Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 5 StR 308/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 4770

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Gegenstand

Handlungseinheit bei tatsächlicher Gewalt über Waffen und Munition


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2017 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten [X.]  dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schreckschusswaffe ohne Prüfkennzeichen und von Munition sowie mit versuchter Nötigung verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]    wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen „fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch, wegen Verstoßes gegen das [X.] nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b [X.] in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung sowie wegen Verstoßes gegen das [X.] nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a und b [X.]“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind im Übrigen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte [X.]Ende Januar 2017 von einem Mittäter eine halbautomatische Pistole [X.] mit Munition. Er entnahm der Waffe zwei Patronen und beließ diese in seiner Wohnung. Mit der Pistole beschoss er Anfang Februar 2017 wie von Beginn an geplant das Wohnhaus der Nebenkläger und entledigte sich der Waffe nach der Tat. Etwa seit Mitte Februar 2017 bewahrte er eine Schreckschusswaffe ohne [X.] in seiner Wohnung auf.

3

Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Verstöße gegen das [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat nicht erkennbar bedacht, dass das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen bzw. Munition verschiedenartige Verstöße gegen das [X.] zu einer Handlungseinheit zusammenfassen kann (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10; Müko-StGB/[X.], 3. Aufl., § 52 [X.] Rn. 167 ff. [X.]). Dies war der Fall. Wegen des gleichzeitigen Besitzes der Munition und der dadurch ausgelösten Klammerwirkung (zur Verklammerung vgl. [X.], aaO) ist von nur einer Tat auszugehen.

4

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Damit entfällt eine Einzelstrafe von drei Monaten. Im Blick auf den unveränderten Unrechts- und Schuldgehalt sowie auf die verbleibenden Einzelstrafen wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe hierdurch nicht berührt.

Mutzbauer     

        

König     

        

[X.]

        

Mosbacher     

        

Köhler     

        

Meta

5 StR 308/18

15.08.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 20. Dezember 2017, Az: 7 KLs 31/17

§ 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 Abs 3 Nr 2 Buchst a WaffG, § 52 Abs 3 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 5 StR 308/18 (REWIS RS 2018, 4770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4770

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 135/21

Zitiert

1 StR 574/10

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