Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2021, Az. 2 StR 364/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 476

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Gegenstand

Strafzumessung: Berücksichtigung eines vertypten Milderungsgrundes; Strafrahmenwahl bei versuchter Zwangsprostitution


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass dem [X.] bei der Zumessung der Einzelstrafen im Fall II.5 der [X.] und sechs Monaten bewusst war, dass der von ihm unter Verbrauch des vertypten [X.] (§ 23 Abs. 2 StGB) nach § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 15. Oktober 2016 ([X.]) gewählte Strafrahmen des minder schweren Falles von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe den über § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten bei der [X.] überschreitet (vgl. zur [X.], Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 StR 584/17, juris Rn. 7; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 [X.], [X.], 9 f.). Der [X.] kann angesichts der deutlich oberhalb der Mindeststrafe zugemessenen Einzelstrafe aber ausschließen, dass das [X.] bei Zugrundelegung des gemilderten Regelstrafrahmens auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.

[X.]     

        

Zeng     

        

Grube 

        

Schmidt     

        

Lutz     

        

Meta

2 StR 364/21

09.12.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 2 StR 364/21, Beschluss

§ 21 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 232a Abs 1 Nr 1 StGB, § 232a Abs 2 StGB, § 232a Abs 3 StGB, § 232a Abs 4 StGB, § 232a Abs 5 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2021, Az. 2 StR 364/21 (REWIS RS 2021, 476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 476

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