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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:240417BEN[X.]Z44.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]Z 44/16
vom
24. April
2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundes-gerichtshofs [X.], den [X.]orsitzenden
Richter Dr.
Raum
sowie die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
am 24.
April
2017
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Be-schwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000
Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungs-beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerde-gegnerin anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006
K[X.]R
19/06, [X.]/E [X.]-R 1982
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde-rücknahme).
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
[X.]
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2016 -
[X.]I-3 Kart 204/15 ([X.]) -
2
Meta
24.04.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. EnVZ 44/16 (REWIS RS 2017, 12193)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12193
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