Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessung: Berücksichtigung eines vertypten Milderungsgrundes; Strafrahmenwahl bei versuchter Zwangsprostitution
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass dem [X.] bei der Zumessung der Einzelstrafen im Fall II.5 der [X.] und sechs Monaten bewusst war, dass der von ihm unter Verbrauch des vertypten [X.] (§ 23 Abs. 2 StGB) nach § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 15. Oktober 2016 ([X.]) gewählte Strafrahmen des minder schweren Falles von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe den über § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten bei der [X.] überschreitet (vgl. zur [X.], Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 StR 584/17, juris Rn. 7; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 [X.], [X.], 9 f.). Der [X.] kann angesichts der deutlich oberhalb der Mindeststrafe zugemessenen Einzelstrafe aber ausschließen, dass das [X.] bei Zugrundelegung des gemilderten Regelstrafrahmens auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.
[X.] |
|
Zeng |
|
Grube |
|
Schmidt |
|
Lutz |
|
Meta
09.12.2021
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 2 StR 364/21, Beschluss
§ 21 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 232a Abs 1 Nr 1 StGB, § 232a Abs 2 StGB, § 232a Abs 3 StGB, § 232a Abs 4 StGB, § 232a Abs 5 StGB, § 267 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2021, Az. 2 StR 364/21 (REWIS RS 2021, 476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 476
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 597/19 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und gesetzlich vertyptem Milderungsgrund
1 StR 229/23 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen Beihilfe zur Geldwäsche u.a.: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall
2 StR 17/19 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Prüfungsreihenfolge zur Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines minder schweren Falls und eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes …
5 StR 451/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 132/23 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.