Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2010, Az. XII ZB 149/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5089

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren: Notwendige Befähigung des Bezirksrevisors in Ansehung gesetzlicher Neuregelung


Leitsatz

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (§§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof nunmehr der Befähigung zum Richteramt bedürfen. Das gilt ausnahmslos, also auch für den für die Staatskasse tätigen Bezirksrevisor .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des [X.] vom 25. März 2010 wird verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).

Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).

Beschwerdewert: 1.100 €

Gründe

I.

1

Die für den Rechtsbeschwerdeführer tätige [X.]in wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des [X.], mit dem es die Vergütung für den - in einem Sorgerechtsverfahren für drei minderjährige Geschwisterkinder bestellten - Verfahrensbeistand auf 1.650 € festgesetzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in § 158 Abs. 7 Satz 2 i.V. mit Satz 3 FamFG enthaltene Pauschalvergütung von 550 € nicht zwangsläufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multiplizieren sei.

II.

2

Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3

1. Der [X.]in fehlt die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderliche Postulationsfähigkeit.

4

a) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG können sich in Verfahren in Familiensachen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG müssen die zur Vertretung berechtigten Personen vor dem [X.] die Befähigung zum Richteramt haben (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG).

5

b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gleichermaßen für den Vertreter der Staatskasse. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 ([X.] 242/03 - FamRZ 2005, 1164) den [X.] im Verfahren der Rechtsbeschwerde unmittelbar für postulationsfähig gehalten hat, ist dies durch das am 1. Juli 2008 in [X.] getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 ([X.] I 2840) und die hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und [X.]) überholt.

6

aa) In der genannten Entscheidung, der eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde lag, hat der Senat im Einzelnen dargelegt, warum der [X.] der Vertretung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts nicht bedürfe. Der Anwaltszwang diene einer geordneten Rechtspflege und liege zugleich im Interesse der Prozessparteien. Dieser Zweck sei im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten [X.] ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten [X.], für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des [X.]s die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165).

7

Eine Anwendung des bereits im Jahr 2005 bestehenden [X.], § 78 Abs. 4 ZPO a.F., wonach sich Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände beim [X.] weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Volljuristen vertreten zu lassen brauchten, kam für die Rechtsbeschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 574 i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das [X.] nur Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO erfasste, war weitere Voraussetzung die Beteiligteneigenschaft der Behörde, die nach damaliger Rechtslage nach Auffassung des Senats zu verneinen war (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165).

8

bb) Mit dem Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.] I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und [X.]) hat der Gesetzgeber das [X.] einerseits erweitert, indem er in § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in sämtlichen Familiensachen in jeder Instanz vom Anwaltszwang befreit hat, ohne auf ihre Beteiligtenstellung abzustellen.

9

Andererseits hat der Gesetzgeber das [X.] dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem [X.] der Befähigung zum Richteramt bedürfen, und zwar ausnahmslos (s. etwa § 78 Abs. 2 ZPO und §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). In der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.] I 2840) heißt es dazu, dass "in Übereinstimmung mit der Neuregelung in allen übrigen Verfahrensordnungen für die Vertretung vor dem [X.] eine besondere juristische Qualifikation des [X.] eingeführt" werde. Dies diene der Sicherstellung der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 [X.]).

cc) Danach kann sich die Staatskasse beim [X.] nur durch einen Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, unabhängig davon, ob sie sich - wie hier - gegen die Festsetzung der Vergütung eines [X.] nach § 158 Abs. 7 FamFG wendet oder - wie im vom Senat entschiedenen Fall - gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Gesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass die behördlichen Vertreter die Befähigung zum Richteramt aufweisen müssen, ohne danach zu differenzieren, welche Behörde im Einzelnen tätig wird.

Zwar treffen die Erwägungen des Senats, wonach der [X.] in [X.] für sich eine besondere Fachkenntnis in Anspruch nehmen kann (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165), nach wie vor zu. Nichts anderes gilt aber auch für alle anderen Verfahren, in denen sich die Behörden von sachkundigen Mitarbeitern vertreten lassen. Demgegenüber stellt der Gesetzgeber nunmehr nicht allein auf die Sachkenntnisse des [X.] ab, sondern maßgeblich auf die für die Verfahren vor dem [X.] erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 [X.]), die mit der Befähigung zum Richteramt erworben werden. Dem Umstand, dass die Behörden in Erfüllung öffentlicher Interessen handeln, wird dabei durch die Befreiung vom Anwaltszwang hinreichend Rechnung getragen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 10 Rdn. 24).

An die Wertung des Gesetzgebers ist der Senat gebunden. Soweit in der Literatur unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 ([X.] 242/03 - FamRZ 2005, 1164) noch die Auffassung vertreten wird, der [X.] sei vor dem [X.] postulationsfähig ([X.]/[X.] aaO § 71 Rdn. 13; [X.]/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 78 Rdn. 6), fehlt eine Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung.

2. Die für den Rechtsbeschwerdeführer handelnde [X.]in wird den Anforderungen des § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht gerecht.

Das Amt des [X.]s wird einem Rechtspfleger übertragen. Dieser verfügt regelmäßig nicht über die Befähigung zum Richteramt. Dass die hier handelnde [X.]in gleichwohl über eine solche Qualifikation verfügt, hat sie trotz entsprechenden Hinweises auf die §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht dargetan.

Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellen will, dass der [X.] nicht in Vertretung tätig werde, weshalb § 114 Abs. 3 FamFG nicht einschlägig sei, geht sie fehl. Selbstverständlich wird der [X.] als Vertreter, nämlich der Staatskasse und damit des jeweiligen Bundeslandes, tätig. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten gemeinsamen Runderlass der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien vom 16. November 2004 ([X.]. [X.] 2004, 772 VII) und der von ihr vorgelegten Geschäftsanweisung für [X.]innen und [X.]en vom 27. März 2006 i.d.F. vom 27. Oktober 2009 (Ziff. 4.2.1 [X.] Rechtspfleger 2006, 110).

Hahne                                       [X.]

                    Schilling                                                       [X.]

Meta

XII ZB 149/10

07.07.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Braunschweig, 25. März 2010, Az: 2 WF 27/10, Beschluss

§ 78 Abs 2 ZPO, § 10 Abs 4 S 2 FamFG, § 114 Abs 3 S 2 FamFG, RBerNG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2010, Az. XII ZB 149/10 (REWIS RS 2010, 5089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5089

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