3 b bb).

4. Weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere solche, die zugleich im Wege der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ggf. zu einem „Verschaffungsanspruch“ des [X.] gegen die Beklagte hinsichtlich der Gewährung von [X.] führen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Rüge der Revision, bei der Vereinbarung zwischen der [X.] und der [X.] über die [X.] (s. oben) sei die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, ist unerheblich. Selbst wenn man zugunsten des [X.] unterstellt, die Abrede zwischen der [X.] und der [X.], wonach durch die [X.] die geforderte „Besserstellung“ umgesetzt werde, unterliege dem [X.] des § 1 Abs. 2 [X.] und dieser sei nicht gewahrt, ergibt sich daraus noch kein Anspruch des [X.]. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet vorliegend auch dann keine Anwendung, wenn die Beklagte den [X.] und die Erfüllung der darin vereinbarten Leistung auf der Grundlage einer lediglich vermeintlich wirksamen Abrede im Rahmen eines „[X.]“ mit der [X.] erbracht hätte. Dass die Beklagte insoweit in positiver Kenntnis einer möglichen (Form-)Unwirksamkeit der entsprechenden Einigung die [X.] geschlossen und die Leistung erbracht hat, behauptet selbst der Kläger nicht. Die Beklagte hat sich demgegenüber stets darauf berufen, dass sie die im „[X.]“ formulierte „Besserstellung“ von [X.]-Mitgliedern erbringen wollte, um die existenziell notwendige Gesamtsanierung des Unternehmens durchführen zu können. Diese Auffassung findet ihren Ausdruck auch in der von der [X.] selbst herbeigeführten unmittelbaren rechtlichen Abhängigkeit der [X.] von dem Abschluss des gesamten „[X.]“ durch die in Nr. 6 der [X.] geregelte aufschiebende Bedingung. Erst durch die Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarungen am 1. September 2010 wurde die [X.] überhaupt wirksam.

III. Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Redeker    

                 

Meta

4 AZR 179/13

21.05.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 179/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2014, Az. 4 AZR 179/13 (REWIS RS 2014, 5385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5385

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