Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZR 307/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2001

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[X.] ZR 307/00vom5. August 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 5. August 2002beschlossen:Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für [X.] werden auf 80.000 DM (= 40.903,35 •) fest-gesetzt.Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Gründe:Der [X.] ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichtsfür die Beschwer nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dieser Wertwar im Hinblick auf den zulässigen neuen Tatsachenvortrag der Klägerin [X.] zu erhöhen.Die Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung und [X.] keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Vorinstanzen haben- 3 -den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klrin aus zutreffen-den Grls verjrt angesehen (§§ 51 [X.] a.F., 51b [X.] n.F.). Zurrechtlichen Nachprfung insoweit reichen trotz Fehlen eines Tatbestandes [X.] in den Entscheidungsgrs Berufungsurteils aus.Die Fristversmung nach § 30a VermG frt zum ltigen [X.] ([X.]E 101, 39, 42 f), gegen den eine Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nicht möglich ist (aaO, 44). Die Versmung der Anmeldefrist kannauch von der Behörde nicht durch eine Sachentscheidung geheilt werden([X.], [X.] 428 § 30 VermG Nr. 15). Die Anmeldung eines [X.] durch einen vollmachtlosen Vertreter - hier möglicherweise [X.] - kann nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht rckwirkend genehmigtwerden ([X.], [X.] 428 § 30a VermG Nr. 10). Die Anmeldung einesanderen Bruchteilseigentmers wirkt nicht zugunsten der [X.]([X.], [X.] 428 § 30 VermG Nr. 23). Ein etwaiger Schadensersatzan-spruch der Klrin gegen den Beklagten war danach mit dem [X.] Ausschlußfrist ohne ordnungsmßige Anmeldung der [X.] entstanden.Die von der Revision herangezogene Senatsentscheidung vom 29. [X.] ([X.], [X.], 1511, 1513) ist der streitigen Rechtssachenicht vergleichbar. Der Senat hat in jenem Fall die Verjrung der Steuerbera-terhaftung nach Versmung einer materiellen Ausschlußfrist wie bei einermangelhaften Gestaltungsberatung erst mit der nachteiligen Steuerfestsetzungbegin-- 4 -nen lassen. Ein vergleichbarer Sachverhalt kommt bei der [X.] nach dem Vermsgesetz nicht in Betracht.[X.]Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 307/00

05.08.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZR 307/00 (REWIS RS 2002, 2001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2001

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