Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 4 StR 300/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1582

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 300/11

vom
9. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November
2011
gemäß §
349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2011 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil der [X.] in einem der Fälle möglicherweise ein von Amts wegen zu beachten-des Verfahrenshindernis entgegensteht.

nicht näher bestimmbaren Tag Mitte November 2008 nahm der Angeklagte per [X.] Kontakt zu der Nebenklägerin auf, die sich zu dieser [X.] in ihrer Wohnung aufhielt, und kündigte ihr an, sie zu besuchen. Ob es bereits bei diesem ersten Besuch zu sexuellen Handlungen seitens des Angeklagten kam, ließ sich nicht feststellen. Im Rahmen zweier folgender Besuche des Angeklagten in der Woh-1
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nung der
Nebenklägerin im [X.]raum bis zum 24.11.2008 küsste der Angeklagte die Nebenklägerin und streichelte sie unter der Kleidung an Bauch und Brüsten. Aufgrund ihrer Erkrankung war es der Nebenklägerin nicht möglich, sich dem zu widersetzen und den Angeklagten abzuwehren, was diesem bewusst war. Dem Angeklagten war überdies bekannt und bewusst, dass sexuelle Handlungen zu einer akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes der Nebenklägerin bis hin zum Suizid führen können. Im letzten Fall küsste und streichelte der Angeklagte die Nebenklägerin, nachdem diese in einen dem Angeklagten aus der stationä-ren Behandlung bereits bekannten dissoziativen Zustand verfallen war und deshalb auch physisch nicht in der Lage war, sich zu widers

Das [X.] hat in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2011 die Tat vom 24. November 2008 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO eingestellt.
Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß §
154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfah-renshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher [X.] gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist ([X.], Beschluss vom 18. April 2007

2 [X.], [X.], 476 m.w.N.). Nach den oben wiedergegebenen
Feststellungen liegt nahe, dass eine der ausgeurteilten Taten am 24. November 2008 geschehen ist, denn der Erstbesuch, bei dem keine sexuellen Handlungen festgestellt werden konnten, hatte Mitte November 2008 stattgefunden und die beiden ausgeurteilten Taten danach bis zum 24. November 2008. Die Anklage hatte dem Angeklagten insgesamt drei Taten im [X.]raum vom 11. bis zum 24. November 2008 vorgeworfen; eine weitere

nicht ausgeurteilte

Tat am 24. November 2008
war danach nicht Gegenstand des Verfahrens. Der [X.] anhand der Urteilsfeststellungen nicht selbst zu klären, ob und ggf. hin-sichtlich welcher ausgeurteilten Tat ein Verfahrenshindernis besteht.
Dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung.
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2. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Widerstandsun-fähigkeit der Nebenklägerin,
soweit sie nicht in einen dissoziativen Zustand ver-fallen war, eingehender als bisher darzulegen.
[X.] Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer Bender

4

Meta

4 StR 300/11

09.11.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 4 StR 300/11 (REWIS RS 2011, 1582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1582

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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