Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 328/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1556

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[X.]/01vom22. August 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2001 auf [X.] des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2001 [X.] Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, soweit dem [X.] zum Nachteil der Firma [X.]hinsicht-lich eines Betrages von 29.926,78 DM ([X.] DM; Rechnung vom 21. Juli 1997) und eines [X.] von 1.145,12 DM (brutto: 1.316,89 DM; [X.] 27. Juli 1997) zur Last liegt; insoweit fallen die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen [X.] der Staatskasse zur Last.2. Soweit der Angeklagte wegen Bankrotts verurteilt [X.] ist, wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben [X.] Angeklagte freigesprochen; auch insoweit fallen [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten der Staatskasse zur [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird [X.].Der [X.] stellt klar, daß der Angeklagte des [X.], der vorsätzlichen verspäteten Konkursanmel-dung und der Unterschlagung schuldig ist.Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten [X.] und seine verbleibenden notwendigenAuslagen zu [X.]:Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 47 Fällen, vorsätzlich verspä-teter Konkursanmeldung, Bankrotts und Unterschlagung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Seine Revision führt zu einer vorläufigen Verfahrenseinstellung hinsicht-lich zweier Vorwürfe des Betrugs und zum Freispruch vom Vorwurf des [X.], bleibt aber im übrigen erfolglos.1. Die Urteilsgründe ergeben nur 46 Fälle des Betrugs. Dies hängt mitden Feststellungen zu den Betrugstaten zum Nachteil der Firma [X.]:Die [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte unter Vorspiege-lung seiner Zahlungsfähigkeit bei dieser Firma insgesamt achtmal von [X.] erbrachte Fuhrunternehmerleistungen in Auftrag gegeben hatte, wodurchdieser ein Gesamtschaden von netto 208.082,54 DM entstanden ist. Aufge-schlüsselt ist dies in sieben Fälle mit einem Gesamtschaden von ([X.] DM.Von einer Differenz über 71,10 DM abgesehen, der nachzugehen der[X.] keine Veranlassung sieht, erklärt sich all dies damit, daß die [X.] zwei Vorwürfe miteinander vermengt hat. Dem Angeklagten lag zur Last, erhabe sowohl die am 21. Juli 1997 mit (netto) 29.926,78 DM in Rechnung ge-stellten Leistungen als auch die am 27. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM inRechnung gestellten Leistungen bestellt. Die [X.] führt dagegen [X.] 4 -der Angeklagte habe die am 21. Juli 1997 mit (netto) 1.145,12 DM in [X.] Leistungen bestellt.Die ausweislich des Urteilstenors abgeurteilte Zahl von 47 Betrugstatenentspricht in Verbindung mit den übrigen Feststellungen der Annahme von achtBetrugstaten zum Nachteil der Firma [X.]; dementsprechend sprechen [X.] nicht nur von acht Bestellungen, sondern es sind auch wegender Taten zum Nachteil der Firma [X.]acht Einzelstrafen verhängt. Damit sindsämtliche acht Vorwürfe Gegenstand des Urteils, so daß dem [X.] insoweiteine Sachentscheidung möglich ist (vgl. BGHR StPO § 352 Prüfung 1m.[X.].).Entsprechend dem Antrag des [X.] stellt der [X.]das Verfahren hinsichtlich der den Rechnungen vom 21. Juli 1997 und 27. Juli1997 zugrundeliegenden Bestellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.2. Der Verurteilung wegen Bankrotts liegt zu Grunde, daß der Ange-klagte als Verantwortlicher der [X.]. Bau GmbH keine Bilanz [X.] aufgestellt hat (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 [X.]).Diese Verurteilung kann keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO).Der Angeklagte wurde auch wegen vorsätzlich verspäteter Konkursanmeldungverurteilt, da die [X.]. Bau GmbH jedenfalls seit Ende 1995 aus"Mangel an Zahlungsmitteln" nicht in der Lage war, ihren Zahlungsverpflich-tungen nachzukommen, er aber erst im August 1997 einen Konkursantrag ge-stellt [X.] 5 -Darüber hinaus stellt die [X.] ausdrücklich fest, daß der [X.] und Wirtschaftsprüfer S. , auf dessen Hilfe der Angeklagte bei [X.] ersichtlich angewiesen war und der auch frühere Bilanzen [X.] erstellt hatte, seine Arbeiten an der Bilanz 1996 nicht zuletzt deshalbabgebrochen hatte, weil seine Honorarforderungen nicht beglichen wurden.Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt eine Verur-teilung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 [X.] jedoch nicht in Betracht, wenn sichder Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe einesSteuerberaters bedienen muß, jedoch die hierfür erforderlichen Kosten nichtaufbringen kann (vgl. nur [X.], 182; NStZ 1998, 192, 193; [X.]. b. Achenbach NStZ 1998, 560, [X.] nicht erkennbar ist, daß noch Feststellungen getroffen werdenkönnten, die eine entsprechende Verurteilung zu tragen vermögen, spricht der[X.] den Angeklagten insoweit frei (§ 354 Abs. 1 StPO).3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils weder in den [X.] noch hinsichtlich der Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Insoweit verweist der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seinem Antrag vom 23. Juli 2001, die auch durch [X.] Angeklagten eingereichte Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO)nicht entkräftet [X.] 6 -4. Obwohl die Verfahrenseinstellung (oben 1.) und der Freispruch (oben2.) zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen (6 Monate [X.] über 29.926,78 DM, 3 Monate [X.] der unterlassenen Bilanzerstellung, 60 Tagessätze hinsichtlich [X.] über 1.145,12 DM) führt, kann die (im übrigen rechtsfehlerfreifestgesetzte) Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann nachWegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die Gesamtstrafe bestehen blei-ben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere auch aus Zahl und Höhe derübrigen Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. nur [X.], 28,29 m.[X.].).Dies ist hier der Fall; die [X.] hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus35 [X.] über insgesamt 17 Jahre und sieben Monate sowie 15Einzelgeldstrafen über insgesamt 690 Tagessätze gebildet.- 7 -Ein Einfluß der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtfreiheits-strafe ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.[X.] Dr. Schäfer ist wegen Nack WahlUrlaubs an der [X.]. Nack Schluckebier Schaal

Meta

1 StR 328/01

22.08.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 328/01 (REWIS RS 2001, 1556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1556

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Betrug: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei einer faktischen Geschäftsführerstellung des Angeklagten


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