Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2018, Az. VI ZR 294/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 5572

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Gegenstand

Arzthaftungsprozess: Entkräftung der Beweiskraft des Tatbestands durch das Sitzungsprotokoll; Befunderhebung bei einem Geburtsvorgang mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten CTG-Gerät


Leitsatz

1. Zur Entkräftung der Beweiskraft des Tatbestands durch das Sitzungsprotokoll.

2. Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert (hier: CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die [X.] auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Feststellung nach ärztlicher Geburtshilfe in Anspruch. Der Beklagte zu 1 ist Belegarzt in der Klinik der [X.] zu 3. Die Beklagte zu 2 war Angestellte des [X.]; sie hat die Geburt des [X.] am 20. Oktober 2004 geleitet und befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Weiterbildung zum Facharzt.

2

Die mit diesem schwangere Mutter des [X.] wurde am 18. Oktober 2004 auf Anordnung des [X.] zu 1 wegen Überschreitung des errechneten [X.] stationär in die Klinik der [X.] zu 3 aufgenommen. Am Morgen des 20. Oktober 2004 wurde sie in den Kreißsaal verlegt und an den [X.] angeschlossen, es erfolgte zudem eine [X.]. Um 15.52 Uhr kam es zum Blasensprung. Nach 16.00 Uhr wurde das [X.] ausgewechselt, nachdem es mit dem ersten Gerät Schwierigkeiten gegeben hatte. Um 16.45 Uhr wurde der Kläger durch die Beklagte zu 2 entbunden, er musste wegen Herz- und [X.] beatmet werden. Der Kläger leidet u.a. unter einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie, zentralen [X.] und Koordinationsstörungen, allgemeiner Entwicklungsstörung, zentralen Bewegungsstörungen sowie einer expressiven Sprachstörung; er wurde in die Pflegestufe 2 eingruppiert. Diese Beschwerden führt der Kläger auf eine von den [X.] zu verantwortende Sauerstoffunterversorgung im Mutterleib unter der Geburt nach Uterusruptur zurück.

3

Das [X.] hat der Klage gegen die [X.] zu 1 und 2 im Wesentlichen stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] zu 1 und 2 hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen, die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldbetrags und Verurteilung auch der [X.] zu 3 gerichtete Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat einen schadensursächlichen Behandlungsfehler der [X.] als nicht erwiesen erachtet und hierzu - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - ausgeführt:

5

Auch wenn man davon ausgehe, dass sich das [X.] schon am Morgen des 20. Oktober 2004 in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden habe, weil der Stecker des Kabels, das den der Mutter angelegten Bauchgurt und das [X.] verband, lediglich mit einem Heftpflaster befestigt gewesen sei mit der Folge, dass der Stecker bei einem [X.] kurz nach 16.00 Uhr herausgefallen sei und wegen eines abgebrochenen Plastikstücks nicht mehr habe in die Buchse eingeführt werden können, weshalb die Herztöne nur noch unzureichend, nämlich lückenhaft schriftlich aufgezeichnet worden seien, sei dieser Defekt für die [X.] betrachtet fehlerhafte Ableitung der Herztöne nicht ursächlich gewesen.

6

Die Beklagte zu 2 habe aus der maßgeblichen Sicht ex [X.] weiterhin von einem fetalen Wohlbefinden ausgehen dürfen, weil das [X.] Herztöne akustisch weiter wiedergegeben habe. Diese akustischen Signale habe die Beklagte zu 2 für die Herztöne des [X.] halten dürfen, nachdem sie diese durch Tasten des [X.]es von diesem vermeintlich habe abgrenzen können. Dass das defekte [X.] (wie später auch das Ersatzgerät) [X.] betrachtet tatsächlich die mütterliche Herzfrequenz und nicht die des Kindes signalisiert habe, könne der [X.] zu 2 ebenso wenig vorgeworfen werden wie der Umstand, dass sie dies beim vergleichenden Tasten des [X.]es nicht bemerkt habe. Verwechslungen des mütterlichen und des kindlichen Herzschlages seien in der Dynamik der Geburt nicht immer sicher auszuschließen, wenn der Pulsschlag ähnlich sei.

7

Somit liege der Umstand, dass nicht die kindlichen Herztöne abgeleitet wurden, nicht darin begründet, dass ein mit Heftpflaster notdürftig repariertes [X.] zum Einsatz gekommen sei, sondern dass nach dem [X.] - bis dahin habe das geflickte Gerät verwertbare Aufzeichnungen geliefert - der mütterliche Puls, nicht der kindliche Puls abgeleitet wurde, was trotz sachgerechter Pulskontrollen bei der Mutter nicht bemerkt worden sei. Zu einem solchen Vorgehen habe es auch mit einem anderen, nicht mit Heftpflaster reparierten [X.] kommen können, da auch dieses - wie letztlich auch das herbeigeschaffte Ersatzgerät - den [X.] statt den kindlichen Puls hätte ableiten und damit über den tatsächlichen Zustand des [X.] im Mutterleib hätte hinwegtäuschen können. Ein nachweisbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Defekt des [X.]s und dem Gesundheitsschaden des [X.] bestehe daher nicht.

