Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. XII ZB 76/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3205

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[X.] ZB 76/99vom9. Februar 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluß des 8. [X.] des [X.] vom 16. April 1999 wird als unzulässig verworfen.Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der [X.] Beschwerde wird abgesehen. Die Antragsgegnerin hat diedem Antragsteller im Verfahren der weiteren Beschwerde ent-standenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.[X.]: 5.000 DM.Gründe:[X.] Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts als Vater des [X.] festgestellt worden. Durch Beschluß vom 2. Februar 1999 hat [X.] das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kindgeregelt. Dieser Beschluß wurde der Antragsgegnerin zu Händen ihres [X.] am 10. Februar 1999 zugestellt. Durch einen an [X.] gerichteten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom- 3 -17. Februar 1999, der am 18. Februar 1999 beim Amtsgericht eingegangen ist,hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Die [X.] hat am 22. Februar 1999 der Beschwerde nicht abgehol-fen und die Akten dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Der Nichtab-hilfebeschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin [X.] 1999 zugestellt worden. Aufgrund Verfügung des Vorsitzenden [X.] des [X.]s vom 3. März 1999 sind die Aktenmit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des [X.] an das Amtsgericht zurückgesandt worden. Dort sind sie am5. März 1999 eingegangen. Durch Beschluß vom 11. März 1999 hat die [X.] den Nichtabhilfebeschluß vom 22. Februar 1999 dahinabgeändert, daß die Akten dem [X.] zur Entscheidung vorgelegtwerden, und gleichzeitig die Übersendung der Akten an das [X.]verfügt. Die Antragsgegnerin hat zu Händen ihres [X.] Ausfertigung dieses Beschlusses sowie die Mitteilung von der Übersen-dung der Akten erhalten. Die Akten sind am 18. März 1999 beim [X.] eingegangen. Dieses hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daßdie Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Daraufhin hat die Antragsgegnerinmit einem am 12. April 1999 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbe-vollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumungder Beschwerdefrist beantragt.Durch den angefochtenen Beschluß hat das [X.] der An-tragsgegnerin die beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt,daß die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, innerhalb der [X.] beantragt werden müsse, nicht gewahrt sei und die Antragsgegnerin [X.] habe, aus welchen Gründen sie die [X.] habe- 4 -verstreichen lassen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der [X.].[X.] Rechtsmittel ist unzulässig.Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 2ZPO das Rechtsmittel zulässig, welches gegen die [X.] ist (vgl. [X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 238 Rdn. 7). Das ist hier dieweitere Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 [X.] § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 1684 Abs. 3 BGB - jeweils in [X.] des am 1. Juli 1998 in [X.] getretenen Kindschaftsrechtsreformge-setzes ([X.] I 1997, 2942) - ist in Familiensachen, die die Regelung des [X.] mit einem Kind betreffen, das Familiengericht ausschließlich zuständig.Nach der Übergangsvorschrift des Art. 15 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bleibt ineinem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, das am 1. Juli 1998 anhängigist, zwar das bisher befaßte Gericht - hier mithin das Vormundschaftsgericht -zuständig. Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind die bis zum 1. Juli 1998maßgeblichen Vorschriften aber nur dann weiterhin anzuwenden, wenn dieerstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Juli 1998 verkündet oder anstelleeiner Verkündung zugestellt worden ist. Bei Entscheidungen ab dem [X.] - somit auch im vorliegenden Fall - gilt dagegen der [X.] (Art. 15 § 1 Abs. 2 [X.]).Da die deshalb maßgebende Bestimmung des § 621 e ZPO nicht [X.] 519 b ZPO verweist, findet gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde nicht- 5 -die sofortige, sondern die befristete weitere Beschwerde statt (§§ 238 Abs. 2Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 15. März 1995 - [X.]/95 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Wiedereinsetzung 1). Die weitere Be-schwerde muß innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim Bundesge-richtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden(§§ 621 e Abs. 3, 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Antragsgegnerin hat ihr [X.] aber beim [X.] durch einen dort zugelassenen Rechtsan-walt eingelegt. Eine Wiederholung des Rechtsmittels durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist innerhalb der Frist nicht erfolgt.[X.] Hahne [X.] Weber-Monecke Wagenitz

Meta

XII ZB 76/99

09.02.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. XII ZB 76/99 (REWIS RS 2000, 3205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3205

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