Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 5 StR 299/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4356

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2013
beschlossen:

Die Revision des
Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Entscheidung des [X.] ([X.] 70, 297

323 wird hingewiesen).

Basdorf

Sander Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 299/13

08.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 5 StR 299/13 (REWIS RS 2013, 4356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4356

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