8

Etwas anderes ergebe sich auch nicht hinsichtlich der [X.] zu 3 unter dem Aspekt des voll beherrschbaren Risikos. Zwar müsse die [X.] die geeigneten technischen Voraussetzungen für eine sachgemäße Behandlung ihrer Patienten gewährleisten. Eine Kausalitätsvermutung sei hieraus jedoch nicht abzuleiten. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein vergleichbarer Geburtsverlauf auch mit einem anderen Gerät der gleichen Bauart hätte passieren können, sei der dem Kläger obliegende Beweis, dass das Nichterkennen seines Zustandes unter der Geburt durch den Gerätedefekt verursacht worden sei, nicht geführt.

[X.]

9

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung nicht zu, beruht auf tatbestandlichen Feststellungen, die durch das Sitzungsprotokoll entkräftet sind, §§ 314 Satz 2, 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsurteil ist schon wegen dieses Mangels aufzuheben.

a) Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt das Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Grundsätzlich liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das Parteivorbringen, § 314 Satz 1 ZPO. Der Beweis kann aber durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden, § 314 Satz 2 ZPO. Letzteres geht dann für die Bestimmung des Parteivorbringens vor (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1991 - [X.], [X.], 311, 312; vom 13. Juli 1993 - [X.], NJW 1993, 3067; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 559 Rn. 13; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 559 Rn. 19).

b) Das Berufungsgericht hat als unstreitiges Parteivorbringen festgestellt, das [X.] sei gegen 16.09 Uhr ausgewechselt worden. Dem steht das - vom Berufungsgericht für das mündliche Vorbringen der Eltern des [X.] im Übrigen ausdrücklich in Bezug genommene - Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 26. April 2017 entgegen. Danach hat der Vater und gesetzliche Vertreter des [X.] in seiner Anhörung vorgetragen, dass es mindestens eine halbe Stunde gedauert habe, bis ein neues [X.] angeschlossen worden sei. Damit ist die Feststellung im Berufungsurteil zum Parteivorbringen hinsichtlich des Zeitpunkts des Geräteaustausches durch das Sitzungsprotokoll entkräftet.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Vortrag des [X.] in der Sache übereinstimmt mit den vom Berufungsgericht ebenfalls in Bezug genommen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (dort Seiten 36, 29 und 37) und den Feststellungen des Sachverständigen, wonach ein anderes [X.] erst um 16.37 Uhr angeschlossen wurde, während um 16.07 Uhr (lediglich) ein [X.] beim alten [X.] vorgenommen wurde, nach welchem es zu Aufzeichnungslücken beim alten [X.] gekommen sei.

c) Da die schadensursächliche Sauerstoffmangelversorgung des [X.] nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wahrscheinlich auf einer zwischen 16.00 Uhr und 16.15 Uhr eingetretenen Uterusruptur der Mutter beruhte, ist die Frage, ob in dieser Zeit und bis 16.37 Uhr das defekte [X.] oder bereits das grundsätzlich funktionstüchtige Ersatzgerät eingesetzt wurde, für die rechtliche Beurteilung der Ersatzansprüche des [X.] maßgeblich (s. sogleich unter [X.] 2).

2. Auf der Grundlage der dem Kläger günstigen Sachverhaltsvari[X.], wonach das Ersatzgerät erst um 16.37 Uhr angeschlossen wurde, lässt sich ein Ersatzanspruch des [X.] nicht verneinen. Ein solcher ergäbe sich, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, bei dieser Sachlage und unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Vortrags des [X.] vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsfehlers.

a) Kardiotokographie (Cardiotocography, [X.]) ist die simultane Registrierung und Aufzeichnung der Herztöne des ungeborenen Kindes und der Wehentätigkeit der werdenden Mutter (Herz-Wehenschreiber). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s war ein Dauer-[X.] während der Geburt bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2004 medizinischer Standard. Die Durchführung eines gepl[X.]n [X.] mit einem von vornherein nur notdürftig mit Heftpflaster geflickten [X.] wäre daher von Beginn an als [X.] zu beurteilen, was sich freilich nur und erst dann auswirkt, wenn das Gerät infolge des Defekts unrichtige oder unvollständige Befunde liefert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens nicht deshalb, weil die akustischen Signale auch nach dem Ausfall der Schreibfunktion weiterhin zu hören waren und weil der von der [X.] zu 2 behelfsmäßig vorgenommene manuelle Abgleich mit dem Pulsschlag der Mutter in der konkreten Situation eines Ausfalls der Schreibfunktion des [X.]s unter der Geburt nicht zu beanstanden ist. Insofern ist vielmehr zu unterscheiden zwischen einem nicht immer vermeidbaren kurzfristigen Funktionsausfall und einem - wie hier - von vornherein bestehenden Mangel mit absehbaren Fehlerfolgen. Entsprechend früher setzt der Pflichtwidrigkeitsvorwurf rechtlich im Streitfall an, wobei er entsprechend dem jeweiligen Verantwortungsbereich der [X.] an das Bereithalten oder die Verwendung eines fehlerhaften Geräts anknüpft.

