Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.11.2012, Az. VI S 8/12

6. Senat | REWIS RS 2012, 1555

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Gegenstand

(Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung)


Leitsatz

1. NV: Mit dem Vorbringen, es sei in der Sache fehlerhaft entschieden worden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden.

2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig.

Tatbestand

1

I. Das [X.] ([X.]) lehnte durch Beschluss vom 12. April 2011  1 K 2235/05 einen Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung ab. Mit Beschluss vom 15. März 2012 VI B 89/11 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben.

2

Außerdem haben sie einen Antrag auf [X.] des angegriffenen Senatsbeschlusses gestellt.

Entscheidungsgründe

3

II. 1. Der Senat weist die Anhörungsrüge der Kläger als unbegründet zurück.

4

a) Gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist das gerichtliche Verfahren fortzusetzen, wenn das Gericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger zur vermeintlichen Unrichtigkeit des Protokolls über die mündliche Verhandlung sowie zur vorgeblich rechtswidrigen Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung durch das [X.] zur Kenntnis genommen und sich mit den insoweit gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausführlich auseinandergesetzt; dem Begehren der Kläger hat er allerdings nicht entsprochen. Mit dem Vorbringen, der Senat habe hierbei fehlerhaft entschieden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a [X.]O nicht begründet werden (vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 10. Februar 2012 VI S 1/12, [X.], 966). Denn eine Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals einer vollen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen; ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden ([X.] vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, [X.], 419, [X.], 614, m.w.N.).

5

b) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 [X.]O).

6

2. Der von den Klägern gestellte Antrag auf [X.] (§ 108 [X.]O i.V.m. § 113 Abs. 1 [X.]O) des Beschlusses vom 15. März 2012 ist unzulässig.

7

Zwar ist § 108 [X.]O sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 [X.]O). Ein Antrag auf [X.] einer vom [X.] gemäß § 132 [X.]O durch Beschluss getroffenen Entscheidung ist aber wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer [X.] kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen ([X.] vom 20. April 2010 VI S 1/10, [X.]/NV 2010, 1467, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum [X.] und einer Beschwerde zum [X.] herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht ([X.]-Beschlüsse vom 17. März 2010 [X.], [X.]/NV 2010, 1293; vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02, juris).

8

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

Meta

VI S 8/12

12.11.2012

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 15. März 2012, Az: VI B 89/11, Beschluss

§ 133a Abs 4 S 4 FGO, § 108 FGO, § 113 Abs 1 FGO, § 132 FGO, GKG, Nr 6400 GKVerz, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6400 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.11.2012, Az. VI S 8/12 (REWIS RS 2012, 1555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1555

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