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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2013
beschlossen:
Die Revision des
Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Entscheidung des [X.] ([X.] 70, 297
323 wird hingewiesen).
Basdorf
Sander Schneider
Dölp König
Meta
08.07.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 5 StR 299/13 (REWIS RS 2013, 4356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4356
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