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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260717BXIZR295.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 295/17
vom
26.
Juli 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 26.
Juli 2017
durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus folgenden [X.] Urkunden
Ur.Nr. /1989 vom 31.
Januar 1989, Notariat F.
i.[X.]. den notariellen Ausfertigungen vom 10.
November 1992 Ur.Nr.
/1992 und vom 2.
September 2014 Ur.Nr. /2014,
Notariat F.
Ur.[X.] von 19.
Juni 2012, Notariat F.
II
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach §
769
Abs.
1 ZPO nicht vorliegen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Revisionsgericht eine solche An-ordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, in dem nicht die Hauptsache anhängig ist, erlassen kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.
Februar 2012 -
XI
ZA
12/11, [X.], 1432 Rn.
2 f. und [X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2007 -
V
ZA
12/07, juris Rn.
2). Denn die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender 1
2
-
3
-
Anwendung von §
544
Abs.
5 Satz
2, §
719
Abs.
2 ZPO liegen nicht vor, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
Mai 2004 -
V
ZA
4/04, [X.], 2370, 2371 und vom 11.
April 2002 -
V
ZR
308/01, NJW-RR 2002, 1090).
Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung des §
544
Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger
Maihold
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2016 -
3 [X.]/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.03.2017 -
9 [X.] -
3
Meta
26.07.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. XI ZR 295/17 (REWIS RS 2017, 7386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7386
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