Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2022, Az. XIII ZB 13/21

13. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6465

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 3. Dezember 2020 und der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 18. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2019 oder Anfang 2020 in die [X.] ein. Mit Bescheid vom 13. Mai 2020 stellte die beteiligte Behörde fest, dass er kein Aufenthaltsrecht in der [X.] besitze, und wies ihn aus. Außerdem forderte sie ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung an. Anfang Dezember 2020 wurde der Betroffene von der Polizei aufgegriffen und vorläufig festgenommen.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 3. Dezember 2020 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach [X.] bis längstens 19. Januar 2021 angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] am 18. Januar 2021 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene nach seiner Abschiebung am 19. Januar 2021 die Feststellung, dass ihn die Beschlüsse des Amts- und [X.]s in seinen Rechten verletzt haben.

3

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat den Haftantrag für zulässig erachtet. Die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der beabsichtigten Abschiebung nach [X.] sowie die erforderliche Haftdauer seien hinreichend dargelegt worden.

5

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Haftantrag der beteiligten Behörde war unzulässig.

6

a) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht, also unter anderem Darlegungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung enthält (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen (st. Rspr., zuletzt [X.], Beschlüsse vom 12. November 2019 - [X.], [X.] 2020, 165 Rn. 8; vom 25. Januar 2022 - [X.] 108/19, juris Rn. 6).

7

b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. Es fehlt an den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung, da die Darlegungen zum Vorliegen oder zur Entbehrlichkeit des staatsanwaltlichen Einvernehmens unzulänglich sind und sich die notwendigen Informationen auch nicht den beigefügten Unterlagen entnehmen lassen.

8

aa) Ergibt sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, ist der Haftantrag im Hinblick auf die von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung nur zulässig, wenn die Behörde dieses mögliche Abschiebungs- oder Überstellungshindernis ausräumt. Dafür genügt es in der Regel, wenn die Behörde im Haftantrag darlegt, das Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungs- oder Überstellungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - [X.] 15/19, [X.]Z 224, 344 Rn. 9 und Rn. 19; vom 14. Juli 2020 - [X.] 74/19, juris Rn. 10; vom 20. Juli 2021 - [X.] 106/19, juris Rn. 15).

9

bb) Diesen Maßstäben genügt der Haftantrag nicht. Zwar bedurfte es wegen der dort genannten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch das [X.] und wegen des angeführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft [X.], das, wie sich aus der dem Haftantrag beigefügten Ausländerakte ergibt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Aus dem Haftantrag ergab sich aber auch, dass der Betroffene bereits zuvor wegen Banden- und Ladendiebstahls polizeilich in Erscheinung getreten sei und Ausschreibungen der Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] bestanden hätten, ohne dass dies weiter erläutert wurde. Auch der Ausländerakte lässt sich nur entnehmen, dass diesen Ausschreibungen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zugrunde liegen, nicht jedoch, was deren Gegenstand ist und ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie abgeschlossen worden sind. Dementsprechend enthält weder der Haftantrag die erforderlichen Informationen für die Beurteilung, ob im Hinblick auf diese Ermittlungsverfahren das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich oder entbehrlich ist, ob es vorliegt oder bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein wird, noch ergeben sich diese aus der ihm beigefügten Ausländerakte. Darüber hinaus fehlt es für das am 27. Mai 2020 von der [X.] eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 244 StGB an Angaben im Haftantrag oder Informationen in den diesem beigefügten Unterlagen dazu, ob insoweit das erforderliche staatsanwaltliche Einvernehmen vorliegt oder - beispielsweise wegen einer endgültigen Einstellung des Verfahrens - entbehrlich geworden ist.

c) Die Mängel des [X.] sind im weiteren Verfahren nicht geheilt worden. Zwar hat die beteiligte Behörde nach Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen am 12. Januar 2021 im Abhilfeverfahren auf Nachfrage des Amtsgerichts telefonisch mitgeteilt, sie habe nur Kenntnis von einem Strafverfahren, für das ihr die Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft [X.] vorliege. Auch hat das Amtsgericht im Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde gegen die Haftanordnung ausgeführt, dass nach Auskunft der beteiligten Behörde alle weiteren sich aus dem Haftantrag ergebenden Ermittlungsverfahren abgeschlossen seien. Jedoch haben weder das Amts- noch das Beschwerdegericht den Betroffenen zu diesen ergänzenden Ausführungen persönlich angehört. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Heilung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - [X.] 16/19, [X.] 2020, 241 Rn. 12; vom 31. August 2021 - [X.] 35/20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 16 mwN).

3. [X.] beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen gegen den [X.] hat sich sein [X.] erledigt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2020 - [X.] 28/19, juris Rn. 13; vom 22. Februar 2022 - [X.] 74/20, juris Rn. 19).

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Rombach     

      

Meta

XIII ZB 13/21

02.08.2022

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Wuppertal, 18. Januar 2021, Az: 9 T 8/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2022, Az. XIII ZB 13/21 (REWIS RS 2022, 6465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6465

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