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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 61.442,00 € (44.000 € plus 14.364 € plus 9 x 342 € = 3.078 €; vgl. zu Letzterem Senat, Beschluss vom 6. Mai 1960 – [X.], NJW 1960, 1459 f.).
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - [X.], NJW 2022, 2195 Rn. 10).
Brückner |
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Haberkamp |
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Hamdorf |
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Malik |
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Laube |
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Meta
19.10.2023
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. September 2022, Az: 1 U 77/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2023, Az. V ZR 185/22 (REWIS RS 2023, 7903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7903
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung des Beschwerdewertes bei einer Herausgabeklage
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