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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 220/04
vom 13. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß es anstelle von "versuchter räuberischer Erpressung" heißt: "versuchter schwerer räuberischer Erpressung".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Miebach
Winkler
[X.]
[X.]
Meta
13.07.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. 3 StR 220/04 (REWIS RS 2004, 2356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2356
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