b) Unabhängig von der Frage, ob dieser Behandlungsfehler als grob zu bewerten wäre, ist festgestellt, dass das [X.] bis zum [X.] kurz nach 16.00 Uhr ordnungsgemäß funktionierte und verwertbare schriftliche Aufzeichnungen der Herztöne des [X.] lieferte. Der Ausfall jedenfalls der Schreibfunktion des [X.]es beruhte nach dem vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Vortrag des [X.] auf dem bereits zuvor bestehenden Defekt des Gerätes, der sich nunmehr realisierte, indem der nur notdürftig mit Heftpflaster befestigte Stecker im Zuge des [X.]s herausfiel und sich danach wegen eines abgebrochenen [X.] nicht mehr richtig befestigen ließ, woraufhin das Gerät nunmehr unvollständige Befunde lieferte. Bei weiterhin ordnungsgemäßer Aufzeichnung der Herztöne des [X.] wäre die zu diesem Zeitpunkt einsetzende Unterversorgung des [X.] nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s mit hinreichender Wahrscheinlichkeit offenbar geworden und hätte eine Reaktion der [X.] zu 2 erfordert, nämlich eine Entscheidung über die sofortige Entbindung des [X.] etwa in Gestalt der Vakuumextraktion oder der Sectio. Da das Absehen von einer Reaktion der [X.] zu 2 unter den für den Kläger lebensbedrohlichen Umständen des Falles grob fehlerhaft gewesen wäre, käme dem Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden zu [X.] (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2017 - [X.], [X.], 888 Rn. 17; vom 2. Juli 2013 - [X.], [X.], 1174 Rn. 11; vom 27. April 2004 - [X.], [X.], 48, 56 f.; vgl. auch § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB).

c) Der Umstand, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine vergleichbare Fehlableitung der Herztöne der Mutter statt des Kindes auch mit einem anderen, funktionstüchtigen Gerät der gleichen Bauart hätte passieren können, ändert an dieser Kausalitätsvermutung zugunsten des [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts. Dieser Umstand stünde unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens vielmehr zur Beweislast der [X.] und würde somit erst dann relevant, wenn diese zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass es auch bei Verwendung eines funktionstüchtigen Gerätes zu einer nicht erkennbaren Fehlableitung der Herztöne gekommen wäre. Die bloße Möglichkeit genügte hierfür nicht (vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 2024 Rn. 12; vom 9. Dezember 2008 - [X.], [X.], 115 Rn. 11; Beschluss vom 16. Oktober 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 263 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Rn. [X.]; jeweils mwN).

I[X.]

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht daher zunächst festzustellen haben, wie lange das defekte [X.] trotz der nach 16.00 Uhr aufgetretenen Aufzeichnungslücken noch in Betrieb gelassen und wann das Ersatzgerät angeschlossen wurde. Sodann wird sich das Berufungsgericht eine Überzeugung davon zu bilden haben, ob es auch bei Verwendung eines funktionstüchtigen Gerätes zu einer nicht erkennbaren Fehlableitung der Herztöne gekommen wäre. In Abhängigkeit hiervon wird das Berufungsgericht ggf. weiter aufzuklären haben, ob der Defekt des [X.]es bereits am Morgen des 20. Oktober 2004 bestand, ob dies für die [X.] zu 1 und 3 zurechenbar erkennbar war und wer im [X.] der [X.] zu 1 und 3 für die Funktionsfähigkeit des [X.]es verantwortlich war. Für die Beurteilung einer Haftung der [X.] zu 2 wird ggf. zu klären sein, wann diese die ärztliche Leitung des [X.] übernommen hat und ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt sie ihrerseits Kenntnis von dem Defekt des [X.]es hätte erlangen können.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Müller     

      

Klein     

      

Meta

VI ZR 294/17

24.07.2018

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 5. Juli 2017, Az: 7 U 61/16

§ 314 S 1 ZPO, § 314 S 2 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 823 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2018, Az. VI ZR 294/17 (REWIS RS 2018, 5572)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 31-32 REWIS RS 2018, 5572

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 576/15

VI ZR 554/12

VI ZR 157/11

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