Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. 5 StR 232/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5394

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juni 2012
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Führen einer halbau-tomatischen Kurzwaffe unter Einbeziehung weiterer Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentschei-dung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die unterbliebene Maßregelanordnung nach § 64 StGB hat keinen Bestand.

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a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit 1984 re-gelmäßig Cannabis und etwa seit 1991/1992 zunächst gelegentlich und ahre 2002. Danach schränkte er seinen Kokainkonsum ein und absolvierte im Jahr 2005 mit [X.] eine eineinhalbjährige Drogentherapie, so dass er bis Mitte 2008 [X.] blieb. Nach einem Rückfall nahm er bis zu seiner Inhaftierung Mitte Februar 2010

etwa zwei-
bis dreimal wöchentlich, dann mehrere Wochen gar nicht,
zwei Schweißausbrüchen, Krampfanfällen, Wahnvorstellungen und Ruhelosigkeit, weshalb er sich danach mehrere Tage erholen musste. Zuletzt führte der Angeklagte von August 2010 bis April 2011 eine ambulante Drogentherapie durch, wobei es im [X.] 2011 zu einem (einmaligen) Rückfall kam. Sei-nen Drogenkonsum ab Mitte 2008
finanzierte sich der Angeklagte aus den vom Nebenkläger fortlaufend erpressten Zahlungen.

b) [X.] hat

sachverständig beraten

einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht zweifelsfrei festzustellen vermocht, weil der Angeklagte nicht von einer Suchtmittelabhängigkeit beherrscht und sein Leben nicht auf den [X.] eingeengt gewesen sei. Es liege
zwar ein schädlicher e-ren Betäubungsmittelabhängigkeit sei aber nicht feststellbar, weil der Ange-klagte in der Lage gewesen sei, seinen Drogenkonsum zu kontrollieren, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und sich um seine familiären Belange zu kümmern.

c) Die Begründung, mit der das [X.] einen Hang im Sinne von §
64 Satz 1 StGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Von einem Hang ist aus-zugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückge-hende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wie-der Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad 3
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physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2011

2 [X.], [X.], 282 mwN). Die Annahme einer solchen Neigung liegt nach den Urteilsgründen nahe;
die vom [X.] geforderte Betäubungsmittelabhängigkeit des [X.] ist hingegen nicht Voraussetzung der Maßregelanordnung.

2. [X.] hebt daher die Entscheidung über den unterbliebenen Maßregelanspruch auf. Er schließt aus, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt eine niedri-gere Strafe verhängt hätte.

Das neue Tatgericht wird auch die übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen und gegebenenfalls eine Entscheidung über die Vollstre-ckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel zu treffen haben (§ 67 Abs. 2 StGB). Der Aufhebung von Feststellungen zum unterbliebenen Maßregel-ausspruch bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Gleich-wohl wird es zur Abklärung der maßgeblichen aktuellen Situation des Ange-klagten der Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) bedürfen. Die bisherigen Feststellungen können durch sie
nicht widersprechende ergänzt werden.

Raum Schaal Schneider

König Bellay

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Meta

5 StR 232/12

21.06.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. 5 StR 232/12 (REWIS RS 2012, 5394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5394

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2 StR 427/11

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